14398/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.03.2023
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ANFRAGE
des Abg. Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend HG Wien: Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation hat am 23. Februar 2023 folgende HG-Entscheidung veröffentlicht:
HG Wien: Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig
VKI sieht Rückzahlungsansprüche der Kund:innen gegenüber der Verbund AG
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Verbund AG (Verbund) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, in der Preisänderungen an den ÖSPI gekoppelt wurden. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Verbund zum 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Die Klausel wurde jetzt vom Handelsgericht Wien (HG Wien) für unzulässig erklärt. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte sind nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom“ der Verbund AG befand sich im Jahr 2022 eine Preisanpassungsklausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenzierte. Auf Grundlage dieser Klausel hat der Verbund am 01.05.2022 die Preise zahlreicher Verträge in Österreich angepasst. Verbraucher:innen beklagten, dass der Energieanbieter, der „Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft“ anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet. Der VKI hat daher die Klausel umfassend geprüft und ist dabei zur Ansicht gelangt, dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt.
Das HG Wien bestätigte nunmehr die Rechtsansicht des VKI: Die Klausel war mit der Überschrift „Wertsicherung Arbeitspreis“ versehen; Verbraucher:innen konnten unter einer solchen Überschrift nicht erwarten, dass diese Klausel nicht dem Ausgleich der allgemeinen Inflation dienen soll, sondern eine Prognose des (zukünftigen) Großhandelspreises abbildet. Kund:innen eines Unternehmens, das ihnen gegenüber sowohl als Stromerzeuger als auch als Versorger auftritt, erwarten nicht, dass der Arbeitspreis anhand eines Index geändert wird, der den Großhandelspreis für die nächsten Monate prognostiziert. Die Klausel ist überraschend und nachteilig für die Kund:innen.
Das Gericht führt auch aus, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmens und der Geldleistung der Verbraucher:innen möglichst korrekt beibehalten werden muss und daher keine „Zufallsgewinne“ zugunsten einer Vertragspartei ermöglicht werden sollen. Eine Klausel, die den ÖSPI als Berechnungsgrundlage für Preiserhöhungen des Arbeitspreises heranzieht, ist beim Verbund nicht sachgerecht, um die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Entgelt beizubehalten und somit unzulässig.
„Der Verbund tritt gegenüber Verbraucher:innen als Stromerzeuger und Versorger auf. Die Kunden haben bewusst nicht nur einen Stromhändler als Versorger gewählt, sondern mit dem Verbund ein Unternehmen als Vertragspartner, das angibt, den Strom selbst aus 100 Prozent Wasserkraft herzustellen. Es gibt daher keine sachgerechte Grundlage, warum der Verbund die Börsenpreise als Maßstab für eine – vermeintliche – Wertsicherung heranziehen können sollte“, führt VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller aus. „Wir fordern den Verbund auf, Rückzahlungen im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages an Betroffene vorzunehmen.“
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230223_OTS0016/hg-wien-preisaenderungsklausel-der-verbund-ag-von-2022-unzulaessig
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
ANFRAGE
1) Wie beurteilen Sie die „Unzulässigkeitserklärung“ der Preisänderungsklausel beim Verbund-Konzern durch das Handelsgericht Wien (HG Wien), die auf die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenziert hat als zuständiger Konsumentenschutzminister?
2) Welche konsumentenschutzpolitischen Schlüsse ziehen Sie insbesondere als Mitglied der österreichischen Bundesregierung aus diesem Gerichtsurteil, und wie soll das aus Ihrer Sicht zum Nutzen der österreichischen Stromkunden umgesetzt werden?
3) Sind Ihnen als zuständigem Konsumentenschutzminister ähnliche bzw. andere Preisänderungsklauseln bei Energiekonzernen bekannt, die auf den vom Börsenkurs abhängigen österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenzieren?
4) Sehen Sie dies aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht ebenfalls als unzulässig an bzw. werden sie den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragen, auch gegen diese Energiekonzerne vorzugehen?
5) Gibt es bereits ähnlich lautende Verfahren, die der VKI für das BMSGPK gegen Energiekonzerne führt und wenn ja, gegen welche?