14103/J XXVII. GP

Eingelangt am 06.02.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Vollziehung des Art. 20 Abs. 5 B-VG

 

Der Verfassungsgesetzgeber hat im Juli 2022 im Zuge der Parteiengesetzesreform den mit 1.1.2023 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 5 B-VG mit folgendem Inhalt erlassen:

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“

Da die Novelle ohne Erläuterungen oder einfachgesetzliche Konkretisierung erlassen wurde, was unter den jeweiligen Begriffen (zB Gutachten, Studie, Umfragen, Kosten...) zu verstehen ist, erheben sich für die Vollziehung einige Fragen. Der Verfassungsdienst weist in seinem Rundschreiben (Geschäftszahl: 2022-0.851.995) auf einige rechtliche Unklarheiten hin, ein Raum für unterschiedliche Interpretationen bleibt bestehen. Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ müssen Sie die Bestimmung vollziehen, aufgrund der teilweise nicht eindeutigen (verfassungsgesetzlichen) Vorgaben ist daher von Interesse, wie Sie die Bestimmung vollziehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Folgen Sie den Empfehlungen des Verfassungsdienstes hinsichtlich des funktionellen Organbegriffes (Rundschreiben des VD, Geschäftszahl: 2022-0.851.995)?
    1. Welche Organe aus Ihrem Vollzugsbereich fallen dementsprechend unter den funktionellen Organbegriff? Bitte um Auflistung alle entsprechenden Organe. 
    2. Wenn Sie den Empfehlungen des Verfassungsdienstes nicht folgen, warum?
    3. Wenn Sie den Empfehlungen des Verfassungsdienstes nicht folgen, in welchen Punkten nicht?
  1. Folgen Sie der Interpretation des Verfassungsdienstes hinsichtlich der Begriffe "Studien", "Gutachten", "Umfragen" sowie "Kosten" (Rundschreiben des VD, Geschäftszahl: 2022-0.851.995)?
    1. Wenn nein, warum und in welchen Punkten nicht?
    2. Wenden Sie die Veröffentlichungspflicht neben Studien, Gutachten und Umfragen auch noch für andere Werke (laut Begründung des Abänderungsantrages sollen zu den zu veröffentlichenden Werken „neben Studien, Gutachten und Umfragen auch Leitbilder, Konzepte, Publikationen, Werbebroschüren, sonstige Publikationen und Vergleichbares [zählen]" - vgl Rundschreiben des VD, Geschäftszahl: 2022-0.851.995, S 4) an? Wenn ja, welche?
  1. Wie findet die Veröffentlichung in Ihrem Vollziehungsbereich statt?
    1. Welche Studien, Gutachten, Umfragen wurden bereits veröffentlicht? Wenn ja, wo?  
    2. Ist die Veröffentlichung auf einer bestimmten Website geplant? Wenn ja, auf welcher?
    3. Gab es bezüglich der Veröffentlichungspflicht Gespräche mit anderen Organen der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung, um eine koordinierte Veröffentlichung (zB auf einer gemeinsamen Onlineplattform) zu ermöglichen? Wenn ja, was haben diese Gespräche ergeben?
    4. Gib es von Ihrer Seite Vorgaben, wann die in Art 20 Abs 5 B-VG genannten Werke (Gutachten, Studien und Umfragen) nach Fertigstellung veröffentlicht werden müssen?
    5. Wie lange muss ein Werk veröffentlicht bleiben?
    6. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen, "solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“ Abs 3 legt die Amtsverschwiegenheit dar. Wer in Ihrem Ressort ist für die Entscheidung darüber, was unter die Amtsverschwiegenheit fällt, zuständig?
    7. Innerhalb welcher Zeitabstände werden Sie Überprüfungen durchführen lassen, ob die Geheimhaltung noch geboten ist?
  1. Haben Sie zur Konkretisierung des Art 20 Abs 5 B-VG Durchführungsverordnungen oder generelle Weisungen erlassen?
    1. Wenn ja, welche?
    2. Wenn nein, beabsichtigen Sie dies noch zu tun?