13645/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend VKI: Datenschutz – OGH beurteilt Klauseln der Wiener Städtischen als gesetzwidrig

 

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlichte am 16. Jänner 2023 folgende Pressemitteilung:[1]

 

VKI: Datenschutz – OGH beurteilt Klauseln der Wiener Städtischen als gesetzwidrig

OGH bestätigt zudem Klagsrecht des VKI bei Klauseln, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group geklagt. Inhalt des Verfahrens waren sechs Klauseln aus dem Datenschutzhinweis des Versicherungsunternehmens. Die Wiener Städtische argumentierte vor allem, dass der VKI keine Berechtigung zur Prüfung von Klauseln in ihrem Datenschutzhinweis hätte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hingegen bestätigte das Klagsrecht des VKI und erkannte alle eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Die Wiener Städtische beantragte die Klagsabweisung vor allem mit dem Argument, dass dem VKI die Aktivlegitimation zu dieser Klage fehlt. Der OGH sah dies anders: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte im Frühjahr 2022 in einem Verfahren gegen den Facebook-Betreiber Meta Platforms, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dem Klagsrecht von Verbraucherschutzverbänden gegen die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht.

 

Bei der Wiener Städtischen waren die eingeklagten Klauseln zwar in einem eigenen Formblatt, dem Datenschutzhinweis, enthalten. Die Konsument:innen mussten aber im Versicherungsantrag bestätigen, den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Beim Datenschutzhinweis der Wiener Städtischen handelt es sich daher nicht um ein bloßes Informationsdokument; vielmehr haben die eingeklagten Klauseln Vertragserklärungscharakter und unterliegen damit der Klauselkontrolle. „Auch wenn der österreichische Gesetzgeber bei Verletzungen der DSGVO keine eigene Klagebefugnis bei Datenschutzverletzungen nach der DSGVO geschaffen hat, so kann der VKI doch weiterhin Klauseln wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht einklagen. Und das werden wir auch weiterhin mit vollem Elan tun“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Klagsabteilung im VKI.

 

Eine Klausel sah vor, dass die Wiener Städtische die von Versicherungsnehmer:innen erhaltenen Daten innerhalb ihrer Versicherungsgruppe transferieren könne. Lauf OGH ist die Umschreibung der empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ nicht ausreichend präzise. Überhaupt ist eine Klausel, die eine Datenweitergabe vorsieht, nur zulässig, wenn die Betroffenen wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck erhält, was hier völlig offenbleibt. Die Klausel ist somit laut OGH gesetzwidrig.

 

Ebenfalls als zu unbestimmt wurde vom OGH eine Klausel zur Speicherdauer von Daten befunden. Aus der Klausel war nicht ersichtlich, welche Daten für welche Zwecke und für welche Zeiträume aufbewahrt werden. Auch diese Klausel ist somit unzulässig.

 

Anlass für das Einschreiten des VKI war eine Klausel, nach der die Versicherungsnehmer:innen nicht nur das Alter ihrer Eltern und Geschwistern angeben sollten, sondern auch, ob bei diesen Familienangehörigen Zuckerkrankheiten, Herz- oder Kreislauferkrankungen, Schlaganfälle, Krebs oder Gemüts- oder Erbkrankheiten aufgetreten sind. Hierin erblickte der VKI aus mehreren Gründen datenschutzrechtliche Verstöße. Zu dieser Klausel gab die Wiener Städtische bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung gegenüber dem VKI ab, sodass sie nicht mehr Teil des Gerichtsverfahrens war.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie bewerten Sie als Konsumentenschutzminister die Berechtigung zur Prüfung von Klauseln im Bereich Datenschutz durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bestätigung des diesbezüglichen Klagsrechts durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im oben zitierten Verfahren gegen die Wiener Städtische Versicherung?

2.    Stärkt das die Stellung des VKI als Konsumentenschutzorganisation auch gegenüber dem BMSGPK?

a.    Wenn ja, in welcher Art und Weise?

b.    Wenn nein, warum nicht? 

3.    In welchen anderen Verfahren wurde in der Vergangenheit bzw. wird aktuell von Unternehmen gegenüber dem VKI noch die aktive Klagslegitimation in Frage gestellt?

4.    Stimmen Sie mit der Aussage der Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Klagsabteilung im VKI, „Auch wenn der österreichische Gesetzgeber bei Verletzungen der DSGVO keine eigene Klagebefugnis bei Datenschutzverletzungen nach der DSGVO geschaffen hat, so kann der VKI doch weiterhin Klauseln wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht einklagen. Und das werden wir auch weiterhin mit vollem Elan tun.“  als zuständiger Konsumentenschutzminister überein?

a.    Wenn ja, welche weiteren Verfahren wird der VKI in diesem Zusammenhang in Angriff nehmen?

b.    Wenn nein, warum nicht?



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230116_OTS0016/vki-datenschutz-ogh-beurteilt-klauseln-der-wiener-staedtischen-als-gesetzwidrig