13638/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Bäderhygiene in den öffentlichen und privaten Wiener Bädern

 

 

Der Information über Bäderhygiene auf der Webseite des BMSGPK ist zu entnehmen:[1]

 

Bäderhygiene

Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb von Hallen- und Freibädern, Whirl Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteichen kann die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten u.a. verbindliche Angaben zur Aufbereitungstechnik, dem erlaubten Einsatz von Chemikalien und der Informationspflicht der BetreiberInnen, um die Badenden präventiv vor Krankheitsübertragungen zu schützen.

 

Dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen:

1.    Hallenbäder

2.    künstliche Freibäder

3.    Warmsprudelbäder (Whirl Pools)

4.    Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

5.    Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder

6.    Bäder an Oberflächengewässern

7.    Kleinbadeteiche

8.    Badegewässer

 

Die Hygienebestimmungen der bäderhygienerechtlichen Vorschriften finden Anwendung auf die oben angeführten Einrichtungen samt Nebeneinrichtungen:  

·         im öffentlichen Bereich

·         in Betriebsanlagen nach § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

·         in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten 

·         aber z.B. auch im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes und in Bordellen

 

Ausnahmen

Auch wenn die fachlichen Grundlagen dieselben sind, unterliegen Bäder (Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder), Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht den bäderhygienerechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für derartige Einrichtungen im privaten Bereich.

 

Grundgedanke für diese Ausnahmen war, die lediglich für den privaten Gebrauch eines kleinen Personenkreises bestimmten Einrichtungen, wie Swimmingpools bei Einfamilienhäusern oder Bäder im Rahmen von kleineren Wohnanlagen, auszunehmen, da hier die BenützerInnen selbst in der Lage sind, auf die hygienische Beschaffenheit ihrer Einrichtungen Einfluss zu nehmen bzw. sich hierüber entsprechend zu informieren.

 

 

In diesem Zusammenhang stellt die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.    Haben in öffentlichen und privaten Badeanstalten im Bundesland Wien Verstöße gegen die Bäderhygiene stattgefunden?

a.    Wenn ja, wann und in welchen öffentlichen und privaten Badeanstalten?

b.    Wenn ja, gegen welche bäderhygienischen Bestimmungen?

2.    Welche Konsequenzen hatten diese Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen?

3.    Bedarf es auf der Grundlage dieser Verstöße einer Adaptierung des Bäderhygienegesetzes oder der Bäderhygieneverordnung?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 



[1] https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Wasser/Baederhygiene.html