13790/J XXVII. GP
Eingelangt am 31.01.2023
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Anfrage
Der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt
betreffend WKO-Luxuspensionen: Der Verfassungsdienst als Hilfsorgan der WKO?
Die Anzeige eines
Rechtsanwaltes zeigt erneut auf, wie verschwenderisch die Wirtschaftskammer mit
den Zwangsbeiträgen österreichischer Unternehmer
umgeht (1) (2).
Stein des Anstoßes ist eine vertragliche Sonderpensionsregelung für WKO-General-sekretär Abg.z.NR Karlheinz Kopf, auf dessen Basis die Wirtschaftskammer mehr als EUR 250.000 in eine Pensionskasse eingezahlt habe. Die Rechtfertigungen aus der Wirtschaftskammer erscheinen eigenartig. So heißt es in einer apa-Meldung vom 24.01.2023:
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Also auf Grund eines
"technischen Problems in der Umsetzung" kam es zu einer
Pensionskassenzahlung von jenseits der EUR 250.000. Die Mitglieder dürfen
sich glücklich schätzen, dass solche technischen Probleme selten
sind. Laut Angaben
der Wirtschaftskammer habe man also diese Sonderpensionsregelung 2018 intern
geprüft und keine rechtlichen Probleme erkannt.
Doch schon bald dürften die Probleme erkannt worden sein, wie aus einem internen Kontrollbericht vom 17.02.2021 hervorgeht:

Das "technische
Problem" in der Umsetzung war also, dass die Personalabteilung die
sechsstellige Zahlung an der Personalverrechnung vorbei durchgeführt hat.
Das darf man wohl als Hinweis darauf werten, dass in der Personalabteilung den
Verantwortlichen klar war, dass solche Zahlungen besser möglichst wenig
aufscheinen.
Erst im Nachhinein wurde
also ein Fehler erkannt - die Kammer dazu laut apa:
"2021 habe man zusätzlich eine Rechtsauskunft beim
Verfassungsdienst eingeholt und eine geänderte Rechtsmeinung bekommen"
(3).
Daraufhin habe die Kammer Vereinbarung rückgängig gemacht und die
Beiträge wurden an die WKO zurückgezahlt.
Der Verfassungsdienst ist
allerdings eine Organisationseinheit, die der Bundesregierung zuzurechnen ist
und für die Bundesregierung arbeitet. Daher stellt sich die Frage, warum
die Kammer überhaupt den Verfassungsdienst anfragen konnte. In diesem Fall
hätte die WKO nämlich nicht das Bundesverfassungsgesetz über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG)
anwenden müssen, sondern einfach die Verordnung der Bundesregierung
betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz
(Bundes-Vertrags-schablonenverordnung – B-VV) befolgen. Diese Verordnung
regelt Abschlüsse von Anstellungsverträgen bei Unternehmungen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Ob diese eingehalten in diesem
Fall eingehalten wurde, erscheint zweifelhaft. Gemäß § 3 Abs. 1
Z 4 B-VV darf
der Beitrag des Unternehmens in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen
Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie zusammen 10 % des
Jahresbruttogehaltes nicht überschreiten (4).
All diese Widersprüche lassen zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Rolle des Verfassungsdienstes aufkommen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende