14519/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.03.2023
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Personalausstattung im Maßnahmenvollzug
Im Dezember 2022 hat der Nationalrat den längst überfälligen ersten Teil der Reform des Maßnahmenvollzugs beschlossen. Dieser sieht durchaus Verbesserungen vor, löst aber bei weitem nicht alle grundlegenden Probleme.
Rund 1400 Menschen sind in Österreich im Maßnahmenvollzug untergebracht. Einer Studie zufolge zwei Drittel zu unrecht. Menschen auf unbestimmte Zeit wegzusperren und nicht zu therapieren ist inakzeptabel.
Für all jene, die zu Recht im Maßnahmenvollzug sind, muss eine menschenrechtskonforme Unterbringung garantiert sein. Es braucht ein Therapie-, Behandlungs- und Betreuungsangebot und das dazu notwendige Personal. Dafür gilt es, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Wie ist die derzeitige Personalausstattung in den Einrichtungen des Maßnahmenvollzugs gem. § 21 Abs.1StGB getrennt ausgewiesen nach Justizanstalten (Forensisch-therapeutischen Zentren seit 01.03.2023), besonderen Abteilungen in Justizanstalten, Außenstellen von Justizanstalten, Abteilungen in Justizanstalten, die dem Vollzug von Abs. 1 StGB dienen, mit (jeweils Vollbeschäftigungsäquivalente):
· Psychiatern
· Psychologen,
· Psychotherapeuten
· Sozialarbeitern
· Sozialpädagogen
· Psychiatrischen und anderen Krankenpflegern
· Sonstigem Fachpersonal (Ergotherapeuten etc.)
· Justizwachebediensteten?
2. Wie ist die derzeitige Personalausstattung in den Einrichtungen des Maßnahmenvollzugs gem. § 21 Abs. 2 StGB getrennt ausgewiesen nach Justizanstalten, besonderen Abteilungen in Justizanstalten, Außenstellen von Justizanstalten, Abteilungen in Justizanstalten, die dem Vollzug von § 21 Abs. 2 StGB dienen, mit (jeweils Vollbeschäftigungsäquivalente):
· Psychiatern
· Psychologen,
· Psychotherapeuten
· Sozialarbeitern
· Sozialpädagogen
· Psychiatrischen und anderen Krankenpflegern
· Sonstigem Fachpersonal (Ergotherapeuten etc.)
· Justizwachebediensteten?
3. Welche Präsenz der obigen Berufsgruppen (getrennt ausgewiesen) ist in den Dienstplänen der Maßnahmenvollzugseinrichtungen der einzelnen Einrichtungen gem. § 21/1 StGB (s.o.) geregelt (jeweilige Anwesenheit in Stunden)
· während des Nachtdienstbetriebes
· während des Betriebes an Samstagen
· während des Betriebes an Sonn- und Feiertagen?
4. Welche Präsenz der obigen Berufsgruppen (getrennt ausgewiesen) ist in den Dienstplänen der Maßnahmenvollzugseinrichtungen der einzelnen Einrichtungen gem. § 21/2 StGB (s.o.) geregelt (jeweilige Anwesenheit in Stunden)
· während des Nachtdienstbetriebes
· während des Betriebes an Samstagen
· während des Betriebes an Sonn- und Feiertagen?
5. Wie lauten die derzeitigen fachlichen Standards für die personelle Versorgung (Vollbeschäftigungsäquivalente) der einzelnen oben angeführten Berufsgruppen für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21/1 StGB?
6. Wie lauten die derzeitigen fachlichen Standards für die personelle Versorgung (Vollbeschäftigungsäquivalente) der einzelnen oben angeführten Berufsgruppen für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21/2 StGB?
7. Wie lauten die derzeitigen fachlichen Standards für die Anwesenheit und Fachpersonal (getrennt ausgewiesen nach Berufsgruppen s.o.) für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21/1 StGB?
· während des Nachtdienstes?
· An Samstagen?
· An Sonn- und Feiertagen?
8. Wie lauten die derzeitigen fachlichen Standards für die Anwesenheit und Fachpersonal (getrennt ausgewiesen nach Berufsgruppen s.o.) für den Maßnahmenvollzug gemäß § 21/2 StGB?
· während des Nachtdienstes?
· An Samstagen?
· An Sonn- und Feiertagen?
9. Ist eine Weiterentwicklung der derzeitigen fachlichen Standards der Personalausstattung (Vollbeschäftigungsäquivalente) und der Präsenz während des Nachtdienstes und an Wochenenden aus Anlass der weiteren Reform des Maßnahmenvollzugs beabsichtigt? Wenn ja, wie soll in die konkret entsprechend den obigen Differenzierungen (Abs.1/2, einzelne Berufsgruppen) beschaffen sein?
10. In welchem Ausmaß ist die budgetäre Bedeckung von Verbesserungen der Personalausstattung im Maßnahmenvollzug gem. § 21 StGB gewährleistet?