14568/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.03.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt

betreffend Zwei Jahre Hass-im-Netz Bekämpfungsgesetz: Rückblick und Ausblick

 

Mit 1. Jänner 2021 trat das Kommunikationsplattformen-Gesetz (Kopl-G) als Teil des Gesetzespakets „Hass im Netz“ in Kraft. Ziel des Kopl-G war ein effektives und transparentes Meldeverfahren; rechtswidrige Inhalte sollten sehr einfach an Plattformen gemeldet und möglichst schnell gelöscht werden können. Das Kopl-G gilt nur für bestimmte große Plattformen mit über 100.000 registrierten Nutzern in Österreich, wobei einige der betroffenen Plattformen (u.a. Facebook und Instagram) sogleich Feststellungsklagen eingebracht haben, wonach sie nicht vom Geltungsbereich des Kopl-G erfasst sind. Bereits ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes hat sich gezeigt, dass sich nicht alle diese Plattformen kooperativ in der Handhabung des Kopl-G zeigen, bei der Plattform Telegram scheiterten Zustellversuche und die Plattform Twitter weigerte sich überhaupt, irgendwelche aus dem KoplG erwachsenen Pflichten zu erfüllen.

Auf europäischer Ebene ist im November 2022 der Digital Services Act (DSA) in Kraft getreten, der weitreichende Änderungen - auch im Hinblick auf Konsequenzen für Hasspostings - bringen wird. Ab 24. Februar 2024 wird der DSA innerstaatlich anwendbar sein. Bei diesem Rechtsakt handelt es sich zwar um eine Verordnung, es werden den Mitgliedstaaten jedoch Spielräume in der Umsetzung gelassen. Aufgrund einiger Widersprüche zwischen dem DSA und dem Kopl-G wird es aufgrund des Vorranges des Unionsrechts auch zu einer Novellierung der österreichischen Bestimmungen kommen müssen. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Derzeit unterliegen laut dem von der rtr-GmbH veröffentlichten Verzeichnis elf Plattformen dem Anwendungsbereich des Kopl-G. Im Jahr 2021 haben fünf dieser Plattformen Feststellungsklagen eingebracht, wonach sie nicht vom Geltungsbereich des KoPl-G erfasst sind. Wie viele dieser Verfahren sind derzeit bei welchem Gericht anhängig?
    1. In welchen dieser Verfahren wurde bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen und welche Feststellung wurde getroffen?
    2. In welchen dieser Verfahren ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend der Feststellungsanträge weiterhin aufrecht?
  1. In einer Anfragebeantwortung vom 15.4.2022 (9594/AB) durch die KommAustria wurde mitgeteilt, dass das in § 35 KOG vorgesehene Modell der geteilten Finanzierung (Beiträge aus dem Bundeshaushalt sowie von Marktteilnehmern) im Bereich der Plattformregulierung an seine Grenzen stoße, da den größten und finanzstärksten Kommunikationsplattformen aufgrund der laufenden Feststellungsverfahren keine Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben werden könnten. Das könne dazu führen, dass kleinen Plattformen unverhältnismäßig hohe Beiträge vorzuschreiben sind oder dass auf Seiten der RTR-GmbH ein Verlust eintritt. Wie hat sich diese Situation seit dem Datum der Anfragebeantwortung entwickelt?
    1. Welchen Plattformen konnten in den Jahren 2021 und 2022 Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben werden?

                                          i.    Welche Plattformen sind ihren Verpflichtungen zur Leistung dieser Finanzierungsbeiträge nachgekommen und wie hoch waren jeweils die Beträge?

                                        ii.    Welche Plattformen sind ihren Verpflichtungen zur Leistung dieser Finanzierungsbeiträge nicht nachgekommen und aus welchem Grund?

                                       iii.    Was waren die Konsequenzen, falls die Finanzierungsbeiträge nicht geleistet wurden?

    1. Ist auf Seiten der RTR-GmbH ein Verlust eingetreten?

                                          i.    Falls ja, wie hoch war dieser Verlust?

  1. Welche finanziellen Mittel hat die KommAustria im Jahr 2022 aus dem Bundeshaushalt erhalten, um die Einhaltung des KoPl-G zu überwachen?
    1. Haben diese Mittel ausgereicht, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen?
  1. In § 4 Abs 1 KoPI-G ist vorgesehen, dass Diensteanbieter jährlich, bzw. halbjährlich einen Bericht über ihren Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen haben. Sind in den Jahren 2021 und 2022 alle vom Gesetz erfassten Plattformen dieser Verpflichtung nachgekommen? Bitte um konkrete Auflistung der Berichte der einzelnen Plattformen.  
    1. Falls nicht alle Plattformen der Verpflichtung nachgekommen sind: welche Plattformen haben keine Berichte erstellt?
    2. Was waren die Konsequenzen für diese Plattformen?
  1. Laut der Anfragebeantwortung vom 15.4.2022 (9594/AB) erfüllten nicht alle Plattformen die Vorgaben, welche von der Verordnung der KommAustria über die Ausgestaltung der Berichte vorgegeben wurden. Wurden in den Berichten der Plattformen seit dieser Anfragebeantwortung (Datum: 22.4.2022) weitere Mängel in Berichten festgestellt?
    1. Falls ja: Über welche Plattformen wurden welche Konsequenzen aufgrund der mangelhaften Erfüllung der Berichtspflichten ausgesprochen?
  1. Laut der Anfragebeantwortung vom 15.4.2022 (9594/AB) gewährleisteten nicht alle Plattformen ein wirksames und transparentes Meldeverfahren, das für Nutzer:innen leicht auffindbar und ständig verfügbar ist. Welche Plattformen verletzen aktuell (Stand März 2023) noch immer diese Anforderungen an ein Meldeverfahren und welche Konsequenzen hatte das bisher für die Plattformen?
    1. Wurde eine Verordnung gemäß § 3 Abs 7 Kopl-G mit näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung des Meldevorgangs, insbesondere betreffend Mindeststandards für die dabei verwendeten Meldeformulare, erlassen?

