14428/J XXVII. GP

Eingelangt am 01.03.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch

an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend Veranlagungsstrategie des Arbeitsmarktservice 2020 bis 2022 – Folgeanfrage zu 12662/AB

 

 

In der Anfragebeantwortung 12662/AB zu 13034/J vom 31. Jänner 2023 wurden folgende Informationen gegeben:[1]

 

Bezugnehmend auf das in der parlamentarischen Anfrage formulierte Interesse, wie das Arbeitsmarktservice (AMS), das im Zusammenhang mit Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe und Kurzarbeitsförderungen „ein Milliarden-Vermögen verwalte“, seine Veranlagungsstrategie gewählt habe, ist einleitend Folgendes festzuhalten: Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sowie von Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) werden vom AMS gemäß § 42 AMSG im übertragenen Wirkungsbereich im Namen und auf Rechnung des Bundes unmittelbar zulasten der Ausgabenrahmen im Bundeshaushalt (UG 20) veranlasst. Das AMS verwaltet daher in diesem Zusammenhang kein Bundesvermögen.

 

Die Fragen werden daher in Bezug auf die Verwaltung des AMS im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 41 AMSG beantwortet. Hier agiert das AMS in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie hoch waren die Finanzmittel, die in den Jahren 2020 bis 2022 für Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sowie von Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) durch das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 42 AMSG im übertragenen Wirkungsbereich im Namen und auf Rechnung des Bundes unmittelbar zulasten der Ausgabenrahmen im Bundeshaushalt (UG 20) durch das BMAW bzw. das AMS verwaltet wurden?

2.    Mit welchen Bank- und Finanzinstituten wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Veranlagungsgeschäfte durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für die Finanzmittel im Zusammenhang mit den Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sowie von Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) durch das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 42 AMSG im übertragenen Wirkungsbereich eingegangen?

3.    Gab es hier Vorgaben durch den AMS-Verwaltungsrat (Frage 2)?

4.    Gab es hier Vorgaben durch das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) bzw. Bundesministerium für Arbeit (BMA) bzw. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) (Frage 2)?

5.    Wie hoch waren jeweils die Summen der bei den einzelnen Bank- und Finanzinstituten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 in Veranlagungsgeschäften durch das Arbeitsmarktservice (AMS) veranlagten Gelder für die Finanzmittel im Zusammenhang mit den Auszahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sowie von Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) durch das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 42 AMSG im übertragenen Wirkungsbereich?

6.    Wie haben sich hier insbesondere die sogenannten Verwahrungsentgelte bzw. „Negativzinsen“ für die Jahre 2020 und 2021 sowie das laufende Jahr 2022 entwickelt (Frage 5)?

7.    Gab bzw. gibt es Vorgaben des AMS-Verwaltungsrats für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) (Fragen 5 und 6)?

a.    Wenn ja, wie sind diese Vorgaben des AMS-Verwaltungsrats für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) inhaltlich gestaltet?

b.    Wenn ja, wann wurden diese Vorgaben des AMS-Verwaltungsrats für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) zuletzt novelliert bzw. adaptiert und auf den neuesten Stand internationaler und österreichischer Richtlinien gemacht?

8.    Gab bzw. gibt es Vorgaben des BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) (Fragen 5 und 6)?

a.    Wenn ja, wie sind diese Vorgaben des BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) inhaltlich gestaltet?

b.    Wenn ja, wann wurden diese Vorgaben des BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) zuletzt novelliert bzw. adaptiert und auf den neuesten Stand internationaler und österreichischer Richtlinien gemacht (Fragen 5 und 6)?

9.    Welche Organisationseinheiten waren im BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW in diese Vorgaben für Veranlagungsgeschäfte eingebunden?

10. Wie gestaltete sich hier insbesondere die Rolle von Kabinettschefin und Generalsekretärin Mag. Eva Landrichtinger (ÖVP) bei den Vorgaben des BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) (Fragen 5 und 6)?

11. Welche Aktenläufe, mündlichen bzw. schriftlichen Weisungen wurden von Kabinettschefin und Generalsekretärin Mag. Eva Landrichtinger (ÖVP) hier im BMAFJ bzw. BMA bzw. BMAW für Veranlagungsgeschäfte gegenüber dem Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) initiiert bzw. an welchen war sie im Zusammenhang beteiligt (Fragen 5 und 6)?

12. Ist bzw. wird die Gebarung der Veranlagungsgeschäfte des AMS aktuell bzw. zukünftig auch Gegenstand der Prüfungen der Internen Revision „Bereich Arbeit“ im BMAW sein?

a.    Wenn ja, wann?

13. Ist bzw. waren die Gebarung der Veranlagungsgeschäfte des AMS gemäß der §§ 41 und 42 AMSG Gegenstand der Prüfungen der Internen Revision des AMS in den Jahren 2020 bis 2022?

 



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/12662/imfname_1503556.pdf