13789/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.01.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend WKO-Luxuspensionen: Die Aufsicht im Tiefschlaf

 

Die Anzeige eines Rechtsanwaltes zeigt erneut auf, wie verschwenderisch die Wirtschaftskammer mit den Zwangsbeiträgen österreichischer Unternehmer umgeht (1) (2).

Stein des Anstoßes ist eine Sonderpensionsregelung für WKO-Generalsekretär Abg.z.NR Karlheinz Kopf, auf deren Basis die Wirtschaftskammer mehr als EUR 250.000 (EUR 66.000 p.a. plus jährliche Valorisierung plus Versicherungssteuer) eingezahlt habe. Die Rechtfertigungen aus der Wirtschaftskammer erscheinen eigenartig. So heißt es in einer apa-Meldung vom 24.01.2023:

Also auf Grund eines "technischen Problems in der Umsetzung" kam es zu einer Pensionskassenzahlung von jenseits der EUR 250.000. Die Mitglieder dürfen sich glücklich schätzen, dass solche technischen Probleme selten sind. Laut Angaben der Wirtschaftskammer habe man also diese Sonderpensionsregelung 2018 intern geprüft und keine rechtlichen Probleme erkannt.

Doch schon bald dürften die Probleme erkannt worden sein, wie aus einem internen Kontrollbericht vom 17.02.2021 hervorgeht, der dem Erstanfragesteller von einem besorgten Kammerangestellten übermittelt wurde:


 

Das "technische Problem" in der Umsetzung war also, dass die Personalabteilung die sechsstellige Zahlung an der Personalverrechnung vorbei durchgeführt hat. Das darf man wohl als Hinweis darauf werten, dass in der Personalabteilung den Verantwortlichen klar war, dass solche Zahlungen besser möglichst wenig aufscheinen.

Das schlechte Gewissen der Verantwortlichen dürfte ein erhebliches Ausmaß angenommen haben. So berichtet RA Dr. Arbacher-Stöger in seiner Anzeige, dass es eine Anweisung an die IT der WKO gegeben habe, die Unterlagen zur gegenständlichen Pensionskassenvereinbarung zu vernichten. Es wäre, wenn das zutrifft, nicht von Unwissen auszugehen, sondern von wissentlicher Missachtung von Vorschriften, die eine Vertuschung der Spuren erforderlich machte.

Erst im Nachhinein wurde also ein Fehler erkannt - die Kammer dazu laut apa: "2021 habe man zusätzlich eine Rechtsauskunft beim Verfassungsdienst eingeholt und eine geänderte Rechtsmeinung bekommen" (3).  Daraufhin habe die Kammer Vereinbarung rückgängig gemacht und die Beiträge wurden an die WKO zurückgezahlt.

Der Verfassungsdienst ist allerdings eine Organisationseinheit, die der Bundesregierung zuzurechnen ist und für die Bundesregierung arbeitet. Daher stellt sich die Frage, warum die Kammer überhaupt den Verfassungsdienst anfragen konnte. In diesem Fall hätte die WKO nämlich nicht das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) anwenden müssen, sondern einfach die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz (Bundes-Vertragsschablonenverordnung – B-VV) befolgen. Diese Verordnung regelt Abschlüsse von Anstellungsverträgen bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Ob diese eingehalten in diesem Fall eingehalten wurde, erscheint zweifelhaft. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 B-VV darf der Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie zusammen 10 % des Jahresbruttogehaltes nicht überschreiten (4). 

Offensichtlich ist das Management in der WKO nicht imstande, die Bundes-Vertragsschablonenverordnung korrekt anzuwenden. Vielleicht haben die Verantwortlichen dort diese Verordnung auch gar nicht gekannt.

Das Personal der Wirtschaftskammerorganisation

Nach § 55 Abs. 1 WKG bildet "das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (...) einen einheitlichen Körper." Und Abs 3 besagt: "Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt." Für diesen einheitlichen Körper hat es also eine gemeinsame Dienstordnung mit gemeinsamen gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen zu geben. Das bestätigt WKO-Präsident Harald Mahrer, wie die apa am 24.01.2023 berichtet: " 'In der Causa Luxuspensionen - gibt es keine', sagte Mahrer am Dienstag in einer Pressekonferenz. Das System sei abgeschafft worden."


