14341/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.02.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Christian Ragger
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Fälschung von Behindertenpässen
Am 28.1.12023 berichtete „Der Standard“ folgendes:[1]
Mann fälschte Behindertenpass fürs Parken: Anklage wegen schweren Betrugs
Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs liegt kein einfaches Parkvergehen vor, sondern ein schwerer Betrug. Im Zweifel gehe nämlich das Strafgesetzbuch vor
Wer den Behindertenausweis einer anderen Person kopiert, um sich Parkgebühren zu ersparen, muss im schlimmsten Fall mit einer Anklage wegen schweren Betrugs rechnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor (OGH 18.1.2023, 15 Os 111/22w).
Ein Mann hatte einen fremden Ausweis kopiert und ihn beim Parken in sein Auto gelegt. Die Staatsanwaltschaft Wien brachte trotz des geringen Schadens einen schweren Betrug zur Anklage, der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt wird. Damit die Voraussetzungen für dieses Delikt vorliegen, reicht es nämlich schon, wenn für den Betrug Dokumente gefälscht oder verfälscht werden.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Strafantrag jedoch zurück. Die Tat sei nicht als Betrug zu werten, sondern vielmehr als bloßes Verwaltungsdelikt nach dem Wiener Parkometergesetz. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern und einer Regelung im Finanzstrafgesetz sei dafür die Stadt Wien zuständig.
Strafrecht geht vor
Die Generalprokuratur, die höchste Staatsanwaltschaft Österreichs, wandte sich daraufhin mit einer "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" an den OGH – und bekam dort recht.
Im Fall eines gefälschten Behindertenausweises seien sowohl das Wiener Parkometergesetz als auch der Tatbestand des Betrugs im Strafgesetzbuch anwendbar. Eine Tat sei allerdings nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt. Anders formuliert: Das Strafgesetzbuch geht vor.
Menschen, die einen Parkausweis für Behinderte besitzen, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Das Auto muss entsprechend gekennzeichnet werden, etwa mit dem Ausweis hinter der Windschutzscheibe. Dasselbe gilt – für den Zeitraum der Beförderung – auch dann, wenn die betroffene Person als Beifahrer oder Beifahrerin mitfährt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Fälle eines gefälschten Behindertenpasses zum Zwecke einer „Parkgebührvermeidung“ sind in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils erfasst worden?
2. In wie vielen dieser Fälle wurde eine Verwaltungsübertretung festgestellt und eine Strafe verhängt?
3. In wie vielen dieser Fälle wurde Anklage wegen (schweren) Betrugs, Urkundenfälschung etc. erhoben?
4. Zu welchen Sprüchen kam es in den einzelnen Fällen?
5. Wie verteilte sich in diesem Zusammenhang die Zusammensetzung der Täter bzw. der Personen, die eine Verwaltungsübertretung gegangen haben, nach Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus?
6. Was wird von Seiten Ihres Ministeriums unternommen, um diesem Missstand Einhalt zu gebieten?
7. Zu welchem Erfolg führten hierzu Ihre bisherigen Maßnahmen?
8. Welche weiteren Schritte gedenken Sie hierzu umzusetzen, damit es zu keinem Missbrauch des Behindertenpasses kommt?
[1] https://www.derstandard.at/story/2000142955764/mann-faelschte-behindertenpass-fuers-parken-anklage-wegen-schweren-betrugs