14454/J XXVII. GP

Eingelangt am 01.03.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

an die Bundesministerin für EU und Verfassung

 

betreffend geplantem Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG und geplantem neuem Epidemiegesetz mit darin womöglich integrierter Impfpflicht

 

Im Dokument 245/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf – Gesetzestext – Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)[1] wird unter 1. Abschnitt - Allgemeines eine Krise wie folgt definiert:

 

Krise

§ 2. Droht unmittelbar oder entsteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Bereichen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegt eine Krise vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.

 

Mit Bezug auf die Definition für eine Krisensituation im Entwurf des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes kann jede Form von Krisensituation, so unspektakulär sie auch sein mag, von der Regierung dazu benutzt werden, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz anzuwenden, um Grund- und Freiheitsrechte, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, zu beschneiden oder außer Kraft zu setzen, denn  selbst der Ausbruch von z.B. humaner Influenza = Grippe kann zur Krise erklärt werden und zur Beschneidung oder Außerkraftsetzung von Grund- und Freiheitsrechten benutzt werden. In Österreich wurden laut „news.at“ während einer Influenza-A-Epidemie vom Dezember 1998 bis Februar 1999 rund 6.100 Tote registriert.[2] Eine Grippe-Epidemie in dieser Größenordnung könnte in Hinkunft ein Grund für das Inkrafttreten des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes sein.

 

Mit dem Beschluss der Bundes-Krisensicherheitsgesetzes durch den National- und Bundesrat würde somit nichts anderes als ein Werkzeug geschaffen werden, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, aufgrund einer Situation, die nur geringfügig vom sogenannten Normalzustand abweicht (z.B. Hitzewelle), die Regierungsform der Demokratie durch eine Gesundheits-, Impf- oder Klimadiktatur zu ersetzen.

 

3. Abschnitt

Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

Aufgaben des Bundesheeres

§ 11. Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen einer Krise festgestellt wurde (§ 3), einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge in folgenden Bereichen:

 1. die Bereitstellung autarker und resilienter Kasernen zum Zwecke der Unterstützung der Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der Wachkörper des Bundes und sonstiger Gebietskörperschaften einschließlich der Gemeindeverbände, ziviler Rettungsorganisationen sowie  der Feuerwehren,

 2. die Koordination bei Maßnahmen der Versorgungssicherung der Bevölkerung sowie sonst zur Beseitigung von Versorgungsstörungen notwendig erscheinenden Maßnahmen, soweit sie nicht einem anderen Bundesminister obliegt,

 3. der Schutz kritischer Infrastrukturen von bundesweiter Bedeutung und

 4. die Sicherung der Versorgung mit systemrelevanten Gütern, insbesondere mit medizinischen und medizintechnischen Gütern.

 

Im 3. Abschnitt § 11 Punkt 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes wird der Schutz kritischer Infrastrukturen angeführt. Eine Quarantäneeinrichtung zur Internierung von ungeimpften oder nur teilweise geimpften Personen, kann auch als kritische Infrastruktur bezeichnet werden. Eine Internierung und Bewachung ungeimpfter oder nur teilweise geimpfter Personen durch das Heer wäre in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz denkbar.

 

3. Abschnitt

Krisenabwehr und -bewältigung

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, werden Maßnahmen zur Abwehr und Bewältigung einer Krise durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.

 

Laut 3. Abschnitt „Krisenabwehr und –bewältigung“ des Entwurfs des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes könnten Ungeimpfte oder nur teilweise geimpfte Personen von der Regierung als „Sicherheitsrisiko“ für „vulnerable Gruppen“ eingestuft werden und in Quarantäneeinrichtungen für unbestimmte Zeit interniert werden.

 

Weiters sind im Dokument „Textgegenüberstellung“ zu der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes folgende Textpassagen zu finden:[3]

 

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

4. Bundesheer

Artikel 79. (1) …

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt

1. …

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen.

(2a) In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.

