13621/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, , Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Preisbildung am Strommarkt bei Großhandel und Endkunden

 

Ende 2021 und 2022 kam es hauptsächlich aufgrund von bewusster russischer Angebotsverknappung beim Erdgas auf europäischen Strom- und Gasmärkten zu erheblichen Preisexplosionen. Diese wurden auch aufgrund von Spekulation und einer ängstlichen Grundstimmung weiter angeheizt. Erheblich gestiegene Großhandelspreise führten dementsprechend zu erheblichen Preissteigerungen bei Endkunden. Diese Preisanstiege erreichten Mitte 2022 ihren Höhepunkt, aber aufgrund europaweiter energiepolitischer Maßnahmen zur Gasdiversifizierung und Energieeffizenz sowie des bisher äußerst milden Winters, sind die Großhandelspreise sowohl beim Gas als auch beim Strom deutlich gesunken.

Allerdings werden diese Preissenkungen beim Großhandel nicht an die Kunden weiter gegeben, es kommt im Gegenteil auch jetzt zu erheblichen Preissteigerungen bei Endkunden. Energieversorger argumentieren, dass Preissteigerungen im Großhandel bisher kaum bei Endkunden angekommen sind. Kritischere Stimmen betonen allerdings, dass diese Rechtfertigung nicht ausreicht, um die gestiegenen Preise zu rechtfertigen, dass der Spotmarkt nur einen Bruchteil des Energiehandels darstellt und dass es sich bestenfalls um eklatante Intransparenz bei der Preisbildung handelt, im schlimmsten Fall um Preistreiberei oder gar Absprachen. Mehrere ExpertInnen, etwa der ehemalige Leiter der BWB Theo Thanner, haben bereits öffentlich entsprechende Vorwürfe erhoben. Kritisiert wird auch, dass durch die Tendenz der Bundesregierung, erhöhte Energie- und Netzkosten durch großzügige Subventionen abzufedern, Energieversorger zusätzlich ermutigt werden, Preise künstlich hoch zu halten - weil der Staat sowieso einspringt.

Bemerkenswerterweise hat die Bundesregierung im Jänner 2022 bei der Novelle des ELWOG im § 80 2a eine Rechtsgrundlage geschaffen, um derartigen "Rockets- and Feathers"-Effekte bei der Weitergabe von Preisanstiegen im Großhandel entgegenzuwirken. Diese Anpassung des ELWOG scheint aber bisher für Endkunden wirkungslos zu sein und in der aktuellen Situation keinerlei Anwendung zu finden.

Grundsätzlich ist die Marktaufsicht sowie die Verhinderung von Preistreiberei und Absprachen die Aufgabe der E-Control (sowie der Bundeswettbewerbsbehörde), und am 18.1. wurde eine Task-Force angekündigt um derartige Vorwürfe sowohl für den Großhandel als auch für Endkunden zu prüfen. Allerdings wurde bereits im Zuge der politischen Diskussion um die gescheiterte Novelle des E-Control Gesetzes Ende 2022 mehrfach angemerkt, dass die E-Control ihrem Kontrollauftrag nur soweit gerecht werden kann, wie es der gesetzliche Auftrag ermöglicht.

Die hohen Energiepreise sind grundsätzlich mit einer Angebotsverknappung zu erklären, allerdings gilt es, nicht zuletzt angesichts des hohen Drucks welche Unternehmen und Haushalte derzeit spüren und der hohen staatlichen Energiesubventionen, mögliche Preistreiberei oder gar Absprachen auszuschließen und für Transparenz bei der Preisbildung zu sorgen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie erklärt sich das BMK bzw. die Bundesregierung, dass Endkundenpreise bei Strom und Gas trotz gesunkener Preise auf Spot- und Futuresmärkten weiter steigen?
  2. Da Spot- und Futuresmärkte nur einen Bruchteil des europäischen Energiehandels darstellen und die meisten Verträge langfristig ausgelegt sind, werden die aktuellen Preissteigerungen von einigen ExpertInnen als massiv überzogen eingeschätzt. Wie beurteilt das BMK diesen Sachverhalt?
  3. Namhafte ExpertInnen bemängeln diesbezüglich die Praxis Bestandstarife an den Österreichischen Strompreisindex anzupassen, obwohl dieser laut Kritikern Beschaffungsstrategien und Vertragsstrukturen der Energieversorger nicht ausreichend darstellt, sondern nur die Entwicklung des Großhandelsmarkts reflektiert. Wie beurteilt das BMK diesen Sachverhalt?
  4. Welche Schritte setzt das BMK bzw. die Bundesregierung, um dafür zu sorgen, dass gesunkene Großmarktpreise bei Endkunden ankommen?
  5. Der § 80 2a des ELWOG sollte dafür sorgen, dass der Wegfall von Preissteigerungsgründen zu automatischen Preissenkungen bei Endkunden führt. Warum tritt dies nicht ein?
  6. Als Marktaufsicht soll die E-Control die Preisbildung auf den Energiemärkten überwachen und Wettbewerb sicherstellen. Warum verhindern dann verschiedene Landesausführungsgesetze die direkte Kontrolle von EVUs in Landesbesitz?
  7. Die BWB und die E-Control haben eine Taskforce zur Überprüfung der Preisbildung eingerichtet.
    1. Wer genau wird an dieser Taskforce teilnehmen?
    2. Wann werden Ergebnisse vorliegen?
    3. Werden diese Ergebnisse dem Gesetzgeber bzw. der Öffentlichkeit vorgelegt werden?
  1. Inwiefern ist eine Evaluierung der ELWOG Bestimmungen erfolgt bzw. 2023 vorgesehen?
  2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Endkunden gemäß ELWOG Bestimmungen gegen Preiserhöhungen vorzugehen?
  3. Zahlreiche ExpertInnen und WissenschaftlerInnen im In- und Ausland haben dem EUPHEMIA Preisbildungsalgorithmus mangelnde Transparenz attestiert und eine Offenlegung des Codes verlangt, um Missbrauch oder suboptimale Anwendung zu vermeiden. Wie beurteilt das BMK diesen Sachverhalt?
  4. Inwiefern wird an einer Stärkung der Kontrollrechte bzw. -kapazitäten der E-Control gearbeitet?
    1. Inwiefern gibt es dazu einen Austausch mit der E-Control?
  1. Sind Anpassungen an das E-Controlgesetz geplant, um Transparenz und Wettbewerb zu fördern und Preistreiberei zu verhindern?
  2. Wie soll verhindert werden, dass der Stromkostenzuschuss und andere Anti-Teuerungsmaßnahmen dazu führen, dass Energieversorger die Preise unverhältnismäßig hoch halten, weil der Staat ohnehin einspringt?