14179/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.02.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mario Lindner, Genossinnen und Genossen,

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Qualitätssicherung von externen Angeboten sexueller Bildung

 

Nach jahrelangen Ankündigungen legte das BMBWF Ende 2022 endlich einen Entwurf für das lange versprochene Akkreditierungsverfahren für externe Angebote sexueller Bildung im Schulunterricht vor. Zwar warf schon der Entwurf der „Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)“ zahlreiche Fragen von Expert*innen und erfahrenen Vereinen und Einrichtungen in diesem Bereich auf, diese wurden jedoch durch die parlamentarische Anfragebeantwortung 12719/AB noch verstärkt.

 

So ist zum Zeitpunkt der Anfragestellung die externe Qualitätssicherungsverordnung noch nicht veröffentlicht und damit weder die geplante Geschäftsstelle eingerichtet noch die Umsetzung der nachfolgenden Schritte (i.B. Start der Webapplikation) begonnen worden. Damit besteht auch, rund vier Jahre nach der ersten Ankündigung des Akkreditierungsverfahrens, weiterhin Unsicherheit für Lehrer*innen, Schüler*innen und externe Anbieter*innen in diesem wichtigen Bereich.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

Anfrage:

 

1.    Wann wird die „Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)“ kundgemacht werden?

2.    Welche Änderungen werden darin gegenüber dem Verordnungsentwurf vom Herbst 2022 vorgenommen und warum?

3.    Wie viele Stellungnahmen wurden zu diesem Verordnungsentwurf eingebracht und welche konkreten Schlüsse zieht das BMBWF aus diesen?

4.    In der Anfragebeantwortung 12719/AB stellten Sie fest „Liegt keine Empfehlung für den jeweiligen Schultyp bzw. die jeweilige Altersgruppe vor, so ist dieses Angebot von der Schule auszuschließen“: Wie genau wird ein solcher Ausschluss rechtlich begründet und abgesichert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ausschlüsse etc. im gegenständlichen Verordnungsentwurf nicht vorkommen? Bitte um detaillierte Antwort sowie Verweis auf die relevanten Paragrafen der Verordnung.

5.    In der Anfragebeantwortung 12719/AB stellten Sie fest „Sollten Pädagoginnen und Pädagogen andere Entscheidungen treffen, müssen sie im Anlassfall mit entsprechenden dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen“: Wie genau werden solche Konsequenzen rechtlich begründet und abgesichert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Maßnahmen etc. im gegenständlichen Verordnungsentwurf nicht vorkommen? Bitte um detaillierte Antwort sowie Verweis auf die relevanten Regelungen.

a.    Um welche konkreten Konsequenzen kann es sich dabei handeln?

b.    Von welcher Stelle werden solche Konsequenzen verhängt?

c.    Ist die Feststellung korrekt, dass solche möglichen Konsequenzen nur verhängt werden können, sollte beispielsweise ein Schüler melden, dass die*der entsprechende Pädagog*in gegen die Empfehlung des Boards verstoßen hat?

6.    Warum wurde von einem Ausschreibungsprozess hinsichtlich der Vergabe der Geschäftsstelle abgesehen?

7.    Wie genau wird der „profunde österreichweite Überblick über sexualpädagogische Angebote“ der GIVE-Servicestelle gegenüber anderen möglichen Träger*innen der Geschäftsstelle begründet?

8.    Die GIVE-Servicestelle ist bisher als gemeinsames Projekt des BMSGPK und des Jugendrotkreuzes strukturiert: Wird es im Zuge der Einrichtung der Geschäftsstelle für Qualitätssicherung in der sexuellen Bildung auch zusätzliche finanzielle Mittel seitens des BMSGPK geben und wenn ja, in welcher Höhe?