 

Wie sich nun herausstellt, stimmt das in dieser Form nicht. Some animals are more equal than others. Für einzelne Mitarbeitende in der WKO gibt es sehr wohl auch nach dem 01.01.2012 noch Pensionskassenzusagen. Das entspricht nicht den Vorgaben des § 55 WKG, wonach es für die einen einheitlichen Körper bildenden Mitarbeiter gehalts- und pensionsrechtliche Bestimmungen in der Dienstordnung geben solle. Die von der WKO gegenüber Journalisten gewählte Erklärung, leitende Angestellte würden der Dienstordnung nicht unterliegen, widerspricht § 55 Abs 1 WKG, weil ja dann der vom Gesetz geforderte einheitliche Körper nicht mehr vorliegt.

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung des RA Dr. Manfred Arbacher-Stöger an die WKStA vom 17.01.2023 hervorgeht, verzeichnet die APK Pensionskasse seit 2016 insgesamt zehn Neueintritte von Mitarbeitern aus der WKO. Vom gesetzlich geforderten "einheitlichen Körper", den die Mitarbeiter der WKO dienstrechtlich bilden, kann also keine Rede mehr sein.

Skandal-Bericht des Kontrollausschusses 2019 legt dubiose Machenschaften nahe - Kontrolle durch Wirtschaftsministerium versagt erneut 

Wie bereits in anderen WKO-Skandalen zeigt sich auch hier, dass sowohl die Kontrolle innerhalb der Wirtschaftskammer sowie durch den zuständigen Wirtschaftsminister als Aufsichtsbehörde nicht funktioniert. Ein Prüfbericht des Kontrollausschusses der Wirtschaftskammer (WKO) 2019 sorgte schonmal für großes Aufsehen und zeigte ein erschreckendes Bild im Umgang mit den Pflichtbeiträgen der Mitglieder. Ein verschwenderischer Stil, wie aus einer anderen Zeit, wird auf allen Ebenen gelebt: von teuren Beratungsleistungen ohne Grundkonzept, Kurzurlauben von Kammerfunktionären in Griechenland, Mitgliedschaften in Golf-, Yacht- oder Sportvereinen, etc. Zu all dieser frei gelebten Verschwendung innerhalb der Wirtschaftskammer gesellt sich auch ein gravierender Mangel an Sorgfalt im Umgang mit Abrechnungen (5). Doch auch zur jüngsten "Causa Luxuspensionen" hält der Bericht brisante Informationen fest. Darin wird bestätigt, dass nicht alle Zahlungsanweisungen an die Pensionskassen über die Personalverrechnung gelaufen sind. Diese konnte somit die vorgesehenen Überprüfungen und etwaigen gesetzlichen Meldungen der Gehaltsbestandteile an die zuständigen Behörden nicht durchführen. Es wird darin explizit erwähnt, dass die Personalabteilung die Personalverrechnung auch nicht darüber informiert hat. Dies wirft selbstverständlich Fragen darüber auf, warum die gängigen Verfahren umgangen wurden.

Nach § 121 WKG wäre das Maß der Kammerumlagen beschränkt: "Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist." Tatsächlich wächst der Rücklagenberg jährlich, weil die Umlagen das Maß des Erforderlichen bei Weitem übersteigen. Die Zwangsmitglieder warten vergeblich darauf, dass die Aufsicht dem Gesetz zum Durchbruch verhilft und die Umlagen begrenzt. Die Wirtschaftskammern sind zudem gemäß § 131 WKG an Gebarungsgrundsätze gebunden. Da der Rechnungshof aber nicht die Zweckmäßigkeit von Ausgaben überprüfen darf, fühlen sich die Funktionäre offensichtlich nicht mal daran gebunden, wenn die Kritik von internen Kontrollorganen kommt. In einer Anfragebeantwortung bestätigte die ehemalige Wirtschaftsministerin Schramböck, dass sie solche Berichte nur zur Kenntnis nimmt. Gleichzeitig versicherte sie darin, dass "nach endgültiger Abklärung der aufgelisteten Punkte umgehend die Lösung allenfalls noch anstehender Probleme" erfolgen und den "Evaluierungsprozess laufend überwachen" würde (6). Auch WK-Präsident Mahrer verwies damals auf einen Prozess, den man abwarten müsse (7). Der Endbericht war letztlich ein einseitiger Persilschein, in welchem knapp festgehalten wurde, dass alles in Ordnung sei (8). Vonseiten des zuständigen Wirtschaftsministeriums wurden bis jetzt keine Schritte gesetzt. 

