Eingelangt am 23.03.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr.
Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister
für Finanzen
betreffend Türkise
Geldverschwendung nicht auf Kosten der Steuerzahler:innen
Die Finanzprokuratur ist nach Maßgabe der
Bestimmungen des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. 110/2008, zur rechtlichen
Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen. Das
Einschreiten der Finanzprokuratur für die in § 3 leg. cit. genannten
Mandanten durch die in § 2 leg. cit. angeführten Befugnisse hat stets
auf Grund eines Auftrages zu erfolgen. Für den Bund als Auftraggeber sind
die obersten Organe des Bundes samt deren nachgeordneten Dienststellen zu einer
solchen Auftragserteilung befugt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für
Finanzen besteht nach § 17 ProkG für die Dienst- und Fachaufsicht in
Personal- und Disziplinarangelegenheiten der Finanzprokuratur und über die
Finanzprokuratur als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für
Finanzen.
Bedient sich der Bund als Träger von
Privatrechten (Art 17 B-VG) privatrechtlicher Handlungsformen, so haftet er
nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für
Schäden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe
handelnden Personen durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft
zugefügt haben. Hat der Bund einem Geschädigten auf Grund eines
Haftungsfalles einen Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als
seine Organe gehandelt und die den Schaden rechtswidrig und schuldhaft
verursacht haben, Rückersatz (Regress) begehren. Eine wirksame Sanktion
für Fehlverhalten ist die Verpflichtung zum Schadenersatz - liegt es
doch im allgemeinen Interesse, dass für den Bund gesetzeskonform und mit
der gebotenen Sorgfalt gehandelt wird.
In den letzten Jahren wurden Fälle bekannt, in
denen in Ministerien Steuergeld für Parteiarbeit ausgegeben wurde - der
bisher medial bekannte absurdeste Fall waren wohl die
"Beinschab-Studien". Seitdem fragen sich zurecht in Österreich
steuerzahlende Personen: "Muss ich letztendlich dafür zahlen, dass
die ÖVP wissen wollte, ob die Menschen Sebastian Kurz eher als
Eichhörnchen oder Delfin vergleichen würden?"
Der Präsident der Finanzprokuratur konnte bei
seiner Befragung am 7. April 2022 nicht bejahen dass
die Republik im Verfahren 17 St 5/19d einen Privatbeteiligtenanschluss
beantragen wird - obwohl zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die
Hauptgeschädigten die Steuerzahler:innen sind. Über mediale
Berichterstattung in der ZIB1 /https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-1/1203/ZIB-1/14170129)
und im Kurier (https://kurier.at/politik/inland/oevp-ermittlungen-neues-match-um-mails-aus-kurz-buero/402350664)
wurde nun berichtet, dass die Finanzprokuratur sich vermehrt dazu berufen
sieht, Beweismittelerhebungen durch die Justiz anzuzweifeln bzw. zu
kritisieren sowie eigene Beurteilungen des strafrechtlichen Tatsachensubstrats
vorzunehmen. Es wurde bekannt, dass sich die Finanzprokuratur am 7.12.2022
weigerte, dem Rechtsvertreter der Agentur ICG, die nach dem umfassenden
Geständnis von Thomas Schmid gegenüber der Republik zur Beitragstäterschaft
an der Untreue geständig ist und aufgrund einer angestrebten Diversion
eine Wiedergutmachung des Schadens leisten wollte, die Kontodaten zu
übermitteln. Dies hätte auch nach Beurteilung der WKStA zu
erfolgen gehabt - wurde aber dennoch wiederholt
verweigert.
Es besteht daher Interesse, der Frage nachzugehen,
inwiefern und wann vonseiten der Finanzprokuratur mit Verve und objektiv im
Interesse des Staates im Sinne der Steuerzahler:innen gehandelt wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022
wird bei den Fragen 1 bis 6 um eine detaillierte Aufstellung ersucht: In
wie vielen Fällen wurden Rechtsträger des Bundes
durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw. Unterlassungen ihrer
Organe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mittelbar
(Haftungsfälle gegenüber Dritten) oder unmittelbar geschädigt?
- Welche Rechtsträger waren
davon jeweils und in wie vielen Fällen betroffen? Um
Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der
Sozialversicherung wird ersucht.
i. Wie viele Fälle bezogen sich auf vorsätzliche
Handlungen? Um Aufgliederung nach Bundesministerien,
Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie
Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.
ii. Wie viele Fälle bezogen sich auf grob
fahrlässige Handlungen? Um Aufgliederung nach Bundesministerien,
Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um
Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.
iii. Wie viele Fälle bezogen sich auf leicht
fahrlässige Handlungen? Um Aufgliederung nach Bundesministerien,
Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um
Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.
- In wie vielen Fällen und mit welcher
Schadenssumme wurden Rechtsträger des Bundes durch rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe unmittelbar im Rahmen
der Privatwirtschaftsverwaltung geschädigt? Um
Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der
Sozialversicherung wird ersucht.
- In wie vielen Fällen und mit
welcher Schadenssumme wurden Rechtsträger des Bundes durch
rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw. Unterlassungen ihrer
Organe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch
Schädigung Dritter haftbar gemacht? Um Aufgliederung nach
Bundesministerien sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung wird
ersucht.
