13630/J XXVII. GP
Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Christian Ragger
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Dreifacher Mordversuch: Amokläufer könnte bis zur Pension im Häfn sitzen
Die Wahnsinnstat des Amokläufers in Linz wird auch die österreichischen Steuerzahler einiges kosten, insbesondere falls der Mann überdies nicht sozialversichert sein sollte. Ein Absitzen der Haftstrafe des Irakers in Österreich stellt daher eine Ungeheuerlichkeit dar, gerade auch vor dem Hintergrund, dass eine Abschiebung bereits hätte erfolgen sollen. Dieses Beispiel zeigt somit einmal mehr, dass Abschiebungen in Österreich endlich rascher und effizienter durchgeführt werden müssen, was nicht nur der öffentlichen Sicherheit dienlich wäre, sondern auch teure Haftunterbringungen und Versorgungen ersparen würde. Am 11.1.2023 berichtete die „Kronen Zeitung“ in diesem Zusammenhang:
Die Ermittlungen laufen wegen drei Mordversuchen, zweimal schwerem Raub sowie gefährlicher Drohung. Den Steuerzahlern werden die Grausbirnen aufsteigen: Wenn der mutmaßliche irakische Amokläufer (41) von Linz zwanzig Jahre aufgebrummt bekommt, sitzt er vermutlich bis zu seiner Pension im Häfn.
Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, denn gegen den Verdächtigen wird laut Ulrike Breiteneder von der Linzer Staatsanwaltschaft bisher wegen drei Mordversuchen, zweimal schwerem Raub und gefährlicher Drohung ermittelt: „Die Berichte der Polizei trudeln aber erst langsam bei uns ein.“ Grundsätzlich steht auf Mord eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang. Der Versuch wird juristisch gesehen gleich behandelt, weil es immer um den Vorsatz bei der Tat geht.
Auf Alkoholisierung ausgeredet
Der Beschuldigte leugnet bisher, wie berichtet, überhaupt den Amoklauf begangen zu haben, versuchte sich aber auf seine Alkoholisierung auszureden. Diese betrug allerdings nur etwa 0,6 Promille – also doch eher Blut- statt Alkoholrausch. Eine Verteidigungsstrategie, die wenig Erfolg bringen dürfte: Immerhin wurde er auf frischer Tat geschnappt, es gibt zahlreiche Zeugen und auch Videos.
„Kein Antragsrecht auf Aufenthalt für Verurteilte“
„Derartige Menschen wollen wir nicht in unserem Land. Fremde, die in Österreich strafrechtlich verurteilt werden, haben kein Recht auf einen Aufenthalt in Österreich. Sie müssen unser Land schnellstmöglich verlassen oder außer Landes gebracht werden“, versucht Integrationslandesrat Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) politische Schadensbegrenzung.
Iraker war amtsbekannt
Der Fall des irakischen Amokläufers aus Linz zeige aufgrund der fremdenrechtlichen Historie Lücken im System. Der Iraker war bereits amtsbekannt und wurde mehrfach verurteilt. Sein Aufenthaltsstatus wurde aberkannt und seine Abschiebung, die in den Irak auch zulässig gewesen wäre, wurde angeordnet.
Doch der 41-Jährige kam der Abschiebung durch eine Heirat zuvor. Trotz mehrfacher Verurteilungen und Freiheitsstrafen habe er sämtliche rechtliche Mittel und Möglichkeiten ausgenützt, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, so die ÖVP.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Ist der im Artikel genannte Iraker in Österreich sozialversichert?
a. Wenn ja, in welcher Form ist dieser versichert?
2. Handelt es sich bei dem Mann um einen Mindestsicherungsbezieher?
3. Ist dieser Mann bei der Ehepartnerin mitversichert?
4. Sofern er nicht versichert ist, welche Kosten für eine entsprechende Krankenversorgung und soziale Absicherung erwachsen der Republik im Zusammenhang mit einer möglichen 10-jährigen Haftstrafe in Österreich?
5. Sofern er nicht versichert ist, welche Kosten für eine entsprechende Krankenversorgung und soziale Absicherung erwachsen der Republik im Zusammenhang mit einer möglichen 20-jährigen Haftstrafe in Österreich?
6. Sofern er nicht versichert ist, welche Kosten für eine entsprechende Krankenversorgung und soziale Absicherung erwachsen der Republik im Zusammenhang mit einer möglichen lebenslangen Haftstrafe in Österreich?
7. Wurden bereits Kosten im Zusammenhang mit einer entsprechenden Krankenversorgung und sozialen Absicherung für diesen Mann in Hinblick auf seine Untersuchungshaft von der Republik geleistet?
a. Wenn ja, für welche Leistungen?
b. Wenn ja, in welcher Höhe?
8. Welche Kosten für einen privat zu versichernden Häftling entstehen im Durchschnitt für eine lebenslange Haftstrafe?
9. Aus welchem Budget werden diese Kosten bezahlt?
10. Welche Stellungnahme geben Sie hinsichtlich einer möglichen Haftunterbringung des Mannes im Ausland ab?
11. Welche Stellungnahme geben Sie hinsichtlich Abschiebung des Mannes (in den Irak) ab?
12. Welche Maßnahmen wollen Sie in dieser Hinsicht ergreifen?
13. Ist im Zusammenhang mit einer möglichen Verurteilung aufgrund der genannten, schweren Strafhandlungen eine Ehe nach wie vor ein Grund, von einer Abschiebung abzusehen?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen kann in diesem Fall abgeschoben werden?
14. Werden Sie sich für eine Haftunterbringung im Ausland für den besagten Iraker bemühen?
a. Wenn nein, warum nicht?