13767/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.01.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Sterbeverfügungen in Österreich
Ein Jahr nach der Einführung des neuen
Sterbeverfügungsgesetzes wurde erstmals Bilanz gezogen. 110 Personen haben
bis Ende 2022 eine Sterbeverfügung errichtet (1), im zweiten Halbjahr
wurde dieses Instrument also stärker genutzt, immerhin waren bis Mai nur
zwei Sterbeverfügungen errichtet worden (2).
Gleichzeitig dürften viele Personen diese erst einmal zur Absicherung
errichtet haben, immerhin haben nicht alle Betroffenen ein tödliches
Präparat abgeholt, nur ein Elftel der Personen mit Sterbeverfügung
hat tatsächlich den assistierten Suizid
vollzogen (1).
Befürchtungen, es komme hier zu einer Welle an assistierten Suiziden
erweisen sich somit als völlig unbegründet.
Die Wartezeit bis eine Sterbeverfügung
genutzt werden kann, ist sehr lange und daher möglicherweise die Ursache
für den großen Unterschied zwischen errichteten und genutzten
Verfügungen. Diese Fristen einerseits und die Suche nach Ärztinnen
oder Ärzten, die die notwendigen Gutachten erstellen könnten (3),
andererseits führten dazu, dass Sterbeverfügungen in einzelnen
Medienberichten geradezu
als "Unmöglichkeit" und damit rein theoretisches Konzept
bezeichnet wurden (4). Dennoch scheinen Sterbeverfügungen bis zu einem
gewissen Grad für Patientinnen und Patienten eine Absicherung darzustellen
- immerhin wurden offenbar auch Präparate retourniert (5).
Seit Einführung dieses Gesetzes gibt es
aufgrund dieser Schwierigkeiten Kritik, besonders die Österreichische
Palliativgesellschaft (OPG) fordert eine Reform (6). Just die
Veröffentlichung der Jahresstatistik des BMSGPK führt bei der OPG zu
öffentlich geäußerten Zweifeln an den Zahlen (7).
So spricht die Gesellschaft für Palliativmedizin von 23 innerhalb der OPG
doku-mentierten Fällen genutzter Sterbeverfügungen, weitere seien
bekannt. Mängel in der Totenbeschau werden als potenzielle Ursache
für die abweichenden Statistiken gesehen, inwiefern Todesursachenstatistik
und Sterbeverfügungsregister mit einander abgeglichen werden
(können), ist aber nicht bekannt. Problematisch ist auch, dass der Zugang
zum Sterbeverfügungsregister für den die Totenbeschau vornehmenden
Arzt nur auf Verdacht oder Hinweis auf assistierten Suizid erfolgt (8). In
allen anderen Fällen ist unklar, inwiefern eine Meldung erfolgt, die
bekannten Personalmängel in der Totenbeschau (9) und die mit knapp neun
Prozent (10)
sehr niedrige Obduktionsrate in Österreich lassen allerdings nicht darauf
schließen, dass beispielsweise bei alleinlebenden Patienten ein
assistierter Suizid tatsächlich festgestellt werden kann. Die
Unterstellung unvollständiger Daten verlangt allerdings, dass bisherige Daten
und vor allem der potenzielle Datenabgleich hinterfragt werden und derartige
Diskussionen dank faktischer Antworten gar nicht zu moralischen Debatten
verkommen.
Quellen:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wurde eine Verknüpfung der beiden Register zur genaueren Datenverfolgung bereits geprüft?
ii. Falls ja: Mit welchem Ergebnis?