Eingelangt am 21.02.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten MMag. Katharina Werner
Bakk., Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für
Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend bilateral abgestimmte
Veterinärbescheinigungen mit Drittstaaten sowie Handhabung Exporte nach
Nordafrika und in den Nahen Osten
Das deutsche Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat angekündigt,
Tiertransporte aus Deutschland in Länder außerhalb der EU deutlich
einzuschränken und zieht bilaterale Veterinärbescheinigungen für
die Ausfuhr lebender Wiederkäuer zu Zuchtzwecken mit Wirkung vom 1.7.2023
in Drittländer zurück. Zuvor wurden bereits
Veterinärbescheinigungen für alle Mast- und Schlachttiere aus
Deutschland in Drittländer zurückgezogen. EU-Beitrittskandidaten sind
davon ausgenommen. Ab dem genannten Stichtag stehen die entsprechenden
Veterinärbescheinigungen den zuständigen Veterinärbehörden der Länder nicht mehr zur Verfügung. Damit können
derartige Veterinärbescheinigungen für lebende Wiederkäuer zu
Zuchtzwecken ab dato nicht mehr verwendet werden, sodass der Export (zum
Beispiel von tragenden Rindern) in Drittstaaten nicht mehr bzw. nicht mehr wie
bisher möglich sein wird. Stattdessen soll der Fokus künftig noch
mehr darauf liegen, genetisches Material auszutauschen bzw. die Tierzucht bei
Handelspartnern zu verbessern. (1) Eine sinnvolle Alternative zu
Lebendtiertransporten, die man auch in Österreich längst hätte
einführen können.
Laut Medienberichten und
einem offenen Brief an Minister Rauch forderten der VGT
und Animals International erneut ein Ende der Tiertransporte in
Drittländer sowie den zukünftig konsequenten Vollzug der
EU-Verordnung zu Tiertransporten, kein Transport von Tieren, die noch nicht von
der Muttermilch entwöhnt sind, eine maximale Transportdauer von acht
Stunden für alle Tierarten, Förderung von Alternativen für den
Export von Kälbern aus der Milchproduktion, Versand von genetischem
Material und Fleisch. (2)
Die europäischen Agrarminister:innen
haben sich am 2.2.2023 zu turnusgemäßen Beratungen getroffen.
Diskutiert wurde unter anderem umfangreich über das Thema
Lebendtierexporte. Eine Einigung wurde jedoch nicht erreicht. Gemeinsam mit
Schweden und Dänemark sowie einigen anderen EU-Staaten war Deutschland
bereits im Juli mit der Forderung nach einem Verbot vorangegangen. Andere
Länder wie beispielsweise Frankreich und Portugal haben sich nun
öffentlich gegen diese Forderung – und damit für die weitere
Durchführung von der grausamen Transportpraxis positioniert. (3)
Deutschland macht also einen großen
Schritt, um den Tierschutz beim Transport weiter zu stärken.
Österreich zieht hier offensichtlich nicht nach.
(1) https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierhandel-und-transport/transporte-in-drittlaender/tiertransport.html
(2)https://www.krone.at/2846783
(3)https://www.provieh.de/2023/02/keine-einigung-zu-lebendtierexporten-im-eu-agrarrat/
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Welche bilateral abgestimmten
Veterinärbescheinigungen bestehen in Österreich mit
Drittländern und welches Ministerium ist/welche Ministerien sind
für die Abstimmung zuständig?
- Welche Veterinärbescheinigungen
könnte das zuständige Ministerium/die zuständigen
Ministerien zurückziehen?
- Welche Ministerien sind in diese Prozesse
involviert?
- Für welche Tierarten bestehen solche
Zertifikate?
- Wie viele Tiere wurden in diese
Drittländer, für welche solche Veterinärbescheinigungen
bestehen, bisher 2022 exportiert?
- Laut den Informationen auf der Homepage der
Kommunikationsplattform für Verbrauchergesundheit bestehen
Veterinärzertifikate, welche vom BMSGPK abgestimmt wurden, mit
folgenden nordafrikanischen Staaten: Ägypten, Algerien, Marokko,
Tunesien. Finden Exporte von lebenden Tieren in diese Länder statt?
- wenn ja, wie viele Tiere wurden bisher 2022
dorthin exportiert?
- Mit welchen Drittländern bestehen
Veterinärbescheinigungen, welche mit der Europäische Kommission
abgestimmt sind, und daher vom zuständigen Ministerium nicht
zurückgezogen werden können?
- Für welche Tierarten bestehen diese
Zertifikate?
- Wie viele Tiere wurden in diese
Drittländer bisher 2022 exportiert?
- Mit folgenden Ländern bestehen u.a.
laut der Homepage der Kommunikationsplattform für
Verbrauchergesundheit keine bilateral abgestimmten
Veterinärzertifikate: Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan,
Usbekistan.
- Ist das korrekt?
- Wie wird der Handel abgewickelt?
- Gibt es für diese Länder nicht
bilateral abgestimmte Bescheinigungen?
- Wenn ja, welche?
- Seit der Gesetzesnovelle des
Tiertransportgesetzes (TTG) 2022 wurde die maximale Transportzeit von
Zuchttieren in Drittländer eingeschränkt: Transporte auf der Straße
von Zuchttieren in Drittstaaten sind untersagt. Ausgenommen davon sind
Transporte in Drittstaaten, wenn der Transport so abgeschlossen werden
kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer
1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder diese in Anlage
2 angeführt sind. Für Zuchtrinder bedeutet dies eine maximale
Transportzeit (inkl. Pause) von 82 Stunden, Transporte, die in Anlage 2
angeführt sind, dauern sogar noch wesentlich länger. Werden seit
der Gültigkeit dieser Regelung Transporte in nordafrikanische Staaten
(wie beispielsweise Algerien) oder in den Nahen Osten (Türkei
inbegriffen) abgefertigt? Bitte um Auflistung der Anzahl nach
Bestimmungsland.
- Wie lange dauert ein üblicher Transport
von Zuchtrindern in Drittländer?
- Wird der Transport am Schiff, falls dieser
erfolgt, als Transportzeit oder als Ruhezeit gezählt? Bitte
Aufschlüsselung nach Ländern der Bestimmungsorte.
- Falls die Transportzeit am Schiff als
Ruhezeit gezählt wird, unter welchen Bedingungen ist das der Fall?
Zeit? Fütterung? Bewegungsmöglichkeiten?
- In welchen Häfen werden die Tiere auf
Schiffe für den Transport in Drittländer auf- bzw.
abgeladen? Bitte Aufschlüsselung nach Ländern der
Bestimmungsorte.
- Ist davor bereits eine Ruhezeit
gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 erforderlich?
- Dauert die Ruhezeit länger als 24
Stunden, darf der Transport dann insgesamt 82 Stunden überschreiten
oder wird die längere Ruhezeit von der verbleibenden Transportzeit
abgezogen?