(3 bis 5)…

Artikel 151. (1) bis (67) …

(68) Art. 79 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Aufgaben des Bundesheeres

 

§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen

a) und b) …

 c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xx/xxxx, und

 

Artikel 4

Änderung des Meldegesetzes 1991

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters

 

§ 16a. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 75 Z 20, BGBl. I Nr. 32/2018)

(2) …

(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999), im Krisenfall (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xx/xxxx) oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

(4) bis (12) …

 

Mit Verknüpfungsanfrage könnte die Möglichkeit zur Abfrage des internationalen Codes für Ungeimpfte Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung][4] bei Ärzten, Krankenkassen etc. gemeint sein. Ungeimpfte oder nur teilweise Geimpfte könnten im Fall einer Gesundheitskrise, z. B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, anhand des Codes Z28 von der Exekutive oder vom Heer ausgeforscht, aussortiert, einer Zwangsbehandlung unterzogen und/oder in Quarantäneeinrichtungen interniert werden.

 

In diesem Zusammenhang sind auch folgende öffentliche Aussagen zu beachten:

 

-       Wie aus einem Artikel in der Tageszeitung „Der Standard“[5] hervorgeht, spricht sich Verfassungsjurist Univ. Prof. Dr. Bußjäger auch dafür aus, dass sich eine allfällige Impfpflicht im Rahmen des neuen Epidemiegesetzes wiederfinden müsse.[6]

 

-       Im Zuge der Diskussion um das Impfpflichtgesetz wurde laut Nachrichtenmagazin „Profil“[7] im November 2021 von Verfassungsjurist Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger auch die Inhaftierung von Impfverweigerern angesprochen.

 

-       Laut Tageszeitung „Krone“[8] sprach Verfassungsjurist Dr. Heinz Mayer über eine „Zwangs-Isolierung“ von Ungeimpften.

 

-       Laut Tageszeitung „Krone“[9] äußerte sich Verfassungsministerin Karoline Edtstadler zum Thema Impfpflichtverweigerung wie folgt: Mit der Einführung der Impfpflicht ist es eigentlich rechtswidrig, in Österreich zu wohnen und nicht geimpft zu sein. Und daran können sich auch andere Konsequenzen knüpfen.“

 

-       Der ehemalige Ärztekammerpräsident Dr. Thomas Szekeres drohte Ärzten, die von der COVID-19-Impfung abrieten, laut „Mein-Bezirk.at“[10] mit Strafen und Disziplinarverfahren.

 

Zu beachten ist auch, dass bei der „Schaffung der Gesetze“ der Think Tank „Think – Austria“ eingebunden ist. Dabei handelt es sich um den „Kurz´ umstrittenen Thinktank“ wie es vom „Der Standard“ bezeichnet wurde.[11]  In einem Artikel der Tageszeitung „Kurier“[12] lautete eine Auskunft des Bundeskanzleramts zum Fortbestand des Think Tanks – „Think – Austria“ wie folgt: „Die Stabstelle ‚Think Austria‘ im Bundeskanzleramt wurde in bestehende Abteilungen des Bundeskanzleramtes integriert.“

 

Laut einem anderen Artikel in der Tageszeitung „Die Presse“[13] wird die Schaffung neuer Gesetze in Österreich vom Think Tank „Think -Austria“ beeinflusst: „Im Grunde ist die Arbeit aber langfristig angelegt. Gesetze, die von Think Austria beeinflusst wurden, seien eher erst am Ende der Legislaturperiode zu erwarten, sagt Mei-Pochtler.“ „Wir sind die Vorhut.“[14]

 

Frau Dr. Antonella Mei-Pochtler[15] ist Mitglied des World Economic Forums, dessen Vorsitzender die Privatperson Prof. Klaus Schwab ist. Laut „Euronews“[16] meinte Prof. Klaus Schwab: "Wir können nicht zur alten Normalität zurückkehren" und bekannte sich gegenüber Euronews zur Impfallianz COVAX.

 

Laut Tageszeitung „Kurier“[17] erklärte Antonella Mei-Pochtler zum Thema Demokratie: „Die europäischen Länder müssten sich an Tools gewöhnen, die "am Rand des demokratischen Modells" seien, sagt Antonella Mei-Pochtler.“

 

Ein weiteres verbundenes Thema hat das Magazin „Der Spiegel“ thematisiert. Laut Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ sollen bis 2050 sämtliche Gebäude in der EU klimaneutral sein.[18] Das ist das Ziel, welches die Kommission in ihrem »Fit for 55«-Paket vorgegeben hat. Der Eigentümerverband Haus & Grund übte scharfe Kritik an der geplanten Richtlinie, für Millionen Gebäude in Europa bedeute sie das Aus. In Deutschland sind es nach Schätzung des Verbands etwa drei Millionen Häuser, die in zwei Stufen ab 2030 und 2033 nicht mehr genutzt werden dürften. „Für viele Gebäude der Energieklassen F und G wird eine Sanierung keine Option sein“, sagt Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke. „Für viele private Eigentümer beendet die EU damit den Traum von den eigenen vier Wänden.“

 

Mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz wie es jetzt vorgelegt wurde, könnten für Hauseigentümer Zwangssanierungen von Gebäuden verordnet werden, die von Besitzern derselben nicht finanziert werden könnten und dies könnte zur Enteignung einer Liegenschaft führen.

 

Enteignungen sind in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen. Zum Beispiel im Jahr 2013 mussten sich Privatanleger in Zypern, laut „Süddeutscher Zeitung“[19] beteiligen, um einen Staatsbankrott abzuwenden. Eine sogenannte „Sonderabgabe“ wurde eingeführt und Privatanleger wurden zur Kasse gebeten. Dieses Vorgehen der Regierung war nichts anderes als eine Enteignung von Privatanlegern. Ein derartiges Vorgehen durch die österreichische Regierung wäre unter Anwendung des Bundes- Krisensicherheitsgesetzes (wie jetzt als Entwurf vorgelegt) denkbar.

 

In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf das World Economic Forum hinzuweisen (siehe oben die Verbindung zum Thinktank „Think Austria“; siehe oben die Einflussnahme auf die Gesetze in Österreich) und seinen Vorsitzenden Prof. Schwab. Aus einem Originalvideo des World Economic Forums aus dem Jahr 2016[20] geht zu den 8 Prognosen für das Jahr 2030 hervor: „Sie werden nichts besitzen und Sie werden glücklich sein.“

 

Die Bemühungen der Regierung den Beschluss des Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG und des neuen Epidemiegesetzes, mit womöglich darin integrierter Impfpflicht, durchzusetzen,  müssen auch im Kontext mit den Vorschlägen der WHO zu den Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften WHO 2005 „Article-by-Article Compilation of Proposed Amendments to the International Health Regulations (2005) submitted in accordance with decision WHA75(9) (2022)“ gesehen werden.[21]

 

Daraus geht z.B. unter „Artikel 3 Grundsätze“ hervor, dass die uneingeschränkte Achtung der Würde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten von Personen aus den Internationalen Gesundheitsvorschriften WHO 2005 gestrichen und durch Worthülsen ersetzt werden sollen. 

 

Die Vorschläge zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), vorgelegt gemäß Beschluss WHA75(9) (2022) - „NEU Artikel 13A Internationale gesundheitspolitische Reaktion unter Leitung der WHO“ bedeuten, im Fall einer Notlage von internationaler Tragweite, den Verlust der staatlichen Souveränität und des Selbstbestimmungsrechts der Völker, denn  die WHO-Vertragsstaaten müssen, die WHO, als die leitende und koordinierende Behörde für die internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei internationalen gesundheitlichen Notfällen anerkennen und müssen sich dazu verpflichten den „Empfehlungen“ = Anordnungen der WHO zu folgen. Dies führt zum Verlust der staatlichen Souveränität und des Selbstbestimmungsrechts der Völker. In einer Republik ist der Souverän die Gesamtheit der Menschen dieses Staates. In der Politik bedeutet Souveränität die völlige Hoheitsgewalt. Ein souveräner Staat kann alle inneren und äußeren Angelegenheiten selbst entscheiden. Souveräne Staaten sind gleichberechtigte Partner.

