13664/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Gleichzeitiger Bezug von Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe für das Jahr 2022

 

Das österreichische Recht sieht vor, dass gemäß § 8 Absatz 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) die Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind um monatlich 155,90 Euro erhöht wird. Im Fall einer dauerhaften, schweren Behinderung gilt der Bezug der Familienbeihilfe über den gesetzlichen Rahmen von nichtbehinderten Kindern gemäß § 2 Absatz 1c FLAG auch für volljährige Kinder. Da diese Erhöhung eine Leistung bezüglich der Pflegebedürftigkeit darstellt, wird gemäß §7 des BPGG die Höhe des Pflegegeldes um monatlich 60.- Euro reduziert.

 

Ab dem 1.1.2023 entfällt die Anrechnung der Familienbeihilfe auf das Pflegegeld. Dies bedeutet aber, dass bis Ende 2022 die Anrechnung weiter erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele dieser Kinder mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe aufgrund von Beeinträchtigung haben zusätzlich Anspruch auf Pflegegeld (Bitte um Aufschlüsselung nach Grad der Behinderung (in Prozent), Geschlecht und Alter sowie Bundesländern)?

2.    Wie viele volljährige, behinderte Personen beziehen zusätzlich zur Familienbeihilfe gemäß §2 Absatz 1c FLAG auch Pflegegeld (Bitte um Aufschlüsselung nach Grad der Behinderung (in Prozent), Geschlecht und Alter sowie Bundesländern)?

3.    In wie vielen Fällen in den Jahren 2016 bis 2021 hatten Kinder bzw. Volljährige Anspruch auf Pflegegeld, ohne dass sie erwerbsunfähig waren (Bitte um Auflistung nach Jahren und Altersgruppen (unter 18 bzw. über 18 Jahre)?

4.    Wie viele Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG verfügen über keine österreichische Staatsbürgerschaft (aufgeschlüsselt nach Herkunft)?

5.    Wie viele Bezieher gemäß §2 Abs. 1c FLAG verfügen über keine österreichische Staatsbürgerschaft (aufgeschlüsselt nach Herkunft)?