14189/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.02.2023
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Anfrage

der Abgeordneten MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend bilateral abgestimmte Veterinärbescheinigungen mit Drittstaaten sowie Handhabung Exporte nach Nordafrika und in den Nahen Osten

 

Das deutsche Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat angekündigt, Tiertransporte aus Deutschland in Länder außerhalb der EU deutlich einzuschränken und zieht bilaterale Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr lebender Wiederkäuer zu Zuchtzwecken mit Wirkung vom 1.7.2023 in Drittländer zurück. Zuvor wurden bereits Veterinärbescheinigungen für alle Mast- und Schlachttiere aus Deutschland in Drittländer zurückgezogen. EU-Beitrittskandidaten sind davon ausgenommen. Ab dem genannten Stichtag stehen die entsprechenden Veterinärbescheinigungen den zuständigen Veterinärbehörden der Länder nicht mehr zur Verfügung. Damit können derartige Veterinärbescheinigungen für lebende Wiederkäuer zu Zuchtzwecken ab dato nicht mehr verwendet werden, sodass der Export (zum Beispiel von tragenden Rindern) in Drittstaaten nicht mehr bzw. nicht mehr wie bisher möglich sein wird. Stattdessen soll der Fokus künftig noch mehr darauf liegen, genetisches Material auszutauschen bzw. die Tierzucht bei Handelspartnern zu verbessern. (1) Eine sinnvolle Alternative zu Lebendtiertransporten, die man auch in Österreich längst hätte einführen können.

Laut Medienberichten und einem offenen Brief an Minister Rauch forderten der VGT und Animals International erneut ein Ende der Tiertransporte in Drittländer sowie den zukünftig konsequenten Vollzug der EU-Verordnung zu Tiertransporten, kein Transport von Tieren, die noch nicht von der Muttermilch entwöhnt sind, eine maximale Transportdauer von acht Stunden für alle Tierarten, Förderung von Alternativen für den Export von Kälbern aus der Milchproduktion, Versand von genetischem Material und Fleisch. (2)

Die europäischen Agrarminister:innen haben sich am 2.2.2023 zu turnusgemäßen Beratungen getroffen. Diskutiert wurde unter anderem umfangreich über das Thema Lebendtierexporte. Eine Einigung wurde jedoch nicht erreicht. Gemeinsam mit Schweden und Dänemark sowie einigen anderen EU-Staaten war Deutschland bereits im Juli mit der Forderung nach einem Verbot vorangegangen. Andere Länder wie beispielsweise Frankreich und Portugal haben sich nun öffentlich gegen diese Forderung – und damit für die weitere Durchführung von der grausamen Transportpraxis positioniert. (3)

Deutschland macht also einen großen Schritt, um den Tierschutz beim Transport weiter zu stärken. Österreich zieht hier offensichtlich nicht nach.

 

(1) https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierhandel-und-transport/transporte-in-drittlaender/tiertransport.html

(2)https://www.krone.at/2846783

(3)https://www.provieh.de/2023/02/keine-einigung-zu-lebendtierexporten-im-eu-agrarrat/

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Welche bilateral abgestimmten Veterinärbescheinigungen bestehen in Österreich mit Drittländern und welches Ministerium ist/welche Ministerien sind für die Abstimmung zuständig?
  2. Welche Veterinärbescheinigungen könnte das zuständige Ministerium/die zuständigen Ministerien zurückziehen?
    1. Welche Ministerien sind in diese Prozesse involviert?
    2. Für welche Tierarten bestehen solche Zertifikate?
    3. Wie viele Tiere wurden in diese Drittländer, für welche solche Veterinärbescheinigungen bestehen, bisher 2022 exportiert? 
  1. Laut den Informationen auf der Homepage der Kommunikationsplattform für Verbrauchergesundheit bestehen Veterinärzertifikate, welche vom BMSGPK abgestimmt wurden, mit folgenden nordafrikanischen Staaten: Ägypten, Algerien, Marokko, Tunesien. Finden Exporte von lebenden Tieren in diese Länder statt?
    1. wenn ja, wie viele Tiere wurden bisher 2022 dorthin exportiert?
  1. Mit welchen Drittländern bestehen Veterinärbescheinigungen, welche mit der Europäische Kommission abgestimmt sind, und daher vom zuständigen Ministerium nicht zurückgezogen werden können?
    1. Für welche Tierarten bestehen diese Zertifikate?
    2. Wie viele Tiere wurden in diese Drittländer bisher 2022 exportiert?
  1. Mit folgenden Ländern bestehen u.a. laut der Homepage der Kommunikationsplattform für Verbrauchergesundheit keine bilateral abgestimmten Veterinärzertifikate: Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Usbekistan.
    1. Ist das korrekt?
    2. Wie wird der Handel abgewickelt?
    3. Gibt es für diese Länder nicht bilateral abgestimmte Bescheinigungen?
    4. Wenn ja, welche?
  1. Seit der Gesetzesnovelle des Tiertransportgesetzes (TTG) 2022 wurde die maximale Transportzeit von Zuchttieren in Drittländer eingeschränkt: Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstaaten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder diese in Anlage 2 angeführt sind. Für Zuchtrinder bedeutet dies eine maximale Transportzeit (inkl. Pause) von 82 Stunden, Transporte, die in Anlage 2 angeführt sind, dauern sogar noch wesentlich länger. Werden seit der Gültigkeit dieser Regelung Transporte in nordafrikanische Staaten (wie beispielsweise Algerien) oder in den Nahen Osten (Türkei inbegriffen) abgefertigt? Bitte um Auflistung der Anzahl nach Bestimmungsland.
  2. Wie lange dauert ein üblicher Transport von Zuchtrindern in Drittländer?
    1. Wird der Transport am Schiff, falls dieser erfolgt, als Transportzeit oder als Ruhezeit gezählt? Bitte Aufschlüsselung nach Ländern der Bestimmungsorte.
    2. Falls die Transportzeit am Schiff als Ruhezeit gezählt wird, unter welchen Bedingungen ist das der Fall? Zeit? Fütterung? Bewegungsmöglichkeiten?
    3. In welchen Häfen werden die Tiere auf Schiffe für den Transport in Drittländer  auf- bzw. abgeladen? Bitte Aufschlüsselung nach Ländern der Bestimmungsorte.
    4. Ist davor bereits eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich?
    5. Dauert die Ruhezeit länger als 24 Stunden, darf der Transport dann insgesamt 82 Stunden überschreiten oder wird die längere Ruhezeit von der verbleibenden Transportzeit abgezogen?