                                          i.    Falls nein, wieso nicht? 

    1. Insbesondere das Meldeverfahren von Kommentaren auf Youtube wurde in der Vergangenheit kritisiert. Laut der Anfragebeantwortung (9594/AB) hat Google Ireland Limited angedeutet, zu beabsichtigen, die Meldewege zu überarbeiten. Wurden die Meldewege bei Youtube seit dem 15.4.2022 verbessert?
  1. Das KoPl-G sieht vor, dass Plattformen einen verantwortlichen Beauftragten und einen Zustellungsbevollmächtigten nennen müssen. Sind dieser Verpflichtung alle Plattformen nachgekommen?
    1. Falls nein, was waren die Konsequenzen für diese Plattformen?
  1. In der Anfragebeantwortung vom 15.4.2022 (9594/AB) wurde von Seiten der KommAustria mitgeteilt, dass die Twitter International Company zum Zeitpunkt 15.4.2022 keine einzige aus dem KoPl-G erwachsende Pflicht umgesetzt hat. Ist Twitter seit diesem Datum Verpflichtungen aus dem Kopl-G nachgekommen?
    1. Falls ja, bitte um chronologische Auflistung der erfüllten Verpflichtungen.
    2. Falls nein, was waren die Gründe für die Nichterfüllung und was waren die Konsequenzen der Nichterfüllung?
  1. In der Anfragebeantwortung vom 15.4.2022 (9594/AB) wurden auch Zustellschwierigkeiten an Telegram thematisiert, es sei notwendig, die anderen gesetzlichen Möglichkeiten (§ 6 Abs. 2 KoPl-G) auszuschöpfen, um an Telegram heranzutreten. In welcher Form wurden seit dem Datum dieser Anfragebeantwortung Zustellungen an Telegram vollzogen?
    1. Ist Telegram Verpflichtungen aus dem Kopl-G nachgekommen?

                                          i.    Falls ja, bitte um chronologische Auflistung der erfüllten Verpflichtungen.

                                        ii.    Falls nein, was waren die Gründe für die Nichterfüllung und was waren die Konsequenzen der Nichterfüllung?

  1. Wie viele Verwaltungsstrafverfahren wurden insgesamt seit in Kraft treten des Kopl-G gegen Plattformen aufgrund der Nicht-Einhaltung der Bestimmungen des Kopl-G geführt (Bitte um chronologische Anführung nach Plattform, Grund für das Verfahren und Verfahrensausgang).
    1. In wie vielen Verwaltungsstrafverfahren wurden aufgrund der Nicht-Einhaltung der Bestimmungen Geldstrafen verhängt?

                                          i.    Wurden diese Geldstrafen bezahlt?

                                        ii.    Falls nein: wieso wurden die Geldstrafen nicht bezahlt?

  1. § 7 KoPl-G sieht vor, dass sich Nutzer:innen bei Unzulänglichkeit des Melde- oder Überprüfungsverfahrens an eine Beschwerdestelle wenden können. Wie viele Nutzer:innen haben sich in den Jahren 2021 und 2022 an die Beschwerdestelle gewandt? Bitte um Auflistung nach Plattform sowie Grund, aus dem sich die Nutzer:innen an die Stelle gewandt haben.
  2. Video-Sharing Plattformen sind gemäß § 1 Abs 4 Kopl-G in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos von den Verpflichtungen des Kopl-G ausgenommen. Die Verpflichtungen von Video-Sharing Plattformen hinsichtlich verbotener und schädlicher Inhalte sind im Audiovisuelle Medien Gesetz geregelt, wie viele Video-Sharing Plattformen sind derzeit gemeldet?
    1.  Wie viele Beschwerden sind im Hinblick auf Video-Sharing-Plattformen in den Jahren 2021 und 2022 eingegangen? 
  1. Welches Resumé kann über den Beitrag des Kopl-G zur Bekämpfung von Hass im Netz gezogen werden?
  2. Einige Teile des Kopl-G stehen im Widerspruch zum DSA, wie werden Sie mit dem KoPl-G verfahren, wenn der DSA auf nationaler Ebene ab dem 24. Februar 2024 anzuwenden ist?
    1. Welche innerstaatlichen rechtlichen Änderungen sind im Zuständigkeitsbereich Ihres Ressort aufgrund des DSA geplant?

                                          i.    Wann werden die Änderungen vorgestellt?