13657/J XXVII. GP
Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Sozialversicherungsabgabenrückstände bei Scheinfirmen 2022-Folgeanfrage zu 12587/AB
Die
Fragen 1 bis 9 wurde in der Anfragebeantwortung 12587/AB[1] zu
12914/J[2]
durch Arbeits- und Wirtschaftsminister Univ. Prof. Dr. Martin Kocher
folgendermaßen beantwortet:
Zu den Fragen 1 bis 9:
· Wurden die oben in der Liste genannten Scheinfirmen zu irgendeinem Zeitpunkt einer Sozialversicherungsabgabenprüfung unterzogen?
o Wenn ja, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage?
· Welches Ergebnis hatte diese Überprüfung?
· Bei wie vielen Scheinfirmen wurden im Zuge der Sozialversicherungsabgabenprüfung Beitragsrückstände festgestellt?
· Bei welchen Scheinfirmen wurden im Zuge der Sozialversicherungsabgabenprüfung Beitragsrückstände festgestellt?
· Welche rechtlichen Konsequenzen hatten diese Überprüfungen?
· Konnten die Beitragsrückstände teilweise oder vollständig eingebracht werden und wenn ja, bei welchen Scheinfirmen?
· Wird bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der gewerberechtliche Geschäftsführer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
o Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils die gewerberechtlichen Geschäftsführer?
o Wenn nein, warum nicht?
· Wird bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der handelsrechtliche Geschäftsführer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
o Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils die handelsrechtlichen Geschäftsführer?
o Wenn nein, warum nicht?
· Werden bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der oder die Eigentümer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
· Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils der oder die Eigentümer?
o Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vereinnahmt lediglich die Arbeitslosenversicherungsbeiträge in den Bundeshaushalt. Die Arbeitslosenversicherungspflicht knüpft an der Krankenversicherungspflicht an. An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung gelten auch als Meldung zur Arbeitslosenversicherung.
Die Prüfung der Versicherungspflicht und der sich daraus ergebenden Beitragspflicht (samt Beitragsabrechnung und deren Kontrolle) obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach den diesbezüglich einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des ASVG.
Konkrete Erhebungen werden durch Organe des Krankenversicherungsträgers sowie der zuständigen Finanzbehörde (Finanzpolizei) im Zuge der gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB; vormals GPLA) vorgenommen.
Dem Arbeitsmarktservice (AMS) gelangen die auf die betroffenen Versicherten bezogenen Ergebnisse der Feststellungen des Krankenversicherungsträgers zur Kenntnis, wo sie die Grundlage für weitere Veranlassungen bzw. Entscheidungen in Bezug auf konkrete Leistungsbezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bilden.
An den Erhebungen bzw. Ermittlungen der "GPLB" im Hinblick auf "Scheinunternehmen" und SV-Abgaben sind aber weder das AMS noch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unmittelbar beteiligt, weshalb die sich allesamt auf die konkret in der Liste angeführten Scheinfirmen beziehenden Fragestellungen seitens des Ressorts nicht beantwortet werden können.
Die Anfragestellerin verweist auf die Anfrage Nr. 12914/J und die dort genannten Scheinfirmen und stellt die Anfrage neuerlich an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Sozialversicherungen) bzw. den Bundesminister für Finanzen (Finanzbehörden und Finanzpolizei).
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Wurden die in der Liste in Anfrage 12914/J genannten Scheinfirmen zu irgendeinem Zeitpunkt einer Sozialversicherungsabgabenprüfung unterzogen?
a. Wenn ja, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage?
b. Wenn ja, welches Ergebnis hatte diese Überprüfung?
2. Bei wie vielen Scheinfirmen wurden im Zuge der Sozialversicherungsabgabenprüfung Beitragsrückstände festgestellt?
3. Bei welchen Scheinfirmen wurden im Zuge der Sozialversicherungsabgabenprüfung Beitragsrückstände festgestellt?
4. Welche rechtlichen Konsequenzen hatten diese Überprüfungen?
5. Konnten die Beitragsrückstände teilweise oder vollständig eingebracht werden und wenn ja, bei welchen Scheinfirmen?
6. Wird bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der gewerberechtliche Geschäftsführer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
a. Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils die gewerberechtlichen Geschäftsführer?
b. Wenn nein, warum nicht?
7. Wird bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der handelsrechtliche Geschäftsführer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
a. Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils die handelsrechtlichen Geschäftsführer?
b. Wenn nein, warum nicht?
8. Werden bei der Überprüfung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungen und/oder die Finanzpolizei der oder die Eigentümer der jeweiligen Scheinfirma erhoben?
a. Wenn ja, wer waren in den einzelnen überprüften Scheinfirmen jeweils der oder die Eigentümer?
b. Wenn nein, warum nicht?
9. Welche Daten übermittelt der Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. die ÖGK und das BMSGPK an das AMS und das BMAW im Zusammenhang mit Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Scheinfirmen?