14382/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.03.2023
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ANFRAGE
des Abg. Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend OLG Wien: Unzulässige Gutscheinregelung für Frequency 2020
Der Verein für Konsumenteninformation hat folgende OLG-Entscheidung am 2. Februar 2023 veröffentlicht:
„OLG Wien: Unzulässige Gutscheinregelung für Frequency 2020
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat den Frequency-Festival-Veranstalter musicnet entertainment GmbH geklagt. Dabei ging es darum, dass Kunden, die ein Ticket des CoV-bedingt abgesagten Frequency 2020 gegen ein Ticket für das ebenfalls abgesagte Festival 2021 eingetauscht hatten, die Rückzahlung des Kaufpreises erst ab 1. Jänner 2024 ermöglicht worden wäre. Im Gesetz vorgesehen ist jedoch der 1. Jänner 2023.
Musicnet veranstaltet seit vielen Jahren das Frequency Festival. Im Jahr 2020 fiel das Festival aufgrund der Covid‑19-Pandemie aus. Der Veranstalter bot den Kundinnen und Kunden daraufhin an, ihre Tickets gegen Karten für das FQ 2021 zu tauschen. Dieses Angebot nahmen damals rund 90 Prozent der Kartenbesitzerinnen und Kartenbesitzer an.
Gutscheine müssen seit 1. Jänner in bar abgelöst werden
Im Jahr 2021 fiel das Festival aber aus demselben Grund aus und wiederum bot musicnet an, die Eintrittskarten gegen Tickets für das darauffolgende Jahr (FQ 2022) einzutauschen. Zudem teilte der Veranstalter all jenen, die dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen wollten, mit, dass anstelle der Rückzahlung auch ein Gutschein in Höhe des Ticketpreises ausgegeben werden kann.
Weiters war folgender Satz auf der Homepage zu lesen: „Solltest du den Gutschein bis 31.12.2023 nicht einlösen, kannst du ihn dir laut Gesetz auszahlen lassen.“ Das OLG Wien folgte nun der Rechtsansicht des VKI und urteilte, dass sich Kundinnen und Kunden die ausgestellten Gutscheine ab 1.Jänner 2023 auszahlen lassen können und nicht – wie von musicnet vorgesehen – erst ein Jahr später.
Gesetz ermöglichte Gutscheinlösung
Das KuKuSpoSiG hat es Veranstaltern zwar ermöglicht, anstelle der Rückzahlung des Kartenpreises Gutscheine auszugeben. Zugleich war aber vorgesehen, dass Gutscheine, die im Zuge von Veranstaltungsabsagen im Jahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgestellt und nicht eingelöst wurden, ab 1.Jänner 2023 auf Aufforderung unverzüglich ausbezahlt werden müssen. Dies gilt auch für aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen beziehungsweise für Veranstaltungen, die vereinbarungsgemäß als Ersatz dafür dienen sollten.
Laut OLG Wien dient das FQ 2021 vereinbarungsgemäß als Ersatz für das entfallene FQ 2020 und daher sind auch Gutscheine für FQ-2021-Tickets ab dem 01.01.2023 auszuzahlen, sofern sie im Tausch für Tickets vom FQ 2020 erworben wurde, so der VKI in einer Aussendung. „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben derzeit mit finanziellen Sorgen zu kämpfen. Diesen ihr Geld ein weiteres Jahr vorzuenthalten ist unzumutbar sowie unzulässig. Wir hoffen, dass musicnet diese Entscheidung akzeptiert, keine Revision erhebt sowie den Kundinnen und Kunden das Geld umgehend auszahlt“, so VKI-Juristin Nadya Böhsner.“
https://help.orf.at/stories/3217485/
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
ANFRAGE
1) Wie beurteilen Sie das OLG-Urteil, für die Kunden des Frequency-Festival-Veranstalters musicnet entertainment GmbH konsumentenschutzpolitisch als zuständiger Minister?
2) Lässt sich dieses OLG-Urteil betreffend zeitnaher Bar-Ablöse für Eintrittskarten bei Veranstaltungen mit 1.1. 2023 auch auf andere Veranstalter und andere Veranstaltungsformate im Kunst-, Kultur- und Sportbereich umlegen?
3) Sind Ihnen als zuständiger Konsumentenschutzminister weitere anhängige Fälle im Zusammenhang zeitnaher Bar-Ablöse für Eintrittskarten bei Veranstaltungen mit 1.1. 2023 auch bei anderen Veranstaltern bekannt geworden?
4) Wird das Konsumentenschutzministerium auch bei diesen Fällen den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragen, in einem Verfahren aktiv zu werden, um den Konsumenten zu ihrem Recht zu verhelfen?
5) Wenn ja, welche weiteren Verfahren werden hier geführt werden?
6) Wenn nein, warum werden Sie als Konsumentenschutzminister keine diesbezüglichen Verfahren über den VKI führen lassen?