14300/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.02.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker

an die Präsidentin des Rechnungshofes

betreffend Rechnungshof-Anfragen: Selektive Interpretation des Interpellationsrechts

 

Der Rechnungshof mahnt zwar gerne Transparenz ein und spricht sich auch dezidiert für Informationsfreiheit aus,[1] selbst ist man offenbar nur in selektierten Fällen transparent.[2] Insbesondere beim parlamentarischen Interpellationsrecht unterschreitet der Rechnungshof wiederholt den geltenden Transparenz-Mindeststandard, der wie folgt in § 91a Abs. 1 2. Satz NRGO festgelegt ist:

 

Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die 1 Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die 2 Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die 3 Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

 

In der Beantwortung[3] der schriftlichen Anfrage betreffend „Illegale Spende an Abgeordnete von ÖVP und Grünen aus dem Innenministerium“ (13211/J),[4] hat die Präsidentin des Rechnungshofes Fragen mehrfach rechtswidrig nicht beantwortet.

 

Im Raum steht der Vorwurf der illegalen Parteispenden durch öffentlich-rechtliche Körperschaften an die Regierungsparteien ÖVP und Grüne. Ob dem seitens des Rechnungshofes nachgegangen wird, darf nicht unklar bleiben.

 

1.    Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes

 

Obwohl die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 1. Fall NRGO dem parlamentarischen Fragerecht unterliegt, hat die Rechnungshofpräsidentin die Frage 5 der Anfrage 13211/J, ob die beschriebene illegale Spende des Bundesministeriums für Inneres zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bereits an den Rechnungshof weitergeleitet wurde,

nicht

beantwortet. § 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes legt jedoch fest, dass das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts Teil der Haushaltsführung ist. Von der Haushaltsführung umfasst ist gem. § 6 Abs. 8 PartG auch das Einbehalten illegaler Spenden für bis zu einem Jahr sowie das Weiterleiten dieser eingegangenen Beträge im Folgejahr an Einrichtungen, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Wenn die Haushaltsführung des Rechnungshofes funktioniert, muss die Rechnungshofpräsidentin daher wissen, ob an den Rechnungshof illegale Spenden weitergeleitet wurden. Die Frage samt Unterfragen nach der Höhe der Eingänge sowie des Eingangsdatums der Zahlungen wäre sohin zu beantworten gewesen.

 

2.    Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG

 

Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird gem. Art. 125 Abs. 3 B-VG vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Gestaltung dieser Dienstverhältnisse unterliegt sohin gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 2. Fall NRGO dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Die Frage 7 der Anfrage 13211/J, ob der Rechnungshof betreffend der in der Begründung dargestellten Spende bzw. vergleichbarer legistischer Spenden aus Ministerien an Abgeordnete der Regierungsparteien ÖVP und Grüne Anzeige an den unabhängige Parteien-Transparenz-Senat Mitteilung erstatten wird, wäre daher jedenfalls dahingehend zu beantworten gewesen, ob die Präsidentin des Rechnungshofes Maßnahmen der Dienstaufsicht (insb. Weisungen gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG) oder dienstrechtliche Bescheide in diesem Zusammenhang erlassen hat.

 

3.    Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG

 

Das Rechnungshofgesetz ist gem. § 26 Abs. 2 leg cit, soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, durch die Präsidentin des Rechnungshofes zu vollziehen. Dabei unterliegt diese gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 3. Fall NRGO dem Interpellationsrecht. Sie ist zudem gem. § 23 Abs. 2 RHG verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen. Dem parlamentarischen Fragerecht unterliegt gem. § 13 Abs. 1 RHG jedenfalls die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes, wobei Prüfgegenstand die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung ist. Ob die Präsidentin des Rechnungshofes die Organisation des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle in einem konkret benannten Fall einsetzt, ist sohin jedenfalls Gegenstand des Interpellationsrechts. Die Frage 3 der Anfrage 13211/J, ob die dazumal 318 im Nationalrat gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen dahingehend überprüft wurden, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden, wäre daher entweder mit ja oder nein zu beantworten.

Zusätzlich hinterfragenswert ist die Kommunikationspolitik des Rechnungshofes bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen,

 

da deren Pressesprecher zeitgleich auf Twitter proaktiv über die Möglichkeiten von Prüfhandlungen gegenüber Oppositionsparteien ungefragt Auskunft gab. Dies stellt eine Kompetenzüberschreitung dar und entspricht nicht dem Auftrag des RH.

 

Ein Bild, das Text enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

https://twitter.com/RHSprecher/status/1621858876327968769?cxt=HHwWgoC-9cKDgIItAAAA

 

 

Vor diesem Hintergrund wären auch die übrigen Fragen der zitierten Anfrage zu beantworten gewesen, jedenfalls dahingehend, ob das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG betreffend Anträge der Regierungsparteien im Jahr 2023 geprüft werden wird.

 

In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an die Präsidentin des Rechnungshofes folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Waren dem Rechnungshof die in den parlamentarischen Anfragen 13211/J[5] und 13761/J[6]  geschilderten Fälle mutmaßlich illegaler Parteispenden bekannt bzw. sind im Zug der anhängigen Prüfung zum Thema „Social Media Accounts von Regierungsmitgliedern“ oder der Prüfung der Rechenschaftsberichte von ÖVP und Grünen entsprechende oder vergleichbare Verdachtsmomente aufgekommen?