 

Diese Anfrage dient dazu, klarzustellen, mit welchen Maßnahmen das zuständige Wirtschaftsministerium die "Causa Luxuspensionen" und zu den Umgehungsspielchen in der Kammer zu unterbinden versucht. Dazu soll geklärt werden, welche Schritte BM Kocher angesichts dieser Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in der Kammer (z.B. der Bundes-Vertragsschablonenverordnung) ergriffen hat und ergreift und ob er nunmehr Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nach diesem weiteren Kammer-Skandal beginnt.

Für alle Beteiligten gelten wie immer die Unmutsverschuldung und die Unschuldsvermutung.

 

Quellen:

  1. https://kurier.at/wirtschaft/wirtschaftskammer-wegen-frueherer-pensionskassenzahlungen-angezeigt/402299867
  2. https://www.krone.at/2910727
  3. https://www.aomweb.apa.at/portal/restricted/text.htm?txtSession=AU3UzEqLq5mWCioM5Lxyf6wTNEDbd3JHGHpqjHfJ&hist=0&index=0#show&key=APA_20230124_APA0178&date=20230124 (APA0178 5 WI 0273 II Di, 24.Jän 2023)
  4. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007994
  5. https://www.derstandard.at/story/2000125912058/kritik-an-ausgaben-der-wirtschaftskammer-blick-in-eines-der-letzten
  6. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/6320/imfname_985085.pdf
  7. https://www.diepresse.com/5967980/wko-kontrollbericht-mahrer-um-schadensbegrenzung-bemuht
  8. https://www.wko.at/service/oe/Top-5-Vorlagebericht-Kontrollausschuss.pdf

 


 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Prüfung der gegenständlichen Pensionsvereinbarung von WKO-Generalsekretär Karlheinz Kopf durch den Verfassungsdienst des BKA:
    1. Ist dem BMAW bekannt, ob der Prüfungsantrag damals direkt von der WKO an das BKA gegangen ist?
    2. Hat das Wirtschaftsministerium (damals BMDW) den gegenständlichen Prüfungsantrag damals an das BKA oder den Verfassungsdienst selbst gerichtet?

                                          i.    Wenn ja: Welcher Vertreter der Wirtschaftskammern hat darum ersucht?

                                        ii.    Wenn ja: Wann hat der Vertreter der Wirtschaftskammern darum ersucht? Bitte genaues Datum des Mails/Dienstzettels angeben.

                                       iii.    Wenn ja: Welcher Mitarbeiter des Wirtschaftsministeriums (damals BMDW) hat den gegenständlichen Prüfungsantrag an das BKA gerichtet? 

1.    Wurde der Prüfantrag von einem Mitglied des Ministerbüros an das BKA übermittelt?

2.    Wurde der Prüfantrag durch die für die Wirtschaftskammern zuständige Organisationseinheit an das BKA übermittelt? Wenn ja: Inwiefern war das Ministerbüro dabei involviert?

                                       iv.    Wenn ja: Wann hat das Wirtschaftsministerium (damals BMDW) den gegenständlichen Prüfungsantrag an das BKA gerichtet? Bitte genaues Datum des Mails/Dienstzettels angeben.

  1. Prüfung der gegenständlichen Pensionsvereinbarung von WK-Generalsekretär Karlheinz Kopf durch die Finanzprokuratur:
    1. Wurde die gegenständliche Pensionsvereinbarung von WK-Generalsekretär Karlheinz Kopf vom Wirtschaftsministerium (damals BMDW) auch an die Finanzprokuratur zur Prüfung übermittelt?

                                          i.    Wenn ja: Welcher Mitarbeiter des Wirtschaftsministeriums (damals BMDW) hat den gegenständlichen Prüfungsantrag an das BKA gerichtet? 

1.    urde der Prüfantrag von einem Mitglied des Ministerbüros an das BKA übermittelt?

2.    Wurde der Prüfantrag durch die für die Wirtschaftskammern zuständige Organisationseinheit an das BKA übermittelt? Wenn ja: Inwiefern war das Ministerbüro dabei involviert?

                                        ii.    Wenn ja: Wann hat das Wirtschaftsministerium (damals BMDW) den gegenständlichen Prüfungsantrag an das BKA gerichtet? Bitte genaues Datum des Mails/Dienstzettels angeben.

  1. Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes bzw. der Bundes-Vertragsschablonenverordnung:
    1. Ist die Bundes-Vertragsschablonenverordnung für Verträge der WKO anzuwenden?
    2. Müsste ein Verantwortlicher in der WKO (Präsident, Generalsekretär, stv. Generalsekretär) die Bundes-Vertragsschablonenverordnung in ihren Grundzügen kennen?
    3. Erfüllt die gegenständliche Pensionsvereinbarung von WKO-Generalsekretär Karlheinz Kopf die Vorgaben der Bundes-Vertragsschablonenverordnung? 
    4. Inwiefern erfolgte durch das BMAW angesichts der bekannt gewordenen Vorwürfe eine Überprüfung der Einhaltung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen?
    5. Können Sie ausschließen, dass innerhalb der WKO weitere Verträge abgeschlossen worden sind, die rechtlichen Vorgaben nicht voll entsprechen?

