14459/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.03.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten David Stögmüller, Freundinnen und Freunde,
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend Third-Party-Rule und Vorgehensweise bei Anfragen ausländischer nachrichtendienstlicher Kooperationspartner zur Informationsfreigabe
In dem am 28. Februar 2023 von „Die Zeit“ veröffentlichten Artikel „Der schweigende Staat“[1] wird von einem Aussage-Verweigerungsgrund der Deutschen Bundesregierung für parlamentarische Anfragen im Zusammenhang mit Fragen zur Arbeit von Geheimdiensten berichtet, der zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Deutsche Bundesregierung verweigere demnach immer häufiger eine Informationsauskunft mit dem Verweis auf die sogenannte „Third-Party-Rule“, ein, wie sie es in einer Anfragebeantwortung[2] auf die von der Partei „Die Linke“ gestellten Anfrage[3] nennt, „Verbot der Informationsweitergabe mit Zustimmungsvorbehalt“. Kurzum: Stimmt der Kooperationspartner (hier ein ausländischer Geheimdienst) nicht der Weitergabe der Information zu, darf keine Auskunft erfolgen.
Schlussfolgernd sollte angenommen werden, dass die zuständigen Stellen sich bei ihren ausländischen Kooperationspartnern bei jeder einzelnen Anfrage melden, um die nötige Einwilligung einzuholen, damit die parlamentarischen Kontrollrechte bestmöglich ausgeübt werden können. Das ist aber nicht der Fall. Stattdessen wird nach Aussage der Deutschen Bundesregierung eine Prognoseentscheidung getroffen, die feststellen soll, inwieweit es wahrscheinlich ist eine Einwilligung zu erhalten, die allerdings fast immer dazu führt, dass nicht nachgefragt wird.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Haben in den letzten 5 Jahren ausländische Nachrichtendienste oder Ministerien bezüglich einer Zustimmung für die Informationsweitergabe beim österreichischen Abwehramt, beim Heeresnachrichtenamt oder beim Ministerium für Landesverteidigung angefragt?
a. Wenn ja, wie oft?
b. Wann und welche Fälle haben diese Anfragen betroffen?
2. Haben in den letzten 5 Jahren deutsche Nachrichtendienste oder Ministerien bezüglich einer Zustimmung für die Informationsweitergabe beim österreichischen Abwehramt, beim Heeresnachrichtenamt oder beim Ministerium für Landesverteidigung angefragt?
a. Wenn ja, wie oft?
b. Wann und welche Fälle haben diese Anfragen betroffen?
3. Gibt es ein festgelegtes Prozedere, wie bei derartigen Anfragen umzugehen ist?
a. Wenn ja, wie lautet dieses?
4. Wer ist zuständig bzw. letztverantwortlich für die Freigabe?
5. Anhand welcher Kriterien wird bestimmt, ob Informationen weitergegeben werden können oder nicht?
a. Gibt es einschlägige Berichtspflichten?
6. Ist für die österreichischen Nachrichtendienste die „Third-Party-Rule“ (oder eine vergleichbare Regelung) ebenfalls bindend?
a. Wenn ja, wie haben das Abwehramt, das Heeresnachrichtenamt und das Ministerium für Landesverteidigung in derartigen Fällen vorzugehen?
7. Gilt die „Third-Party-Rule” (oder vergleichbare Regelung) für die Informationsweitergabe an andere österreichische Ministerien oder Behörden, wie zB. BMI oder LVTs?