 

Die Vorschläge zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), vorgelegt gemäß Beschluss WHA75(9) (2022) im „NEU Artikel 13A  Internationale gesundheitspolitische Reaktion unter Leitung der WHO“ räumen dem Generaldirektor der WHO, der von keinem Volk der WHO-Vertragsstaaten demokratisch gewählt wurde,  im Fall einer Notlage von internationaler Tragweite, mehr oder weniger unbeschränkte Macht über eine Person, eine Gruppe oder über einen WHO – Mitgliedstaat ein, dies ist eine Konzentration von Machtbefugnissen, die nur in totalitären Regimen üblich ist, nicht jedoch in einer Demokratie.

 

Punkt e. in den Vorschlägen zu den Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) „ANHANG 1 A. Kernkapazitätsanforderungen für Krankheitserkennung, Überwachung und gesundheitliche Notfallmaßnahmen“ sieht die Bekämpfung von sogenannter „Fehlinformation“ und „Desinformation“ vor. Ein derartiges Ansinnen kann nur als Bestreben gewertet werden, das Recht auf freie Meinungsäußerung außer Kraft zu setzen.

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für EU und Verfassung folgende

 

Anfrage

 

1.    Schon das Aufkommen von z.B. einer Grippewelle oder Hitzewelle oder auch nur eine Gefahr solcher, kann zum Inkrafttreten des geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetzes führen. Warum ist dieses Gesetz in dieser Form vorgeschlagen?

a.    Wie soll die überschießende Reaktion bei Krisen vorgebeugt werden?

b.    Wer trägt die Verantwortung, falls es zu einer überschießenden Reaktion auf eine „Krise“ kommt?

 

2.    Soll mit dem Beschluss des geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetzes, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, die Möglichkeit geschaffen werden, auch aus eher unbedeutenden Gründen, die Regierungsform der Demokratie durch eine totalitäre Regierungsform zu ersetzen?

a.    Falls nein, wieso ist das Gesetz so formuliert, dass dies vorkommen kann?

b.    Falls ja, warum?

 

3.    Soll mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z. B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, die Möglichkeit zur Beschneidung und Außerkraftsetzung der Grundrechte oder Teilen davon, aufgrund einer Viruswelle, z.B. humane Influenza - Grippe, geschaffen werden?

a.    Falls ja, warum?

b.    Falls ja, wie wurde die Öffentlichkeit informiert?

c.    Falls ja, wie wurde die Öffentlichkeit eingebunden?

d.    Falls nein, welche Maßnahmen werden gesetzt, damit dies nicht passieren kann?

e.    Falls nein, welche Mechanismen wurden im Gesetz eingebaut, um dies zu verhindern?

 

4.    Soll mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz die Möglichkeit zur Beschneidung und Außerkraftsetzung der Grundrechte oder Teilen davon, aufgrund einer möglichen Klimakrise, geschaffen werden?

a.    Falls ja, warum?

b.    Falls ja, wie wurde die Öffentlichkeit informiert?

c.    Falls ja, wie wurde die Öffentlichkeit eingebunden?

d.    Falls nein, welche Maßnahmen werden gesetzt, damit dies nicht passieren kann?

e.    Falls nein, welche Mechanismen wurden im Gesetz eingebaut, um dies zu verhindern?

 

5.    Werden Abriegelungen durch das Bundesheer im Krisenfall (Epidemie- bzw. Klimakrise) möglich sein?

a.    Falls ja, wer kontrolliert die Durchführung?

b.    Falls ja, entspricht es unseren demokratischen Grundsätzen?

c.    Falls ja, wurde dies öffentlich diskutiert (bitte geben Sie an wann und wo wurde die Öffentlichkeit informiert und eingebunden)?

 

6.    Inwieweit genau, werden sich die Kompetenzen des Bundesheers im Krisenfall (Epidemie- bzw. Klimakrise) erstrecken?

a.    Wer entscheidet über diese Kompetenzen?

b.    Wie wird vorgegangen, falls die Bevölkerung nicht einverstanden ist?

 

7.    Wird das Bundesheer im Krisenfall (bei einer Epidemie) die Exekutive bei der Ausforschung von Personen mit dem Code Z28 – „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ unterstützen?

 

8.    Ist im Krisenfall (bei einer Epidemie) die zwangsweise Unterbringung von Personen mit dem Code Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ in Quarantäneeinrichtungen geplant bzw. möglich?

a.    Wird das Bundesheer die Exekutive dabei unterstützen?

 

9.    Wird sich im neuen Epidemiegesetz eine allfällige Impfpflicht gegen den Willen der Bürger wiederfinden?

a.    Falls ja, warum?

b.    Falls nein, auf welche Weise ist im Gesetz festgeschrieben, dass es eine Impfpflicht nicht geben kann?

 

10. Wird mit der Schaffung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, die Durchsetzung einer Pflichtimpfung, mit z.B. mRNA-Impfstoffen, von Personen mit Code Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ gegen die freie Einwilligung der Betroffenen möglich?

 

11. Wird mit der Schaffung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, die Durchsetzung einer sogenannten „Auffrischungsimpfung“, mit z.B. mRNA-Impfstoffen, von Personen mit Code Z28 und folgende Ziffernkombinationen gegen die freie Einwilligung der Betroffenen möglich?

 

12. Wird mit der Schaffung des neuen Epidemiegesetzes, z.B. in Verbindung mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, die Durchsetzung einer Pflichtimpfung, mit z.B. mRNA-Impfstoffen, von Personen mit Code Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ gegen die freie Einwilligung der Betroffenen möglich?

 

13. Wird mit der Schaffung des neuen Epidemiegesetzes, z.B. in Verbindung mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, die Durchsetzung einer sogenannten „Auffrischungsimpfung“  mit z.B. mRNA-Impfstoffen, von Personen mit Code Z28 und folgende Ziffernkombinationen gegen die freie Einwilligung der Betroffenen möglich?

 

14. Ist im Fall einer Epidemie mit dem neuem Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, die zwangsweise Unterbringung von Personen mit dem Code Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ in Quarantäneeinrichtungen möglich?

 

15. Ist im Fall einer Epidemie mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz , die zwangsweise Unterbringung von Personen mit dem Code Z28 „Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]“ in Quarantäneeinrichtungen möglich?

 

16. Wird mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz die Möglichkeit geschaffen werden Staatsbürger, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, aufgrund der Verweigerung einer Impfung bzw. einer Auffrischungsimpfung zu enteignen?

 

17. Wird mit dem neuen Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz, die Möglichkeit geschaffen werden Staatsbürger, aufgrund der Verweigerung einer Impfung bzw. Auffrischungsimpfung zu enteignen?

 

18. Wird mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, die Möglichkeit geschaffen werden Staatsbürger, aufgrund der Verweigerung einer Impfung bzw. einer Auffrischungsimpfung, des Landes zu verweisen?

 

19. Wird mit dem neuen Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetz, die Möglichkeit geschaffen werden Staatsbürger, aufgrund der Verweigerung einer Impfung bzw. einer Auffrischungsimpfung, des Landes zu verweisen?

 

20. Haben die Mitglieder des Think-Tanks „Think Austria“, in den verschiedenen Abteilungen des Bundeskanzleramts, die Entscheidung der Regierung zur Schaffung eines Bundes-Krisensicherheitsgesetzes mitbeeinflusst?

 

21. Haben die Mitglieder des Think-Tanks „Think Austria“, in den verschiedenen Abteilungen des Bundeskanzleramts, die Entscheidung der Regierung zur Schaffung eines neuen Epidemiegesetzes, mit womöglich darin integrierter Impfpflicht, mitbeeinflusst?

 

22. Hat Frau Dr. Antonella Mei-Pochtler, als Mitglied des World Economic Forums und des Think Tanks „Think Austria“, die Entscheidung der Regierung zur Schaffung eines Bundes-Krisensicherheitsgesetzes mitbeeinflusst?

 

23. Hat Frau Dr. Antonella Mei-Pochtler, als Mitglied des World Economic Forums und des Think Tanks „Think Austria“, die Entscheidung der Regierung zur Schaffung eines neuen Epidemiegesetzes mit, womöglich darin integrierter Impfpflicht, mitbeeinflusst?

 

24. Herr Prof. Klaus Schwab, eine einflussreiche Privatperson und Vorsitzender des WEF, meint, wir können nicht zur alten Normalität zurückkehren. Wie sieht die neue Normalität aus?

 

25. Soll die sogenannte neue Normalität in Österreich, unter Anwendung des geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetzes und des neuen Epidemiegesetzes, mit womöglich integrierter Impfpflicht, umgesetzt werden?

 

26. Welche Verbindungen hat die österreichische Regierung zur Impfallianz COVAX?

 

27. Welche Verbindungen hat die österreichische Regierung zur Impfallianz GAVI?

 

28. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund z.B.  einer Hitzewelle eine Krisensituation auszurufen?

 

a.    Was außer Krankheiten kann zu einer Krise (wie im Gesetz oben vorgesehen) führen?

b.    Ab wann ist eine Klimaveränderung eine Krise? Wer hat dies definiert und wo finden wir diese Definition?

 

29. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, z.B. Klimakrise generell Enteignungen vorzunehmen?

 

30. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, z.B. Klimakrise, den Betrieb von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen und Unternehmen zu untersagen oder zu limitieren?

 

31. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, z.B. Klimakrise, private Hauseigentümer oder Liegenschaften von Unternehmen zu enteignen?

 

32. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, z.B. Klimakrise, Privatanlagen bei Banken zur Finanzierung und Erreichung von Klimazielen zu enteignen?

 

33. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, das Recht auf freie Meinungsäußerung (z.B. Protestkundgebungen) zu untersagen?

 

34. Soll mit dem neuen Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem Bundes-Krisengesetz, auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer gesundheitlichen Notsituation, das Recht auf freie Meinungsäußerung (z.B. Protestkundgebungen) zu untersagen?

 

35. Soll mit dem neuen Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz, auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer, wie immer gearteten Krisensituation, bestimmte Personengruppen durch Exekutive oder Heer für unbestimmte Zeit in Gewahrsam zu nehmen?

 

36. Soll mit dem neuen Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem Bundes-Krisengesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten gesundheitlichen Notsituation bestimmte Personengruppen durch Exekutive oder Heer für unbestimmte Zeit in Gewahrsam zu nehmen?

 

37. Soll mit dem Bundes-Krisensicherheitsgesetz, z.B. in Verbindung mit dem neuen Epidemiegesetz auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten Krisensituation, die öffentliche Meinung zu zensieren?

 

38. Soll mit dem neuen Epidemiegesetz, z.B. in Verbindung mit dem Bundes-Krisengesetz, auch die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund einer wie immer gearteten gesundheitlichen Notsituation, die öffentliche Meinung zu zensieren?

 

39. Wann werden Sie die Bevölkerung Österreichs über den Gesamtinhalt des geplanten Bundes-Krisensicherheitsgesetzes und dessen Folgen für den Staatsbürger bei Inkrafttreten medienwirksam informieren?

 

40. Wann werden Sie die Bevölkerung Österreichs über den Gesamtinhalt des geplanten neuen Epidemiegesetzes und dessen Folgen für den Staatsbürger bei Inkrafttreten medienwirksam informieren?

 

41. Sind Sie der Meinung, dass der Beschluss eines Bundes-Krisensicherheitsgesetzes und eines neuen Epidemiegesetzes, mit womöglich darin integrierter Impfpflicht, zum sogenannten „Aussöhnungsprozess“ beitragen wird?



