14464/J XXVII. GP
Eingelangt am 01.03.2023
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Anfrage
der Abgeordneten MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend gesetzliche Rahmenbedingungen und ihre Umsetzung für Tierschutzombudspersonen in Österreich
Tierschutzombudspersonen haben die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Mit 01.01.2005 trat das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (BGBl. I Nr. 118/2004) in Kraft. Gemäß § 41 TSchG hat jedes Bundesland gegenüber der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister eine Tierschutzombudsperson zu bestellen. Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften haben oder eine vergleichbare Ausbildung und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes haben. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Zu den Aufgaben gehören: Auskünfte über Regelungen, Übergangsfristen, Haltungsbedingungen und Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz, Beratung über die artgerechte Tierhaltung, die richtige Vorgehensweise bei vermuteten Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und die Vermittlung zu den richtigen Ansprechpersonen, Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen, Teilnahme an diversen Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen sind Maßnahmen, um das Bewusstsein für Tierschutz und artgerechte Tierhaltung in der Bevölkerung zu erhöhen. Durch die Gesetzeslage - die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, die Vollziehung der Gesetze beim Land (Landesregierung) - sind zahlreiche Bewilligungspflichten entstanden, wie z.B. für Veranstaltungen mit Tieren, für Tierheime, Zoos, Zirkusse und auch gewerbliche Tierhaltungen. Die Durchführung von Tierschutzkontrollen sowie viele weitere Aspekte des Vollzuges wurden 2005 neu geregelt. (1)
Damit verfügen Tierschutzombudspersonen über weitreichende Kompetenzen und Befugnisse, sie haben z.B. in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach obigem Bundesgesetz Parteistellung und sind berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Mit der neuen Novelle des Tierschutzgesetzes ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet die Tierschutzombudspersonen bei Ermittlungen zum Tatbestand der Tierquälerei einzubeziehen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen auch in jeder anderen Weise bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. In der Ausübung ihres Amtes unterliegen die Tierschutzombudspersonen keinerlei Weisungen (Verfassungsbestimmung). Die Tierschutzombudspersonen sind auch im Tierschutzrat nach §42 des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes vertreten. Zu den Aufgaben des Tierschutzrates gehören unter anderem die Beratung der Tierschutzkommission nach §41a TSchG und der Bundesministerin, sowie die Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse. Über die Tätigkeit des Tierschutzrates gibt ein eigener Tätigkeitsbericht Auskunft.(1)
Laut §41Abs 3. hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Diese Unterstützung kann entweder durch eine eigens eingerichtete juristische Stelle in der Tierschutzombudsstelle erfolgen, oder die Tierschutzombudsperson kann im erforderlichen Umfang auf die rechtliche Expertise der Landesverwaltung zugreifen. Laut Abs. 4 ist sie berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.(2)
In der praktischen Umsetzung scheint es laut Auskunft der Tierschutzombudspersonen in den einzelnen Bundesländern große Unterschiede zu geben.
(1)https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/tierschutz/ombudspersonen/ombudsstelle.html
(2)https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende