13747/J XXVII. GP
Eingelangt am 26.01.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesministerin für Justiz
betreffend "Die Justiz-Ombudsstellen - ein zahnloser Papiertiger"?
Mit BGBl. I Nr. 136/2011 wurde das Gerichtsorganisationsgesetz unter anderem durch Einfügen des § 47a GOG insofern geändert, als die bis dahin auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Justiz eingerichteten Justiz-Ombudsstellen eine gesetzliche Grundlage erhielten. § 47a GOG hat folgenden Wortlaut: " Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten."
Den Materialien zur seinerzeitigen Novellierung des GOG ist dazu folgendes zu entnehmen: "Grundgedanke dieser justizinternen Beschwerdestellen ist die Verwirklichung eines unbürokratischen, raschen und modernen Beschwerdemanagements, durch das sowohl die Erhebung von Beschwerden als auch deren Erledigung erleichtert und beschleunigt wird. Die Erfahrungen seither haben gezeigt, dass die Justiz-Ombudsstellen dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger nach einer justizinternen Beschwerdestelle mit qualifizierten Ansprechpartnern entsprechen. Tatsächlich besteht eine sehr große Nachfrage der Bevölkerung insbesondere nach Erläuterung der getroffenen Gerichtsentscheidungen und nach Aufklärung der Verfahrensabläufe, der mit dem neu geschaffenen Instrumentarium nachgekommen wird. Die im Durchschnitt innerhalb von zwei Wochen erfolgende Erledigung der Anfragen gewährleistet neben der raschen Behandlung eine umfassende und kompetente Prüfung der Anliegen. Die bisherigen im Erlassweg getroffenen Bestimmungen über die Einrichtung der Justiz-Ombudsstellen und vor allem über die Betrauung der Leitenden Visitatoren mit deren Angelegenheiten vermögen der Bedeutung dieser Einrichtung im Bereich des justizinternen Beschwerdemanagements nicht mehr hinreichend Rechnung zu tragen; überdies sieht der Erlass in seinem Punkt IV. eine gesetzliche Regelung über die Justiz-Ombudsstellen vor. Um ihre Aufgaben eigenständig, glaubwürdig und ungehindert erfüllen zu können und eine größtmögliche Akzeptanz nach innen und außen sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Absicherung und – wie bereits im Einführungserlass vorgesehen - Einrichtung auf Ebene der Oberlandesgerichte, auch um sie mit angesehenen und erfahrenen Richtern besetzen zu können. Die vorgesehene Grundsatzbestimmung des neuen § 47a GOG verpflichtet daher die Justizverwaltung zur Einrichtung von Justiz-Ombudsstellen und umschreibt deren Aufgabe mit der Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte." (1504 der Beilagen XXIV. GP).
Obwohl sich dies weder dem Gesetzwortlaut noch den Materialien entnehmen lässt, schränkt der zu § 47a GOG ergangene Ausführungserlass BMJ-PR20000/0005-PR3/2012 die Tätigkeit der Justiz-Ombudsstellen auf Beschwerden ein, welche die Justizverwaltung betreffen. Auch die Ausführungen in der Anfragebeantwortung 10581/AB vom 27.06.2022 konterkarieren den Ausführungserlass insoweit, als in der Anfragebeantwortung von "Verbesserung der Transparenz und Bürgernähe zur Verhinderung von Missständen in der Gerichtsbarkeit" die Rede ist, ohne Einschränkung auf die Justizverwaltung.
Zudem sind Erledigungen, welche den lapidaren Hinweis enthalten, der Tätigkeitsbereich der Justiz-Ombudsstellen sei auf den Bereich der Justizverwaltung eingeschränkt und Eingriffe in die unabhängige Rechtsprechung seien nicht möglich, nicht geeignet, die in der Anfragebeantwortung 10581/AB vom 27.06.2022 zum Ausdruck gebrachte Erwartungshaltung zu erfüllen, die Justiz-Ombudsstellen seien in der derzeitigen Form geeignet, dem Eindruck Rechtsschutz suchender Menschen vorzubeugen, staatlichen Institutionen hilflos ausgeliefert zu sein.
Natürlich ist jeder Anschein eines Eingriffs in die Rechtsprechung zu vermeiden. Dennoch kann es das Vertrauen in die Justiz stärken, wenn Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte ein transparentes Prozedere auslösen, welches die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Rechtsprechungsorgane zu kritisierten Vorgängen und ein Dazwischentreten der Justiz-Ombudsstelle im Sinne einer Mediation vorsieht. Insbesondere sollte ein dahingehendes Einschreiten der Justiz-Ombudsstellen im Falle von Verfahrensanordnungen ausdrücklich ermöglicht werden, selbst wenn derartige Anordnungen im Rahmen der Rechtsprechung erfolgt sind. So sind beispielsweise die unbegründete Ablehnung einer Vertagungsbitte oder eines Fristerstreckungsantrages nicht geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu stärken, haftet doch solchen unbegründeten Entscheidungen immer der Anschein der Willkür an. Ein mediatorisches Dazwischentreten der Justiz-Ombudsstelle könnte hier sehr schnell verlorenes Vertrauen zurückgewinnen.
Auf Basis des derzeit geltenden Ausführungserlasses erscheint es daher fragwürdig, ob der mit der Einrichtung und dem Betrieb der Justiz-Ombudsstellen verbundene Aufwand gerechtfertigt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage: