13623/J XXVII. GP
Eingelangt am 25.01.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Zweifel an der Überparteilichkeit der Verfahrensanwältin des ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschusses
Gemäß § 57 Abs. 1 RStDG sind Richterinnen und Richter zur Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit sowie gemäß Abs. 3 leg.cit. auch außerhalb ihres Dienstes dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstands nicht gefährdet wird.
In möglicher Verletzung dieser Pflichten hat die Richterin am Bundesverwaltungsgericht, Maga Drin Barbara Weiß, LL.M., die als Verfahrensanwältin im ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss tätig ist, am 30.6.2022 im Zuge einer Sitzung des Untersuchungsausschusses ein Verhalten gesetzt, das diese Unparteilichkeit in Zweifel zieht. Konkret hat sie eine Unterlage der SPÖ, die irrtümlich verteilt wurde, heimlich einem Abgeordneten der ÖVP zugesteckt.
Einem wörtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses ist zu entnehmen, dass der Verfahrensrichter folgendes in einem Bericht festhielt: „Die Vorgangsweise der Verfahrensanwältin lässt erkennen, dass sie damit der ÖVP einen Vorteil gewähren wollte. Sie hat damit die für ihre Funktion erforderliche Äquidistanz nicht eingehalten.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Haben Ihnen Vertreter*innen des Bundesverwaltungsgerichts über die Vorwürfe Mitteilung gemacht?
2. Wurden Sie über die vom Bundesverwaltungsgericht als Dienstbehörde getätigten Erhebungen in dieser Sache bzw. über deren Ergebnisse unterrichtet?
3. Ist Ihnen bekannt, ob in dieser Sache eine Disziplinaruntersuchung eingeleitet wurde?
4. Sind Ihnen in dieser Sache gemäß §§ 209 iVm 124 Abs. 5 RStDG Beschlüsse mitgeteilt worden?
5. Wer ist Disziplinaranwalt bzw. -anwältin des Bundesverwaltungsgerichts?
6. Aus welchen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts besteht dessen Disziplinarsenat und wann wurden diese zuletzt gewählt?
7. Wie viele Disziplinarerkenntnisse auf Grund eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 3 RStDG wurden in den letzten zehn Jahren gefasst?
8. Welche Arten von Verhalten wurden darin als Verletzung des § 57 Abs. 3 RStDG gewertet?