9.    In der Anfragebeantwortung 12719/AB stellten Sie fest, Ihnen sei „daran gelegen, dass die Prozesse in der Geschäftsstelle und im Board transparent und sowohl für die parlamentarische Kontrolle wie auch für die breite Öffentlichkeit nachvollziehbar ablaufen“: Werden sämtliche Prozesse, Entscheidungen etc. der Geschäftsstelle und des Boards damit vollständig dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen?

10. Wo werden die Board-Mitglieder nach Veröffentlichung der Verordnung öffentlich kundgemacht werden?

11. Für welche Dauer werden die Board-Mitglieder bestellt werden?

12. Aus welchen Budgetmitteln werden die EUR 52.000,- für den laufenden Betrieb des Boards zur Verfügung gestellt?

a.    Nach welchen Kriterien wurde dieser Betrag ausgerichtet?

b.    Wie viele Stellen sollen mit diesem Betrag zu welchem konkreten Zweck in der Geschäftsstelle geschaffen werden?

c.    Ist eine Erhöhung dieses geringen Betrags geplant und wenn ja, wann?

13. In der Anfragebeantwortung 12719/AB stellten Sie fest, dass pro Sachverständigengutachten EUR 1.000,- bezahlt werden: Ist dieser Betrag Teil des Budgets für den laufenden Betrieb der Geschäftsstelle?

a.    Wenn nein, aus welchen Budgetmitteln werden die Kosten für die Sachverständigengutachten gedeckt werden und wie viele Mittel stehen dafür jährlich maximal zur Verfügung?

14. Werden externe Anbieter*innen in Zukunft nur einmalig Unterlagen zur Qualitätssicherung einreichen müssen oder ist eine jährliche bzw. zumindest regelmäßige Evaluierung geplant?

a.    Wenn ja, wie wird dieser Prozess ablaufen?

b.    Wenn nein, wie soll ohne regelmäßige Qualitätskontrolle das Ziel der Qualitätssicherung erreicht werden?

15. Kritisiert wird hinsichtlich der Anfragebeantwortung 12719/AB insbesondere, dass die Verantwortung zur Qualitätssicherung laut den bekannten Plänen vor allem auf die Lehrer*innen abgewälzt wird (i.B. durch Feedback- und Meldemöglichkeiten) – es ist jedoch davon auszugehen, dass unwissenschaftliche Angebote, wie jene die die Debatte über qualitätsvolle sexuelle Bildung in Österreich erst gestartet haben, besonders von Lehrer*innen bezogen werden, die diesem Gedankengut persönlich nahestehen: Wie soll vor diesem Hintergrund das Ziel der Qualitätssicherung ohne externe, beispielsweise stichprobenartige, Überprüfungen durch Unabhängige erreicht werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

16. Wann soll es spätestens die, in Ihrer Anfragebeantwortung 12719/AB angekündigte, erste Evaluierung dieses Qualitätssicherungsverfahrens geben?

17. Das Online-Magazin moment.at deckte vor kurzem auf, dass der Verein Teen Star im Schuljahr 2021/2022 nach eigenen Angaben, entgegen der Ankündigungen des BMBWF, an Schulen in drei Bundesländern tätig war: Ist Ihnen, i.B. durch Meldungen der eingerichteten Clearingstellen, dieser Umstand bekannt?

a.    Wenn ja, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?

b.    Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie aus dem Umstand, dass entsprechende Meldesysteme anscheinend nicht funktionierten?

18. Am Beispiel des Vereins Teen Star kritisieren Expert*innen auch, dass eine rein einmalige Überprüfung möglicherweise nicht den tatsächlich gelehrten Inhalt in Schulworkshops kontrollieren kann: „Auf der Website kann man bereits lesen, wie bestimmte Inhalte dem Whitewashing unterzogen wurden.“ Wie genau soll überprüft werden, ob ein solches Whitewashing das tatsächliche Entsprechen der gültigen wissenschaftlichen Standards der sexuellen Bildung abbildet oder rein dafür genutzt wird, das Qualitätssicherungsverfahren zu bestehen, ohne die tatsächlich gelehrten Inhalte zu verändern?