[1] fname_1504694.pdf (parlament.gv.at)

[2] Alarm bei Grippe-Epidemie: Bis zu 6.000 Tote in Österreich!

https://www.news.at/a/alarm-grippe-epidemie-bis-6-000-tote-oesterreich-25036

[3] Textgegenüberstellung - Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

https://www.bmi.gv.at/401/files/Bundes-Krisensicherheitsgesetz/TGUE.pdf

[4] Code Z28 aus: ICD-10 BMSGPK 2022 – Systematisches Verzeichnis Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – BMSGPK-Version 2022+ 1. Jänner 2022

Z28 Nicht durchgeführte Impfung [Immunisierung]

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssystem/Krankenanstalten/LKF-Modell-2022/Kataloge-2022.html

[5] Bessere Regeln für künftige Krisen: Wie ein neues Epidemiegesetz aussehen könnte

https://www.derstandard.at/story/2000142628881/bessere-regeln-fuer-kuenftige-krisen-wie-ein-neues-epidemiegesetz-aussehen

[6] https://www.derstandard.at/story/2000142628881/bessere-regeln-fuer-kuenftige-krisen-wie-ein-neues-epidemiegesetz-aussehenx

[7] Impfpflicht: Droht Hardcore-Verweigerern am Ende Haft?

https://www.profil.at/oesterreich/impfpflicht-droht-hardcore-verweigerern-am-ende-die-haft/401819998

[8] Strafen: Auch wer Auffrischung verweigert, zahlt

https://www.krone.at/2561279

[9] „Kündigung für Ungeimpfte wahrscheinlich möglich“

https://www.krone.at/2561279

[10] Corona-Leugnern, die von Impfung abraten, droht Strafe

https://www.meinbezirk.at/c-lokales/corona-leugnern-die-von-impfung-abraten-droht-strafe_a5051677

[11] Nehammer löste Kurz' umstrittenen Thinktank auf - Inland - derStandard.at › Inland

[12] Nehammer löste Kurz-Strategie-Think Tank auf

https://kurier.at/politik/inland/nehammer-loeste-kurz-think-tank-auf/401899993

[13] Think Austria: Was Kurz' Vordenker liefern wollen

https://www.diepresse.com/5755915/think-austria-was-kurz-vordenker-liefern-wollen

[14] Think Austria: Was Kurz' Vordenker liefern wollen | DiePresse.com

[15] World Economic Forum: Antonella Mei-Pochtler

https://www.weforum.org/people/antonella-mei-pochtler

[16] Klaus Schwab: "Wir können nicht zur alten Normalität zurückkehren"

https://de.euronews.com/2020/11/17/klaus-schwab-wir-konnen-nicht-zur-alten-normalitat-zuruckkehren

[17] Kurz-Beraterin zu Contact-Tracing-App: "Wird Teil der neuen Normalität"

https://kurier.at/politik/inland/kurz-beraterin-zu-contact-tracing-app-wird-teil-der-neuen-normalitaet/400831661

[18] Für viele Hauseigentümer wird es teuer

https://www.spiegel.de/wirtschaft/sanierungszwang-die-eu-kommission-will-eigentuemer-von-altbauten-zur-sanierung-verpflichten-a-00b1dfb9-8c9f-4d0e-ba89-65b09ad825f7

[19] Die Insel ist gerettet – das Ersparte weg

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/finanzkrise-in-zypern-die-insel-ist-gerettet-das-ersparte-weg-1.1626081

[20] By 2030 You'll Own Nothing And Be Happy - World Economic Forum - Original Video (2016)

https://www.youtube.com/watch?v=ev9ct5BmAcY

[21] WHO PDF-Dokument: Article-by-Article Compilation of Proposed Amendments to the International Health Regulations (2005) submitted in accordance with decision WHA75(9) (2022)

https://apps.who.int/gb/wgihr/pdf_files/wgihr1/WGIHR_Compilation-en.pdf