14446/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.03.2023
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Anfrage
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Schluss mit der Demontage des sozialen Wohnbaus und die skandalöse Anfragebeantwortung 12964/AB vom 14.02.2023
Auf die Demontage des sozialen bzw. gemeinnützigen Wohnbaus durch das ÖVP-Wirtschaftsministerium wurde in vorangegangenen Anfragen bereits eingegangen. Zusätzlich dramatisch erscheinen diese Entwicklungen, da sie offenbar die Rückendeckung des Wirtschaftsministers persönlich genießen. Anders lässt sich die skandalöse Anfragebeantwortung 12964/AB vom 14.02.2023 nicht erklären. Die gestellten Fragen werden entweder nicht oder irreführend beantwortet bzw. wird den Fragestellungen ausgewichen. Zudem wurde die Anfragebeantwortung als Gelegenheit genutzt, das System der Wohnungsgemeinnützigkeit noch weiter auszuhöhlen.
So heißt es in der Beantwortung: „Nachdem die Geschäftskreisnorm des § 7 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nicht geändert wurde, erfolgte durch die WGG- Novelle 2022 auch keine wie immer geartete "Öffnung" der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft im Sinne der Anfrage.“
Hier stellt sich die Frage, was eine Öffnung nicht im Sinne der Anfrage wäre. Alleine diese Formulierung beraubt die Antwort letztlich ihres Gehalts. Zudem wird - wohl gezielt – verschwiegen, dass der Geschäftskreis gem. § 7 WGG selbst zwar nicht verändert wurde. Allerdings die gegenständlichen Erläuterungen bei einem Paragrafen (§ 10a WGG) angesiedelt sind, dem teilweise eine gewisse Geschäftskreiswirksamkeit unterstellt wird.
Im Weiteren heißt es: „Aufgrund der Kompetenzgrundlage "Volkswohnungswesen" ist es für dem WGG unterliegende gemeinnützige Bauvereinigungen grundsätzlich verboten, Anlegerprojekte zu errichten.“
Diese Aussage stellt einen weiteren Anschlag auf die Grundsäulen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft dar. Es wird suggeriert, dass es gemeinnützigen Bauvereinigungen unter gewissen Umständen auch möglich sein könnte, ganze Anlegerprojekte zu errichten. Also Wohnanlagen, die zur Gänze an Anleger verkauft werden. Dies geht noch wesentlich über die schon desaströsen Erläuterungen zu § 10a WGG im Rahmen der WGG-Novelle 2022 hinaus.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende
Anfrage
1. Durch welche Stelle wurde Anfragebeantwortung 12964/AB vom 14.02.2023 erstellt?
2. Wurde der Inhalt der gegenständlichen Anfragebeantwortung einer Überprüfung bzw. Plausibilisierung unterzogen?
3. Wenn ja, wie konkret?
4. Welche Stellen haben die gegenständliche Anfragebeantwortung erhalten, ehe Sie signiert wurde?
5. Wann wurde Ihnen die gegenständliche Anfragebeantwortung vorgelegt bzw. zugestellt?
6. Haben Sie die gegenständliche Anfragebeantwortung gelesen, ehe sie signiert bzw. durch Ihre Person freigegeben wurde?
7. Wie können Sie behaupten, dass es zur gegenständlichen Öffnung der Wohnungsgemeinnützigkeit durch die WGG-Novelle 2022 nicht gekommen wäre, wenn selbst der ehemalige Leiter der für dieses Gesetz zuständigen Abteilung dies schriftlich bestätigt (Vortragsunterlage Freitag-Akademie für Führungskräfte, Modul 96, Spekulation im geförderten Wohnbau verbieten, 18.11.2022, Seite 5 gem. PDF-Nummerierung)?
8. Wie können Sie behaupten, dass es zur gegenständlichen Öffnung der Wohnungsgemeinnützigkeit durch die WGG-Novelle 2022 nicht gekommen wäre, wenn dies sogar im Buchbeitrag „Neuregelung der Paketverkäufe“, Österreichisches Wohnhandbuch, 2022, auf Seite 110 nachgewiesen wird?
9. Worauf stützen Sie konkret Ihre enthaltene, implizite Behauptung, wonach es gemeinnützigen Bauvereinigungen unter gewissen Umständen möglich wäre, sogar reine Anlegerprojekte zu errichten?
10. Weshalb sträuben Sie sich gegen die eindeutigen Experten-Analysen von Prader/Pittl, Holoubek/Hanslik-Schneider, Schinnagl usw. und halten an den Implementierung von Anlegerwohnungen im gemeinnützigen Wohnbau fest?
11. Wie können sie diesbezüglich auf die zuständigen Mitarbeiter Ihres Hauses vertrauen, wenn sich zeigt, dass es hier zu erheblichen legistischen Fehlleistungen gekommen ist, die auch in Wohnrechtsliteratur nachgewiesen wurden (Der Paketverkauf nach der WGG-Novelle 2022, immolex 2022, Seiten 290-293)?
12. Wann wurde konkret im Jahr 2022 durch das Ministerium zu einer Tagung bzw. Konferenz mit Aufsichtsbehörden eingeladen?
13. Wurde auch der Revisionsverband dazu eingeladen?
14. Wenn nein, weshalb blieb dieser entgegen der Usance ausgespart?
15. Kann ausgeschlossen werden, dass dies an der ablehnenden Haltung des Revisionsverbandes in Bezug auf Wohnungsverkäufe außerhalb der Selbstnutzung im Hauptgeschäft gemeinnütziger Bauvereinigungen liegt?