2.    Welche Wahrnehmungen hat der Rechnungshof über den in den parlamentarischen Anfragen 13211/J geschilderten Fall hinaus hinsichtlich illegaler Spenden durch legistische Tätigkeiten oder dem Textieren von Entschließungsanträgen in den Ministerien zugunsten der Regierungsparteien ÖVP und Grüne bzw. deren Parlamentsklubs oder Abgeordneten?

 

3.    Wurden die 331 im Nationalrat gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge[7] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Wurden die 13 im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

5.    Wurden die 110 im Nationalrat eingebrachten selbstständigen Entschließungsanträge[8] bzw. 79 unselbstständigen Entschließungsanträge[9] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023), in welchen diese ihre eigenen Minister auffordern tätig zu werden, dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden, oder sich hier die Ressortmitarbeiter die Aufforderung tätig zu werden selbst geschrieben haben?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Wurde der im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam von ÖVP und Grünen eingebrachten selbstständige Entschließungsantrag 3161/A(E) bzw. die unselbstständigen Entschließungsanträge 998/UEA und 999/UEA auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

7.    Wurden die 190 im Nationalrat eingebrachten Abänderungsanträge[10] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Wurden die im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam von ÖVP und Grünen eingebrachte Abänderungsanträge (AA-310 – AA-315) auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

9.    Welche Prüfhandlungen hat der Rechnungshof seit Bekanntwerden der in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisierten illegalen Parteispenden an ÖVP und Grüne in dem Zusammenhang darüber hinaus gesetzt?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

10. Planen Sie vor dem Hintergrund der in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisierten illegalen Parteispenden an ÖVP und Grüne Prüfhandlungen?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen budgetieren Sie dadurch iSd. Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes?

b.    Inwiefern wird die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch machen?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in Hinblick auf diese Prüfhandlungen gesetzt?

 

11. Wurden illegale Spenden illegalen Parteispenden durch öffentlich-rechtliche Körperschaften an die Regierungsparteien ÖVP und Grüne, wie auch in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisiert, bereits an den Rechnungshof weitergeleitet?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen budgetieren Sie dadurch iSd. Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes? (Bitte Zahlungen nach Absender und Eingangsdatum aufschlüsseln.)

b.    Inwiefern macht die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in Hinblick auf diese Prüfhandlungen gesetzt?

12. Planen Sie vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts bezüglich illegaler Spenden aus Ministerien in Form von legistischer Arbeit oder dem Textieren von Entschließungsanträgen eine Prüfung?

a.    Wenn ja, in welchem Umfang bzw. Rahmen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

13. Wurde die in der parlamentarischen Anfragen 13211/J beschriebene illegale Spende des Bundesministeriums für Inneres zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bereits iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam und an den Rechnungshof weitergeleitet?

a.    Wenn ja, wie hoch wurde der Wert der Spende bemessen?

b.    Wenn ja, nach welchen Gesichtspunkten wurde der Wert festgesetzt?

c.    Wenn nein, mit welcher Begründung wurde dem seitens der Spendenempfänger jeweils nicht unverzüglich nachgekommen?

d.    Wenn nein, wann ist mit einem Eingang der Spende zu rechnen?

14. Wurde die in der Begründung der in der parlamentarischen Anfragen 13211/J beschriebene Spende gem. § 6 Abs. 4 iVm. Abs. 9 PartG unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders ausgewiesen?

a.    Wenn ja, welche Schritte sind dem vorangegangen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

15. Wann wird der Rechnungshof betreffend der in der Begründung dargestellten Spende bzw. vergleichbarer legistischer Spenden oder dem Textieren von Entschließungsanträgen in Ministerien für Abgeordnete der Regierungsparteien ÖVP und Grüne an den unabhängige Parteien-Transparenz-Senat Mitteilung erstatten?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

16. Wieso kommentiert der Pressesprecher des Rechnungshofes auf Twitter proaktiv falsche Vorwürfe betreffend illegaler Parteispenden, während man sich gegenüber dem Parlament verschweigt?

17. Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin betreffend die Kommunikation falscher Vorwürfe auf Twitter und gegenüber Medien von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?



[1] Siehe dazu: „Der Rechnungshof steht dem Vorhaben der Bundesregierung für mehr Kontrolle und Transparenz sehr positiv gegenüber.“, in: Stellungnahme des Rechnungshofes zum Informationsfreiheitsgesetz, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/was-wir-tun/was-wir-tun_1/was-wir-tun_4/Stellungnahme_Informationsfreiheitsgesetz.pdf.

[2] Siehe dazu die Anfrage des Abgeordneten Michael Schnedlitz und weiterer Abgeordneter an die Präsidentin des Rechnungshofes betreffend mutmaßliche ÖVP-Korruption – wenn der Rechnungshof wegsieht, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/10649.

[3] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/12872

[4] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13211

[5] Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Michael Schnedlitz, Kolleginnen und Kollegen an die Präsidentin des Rechnungshofes betreffend Illegale Spende an Abgeordnete von ÖVP und Grünen aus dem Innenministerium, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13211.

[6] Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Michael Schnedlitz, Kolleginnen und Kollegen an die Präsidentin des Rechnungshofes betreffend illegale Spende an Wolfgang Sobotka?, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13761.

[7] 324 ÖVP und Grüne: https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/gesetzesinitiativen/?GP=XXVII&RGES=A&FR=V%7CG; 7 Grüne und ÖVP: https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/gesetzesinitiativen/?GP=XXVII&RGES=A&FR=G%7CV.

[8] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&DOKTYP=A%28E%29&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G

[9] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G&DOKTYP=UEA

[10] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G&DOKTYP=AA