  1. Umgehungskonstruktionen innerhalb der Kammer:
    1. Ist dem BMAW (früher BMDW) bekannt, unter welchen Posten die Zahlung des gegenständlichen Pensionskassenbeitrages von WK-Generalsekretär Karlheinz Kopf im Jahresabschluss der WKO verbucht wurde?
    2. Ist dem BMAW (früher BMDW) bekannt, unter welchen Posten die Rückzahlung der gegenständlichen Pensionskassenzahlung für WK-Generalsekretär Karlheinz Kopf im Jahresabschluss der WKO verbucht wurde?
    3. Ist dem BMAW (früher BMDW) bekannt, welche weiteren im Bericht erwähnten Pensionsvereinbarungen und/oder -zahlungen nicht ordnungsgemäß an die Personalverrechnung gemeldet wurden?
    4. Ist dem BMAW (früher BMDW) bekannt, unter welchen Posten die Rückzahlung weiterer Pensionskassenzahlungen im Jahresabschluss der WKO verbucht wurde?
    5. Werden sämtlichen rechtlichen Vorgaben erfüllt, wenn vorgesehene Überprüfungen und etwaige gesetzlichen Meldungen der Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile durch die Personalverrechnung nicht erfüllt werden?


 

  1. § 55 WKG: Das Personal bildet einen einheitlichen Körper
    1. Wie bringen Sie den Umstand mit § 55 Abs 1 WKG in Einklang, dass innerhalb der WKO differenziert wird, sodass die Kammerführung für manche Neueintritte, die als "leitende Angestellte" qualifiziert werden, doch noch Pensionskassenleistungen zusagt?
    2. Wie bringen Sie den Umstand mit § 55 Abs 3 WKG in Einklang, dass nicht alle Mitarbeitenden der WKO von der Dienstordnung erfasst sind, sodass beispielsweise für manche doch noch Pensionskassenzusagen erfolgen?

  1. Weitere Schritte des BM Kocher:
    1. Welche Schritte setzen Sie, damit solche Umgehungskonstruktionen verhindert werden?
    2. Welche Schritte setzen Sie, damit das BMAW mehr Kontrollmöglichkeiten bekommt?

  1. Die "Causa Luxuspensionen" offenbart leider erneut, wie sehr die Aufsicht der Wirtschaftskammern durch das Wirtschaftsministerium vernachlässigt wird. So haben Verantwortliche in den Wirtschaftskammern laut Kontrollbericht 2019 bei Pensionskassenzahlungen sogar teilweise die Personalverrechnung umgangen. Das wahre Ausmaß der Pensionskassenbeiträge und sonstigen Zusatzpensionsaufwände muss daher erneut erfragt werden.
    1. Wie hoch waren seit 2010 Aufwände für direkten Zusatzpensionen (inkl. der Aufwände abseits der Personalkonten)? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)

                                          i.    Wie viel davon wurde abseits der Personalkonten verbucht? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)

    1. Wie hoch waren seit 2010 Aufwände für die Zahlungen an Pensionskassen (inkl. der Aufwände abseits der Personalkonten)? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)

                                          i.    Wie viel davon wurde abseits der Personalkonten verbucht? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)

    1. Wie hoch waren seit 2010 Aufwände für Direktpensionen und Pensionskassenbeiträge insgesamt (inkl. der Aufwände abseits der Personalkonten)? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)

                                          i.    Wie viel davon wurde abseits der Personalkonten verbucht? (je Kammer/Fachorganisation und Jahr)


 

  1. Die Wirtschaftskammern haben 2021 zusammen 136 Mio. Euro an Überschüssen erzielt und sitzt mittlerweile auf 1,8 Mrd. Euro Eigenkapital und 1,1 Mrd. Euro Wertpapiervermögen!
    1. Welche Schritte setzen Sie als Aufsicht, damit § 121 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz von den Wirtschaftskammern in der Art eingehalten wird, dass die enormen Überschüsse in Form von Beitragssenkungen an die Zwangsmitglieder weitergeben werden (anstatt für Sonderpensionsprivilegien für ÖVP-Politiker verwendet zu werden)?