- In wie vielen Fällen und in welcher
Höhe wurden Rückersatzansprüche gegen Organe geltend
gemacht?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen haben welche Organe freiwillig Rückersatz geleistet?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen wurden welche Organe zum Rückersatz verurteilt?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche von welchen Dritten
auf Handlungen von welchen Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern
der Bundesregierung?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche von welchen Dritten auf Handlungen von
Bundesbediensteten?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche
von welchen Rechtsträgern des Bundes auf Handlungen von welchen
Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche von welchen Rechtsträgern des
Bundes auf Handlungen von Bundesbediensteten?
- Für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022
wird bei den Fragen 7 bis 12 um eine weitere detaillierte Aufstellung
ersucht: In wie vielen Fällen wurden Rechtsträger des Bundes
durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw. Unterlassungen von
Organen unmittelbar iSd des OrgHG geschädigt (inklusive
der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Länder)?
- Welche Rechtsträger waren
davon jeweils und in wie vielen Fällen betroffen? Um
Aufgliederung nach Bundesministerien sowie sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Trägern der
Sozialversicherung wird ersucht.
i. Wie viele Fällen bezogen sich auf vorsätzliches
Organverhalten? Um Aufgliederung nach Bundesministerien, Bundesländern
sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den
Trägern der Sozialversicherung sowie um Angabe der Gesamtsumme wird
ersucht.
ii. Wie viele Fällen bezogen sich auf grob fahrlässiges
Organverhalten? Um Aufgliederung nach Bundesministerien,
Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um
Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.
iii. Wie vielen Fällen bezogen sich auf leicht fahrlässiges
Organverhalten? Um Aufgliederung nach Bundesministerien,
Bundesländern sowie sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und den Trägern der Sozialversicherung sowie um
Angabe der Gesamtsumme wird ersucht.
- In welcher Höhe (Schadenssumme) wurden
welche Rechtsträger des Bundes durch rechtswidrige und schuldhafte
Handlungen bzw. Unterlassungen von welchen Organen unmittelbar
iSd des OrgHG geschädigt (inklusive der mittelbaren
Bundesverwaltung durch die Länder)? Um Aufgliederung nach
Bundesministerien sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts und den Trägern der Sozialversicherung wird ersucht.
- In wie vielen Fällen und in welcher
Höhe insgesamt wurden von welchen Rechtsträgern
jeweils Ersatzansprüche gegenüber ihren Organen iSd
OrgHG geltend gemacht? Um Aufgliederung nach Bundesministerien
sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und
den Trägern der Sozialversicherung wird ersucht.
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen haben welche Organe freiwillig Rückersatz geleistet?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen wurden welche Organe zum Rückersatz verurteilt?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche auf Handlungen von welchen
Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend gemachten Ersatzansprüche auf
Handlungen von welchen Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern von
Landesregierungen in der mittelbaren Bundesverwaltung?
- In welcher Höhe und in wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche auf Handlungen von Bundesbediensteten?
- In welcher Höhe und wie vielen
Fällen bezogen sich die geltend
gemachten Ersatzansprüche von welchen
Rechtsträgern auf Handlungen von welchen Organen in der
mittelbaren Bundesverwaltung?
- Da Ihr Vorgänger Hartwig Löger in
der 2643/AB 22.3.2019 ausführte dass "seitens des
Bundesministeriums für Finanzen die Finanzprokuratur im Jahr 2017 mit
zwei Fällen beauftragt wurde, in welchen die Republik Österreich
durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organes unmittelbar
im Sinne des OrgHG geschädigt wurde" (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVI/AB/2643/imfname_741941.pdf):
Um welche Fälle handelte es sich und welchen weiteren Verlauf nahmen
diese mit welchem wann vorliegenden finalen Ergebnis?
- In der Anfragebeantwortung zu der
Anfrage "Wissen zu und Reaktionen auf Beinschab-Studien" vom
21.2.2022 (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/J/9819/fnameorig_1422713.html) vom
21.4.2022 (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/9632/imfname_1438560.pdf)
wird ausgeführt: "Mit der Beauftragung der Untersuchungen durch
die Interne Revision wurde durch den damaligen Herrn Bundesminister Mag.
Gernot Blümel die Absicht verfolgt, die in der Anordnung der
Sicherstellung ausgeführten Verdachtsmomente im eigenen Bereich zu
prüfen, um die allenfalls erforderlichen personal-und
dienstrechtlichen Konsequenzen ziehen zu können, zivil- und
strafrechtliche Ansprüche festzustellen und deren Geltendmachung
einzuleiten sowie die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer
Tätigkeit zu unterstützen". Inwiefern wurden
- wann durch wen gegenüber wem
i. welche personalrechtlichen Konsequenzen gezogen
ii. welche dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen
iii. welche zivilrechtlichen Ansprüche festgestellt
iv. welche strafrechtlichen Ansprüche festgestellt
v. die Geltendmachung welcher zivilrechtlichen
Ansprüche eingeleitet
vi. die Geltendmachung welcher strafrechtlichen Ansprüche
eingeleitet
- wann durch wen die
Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Tätigkeit unterstützt
- wann durch die Finanzprokuratur die
Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Tätigkeit
unterstützt?
- Auf die Frage "Gegen welche
natürlichen oder juristischen Personen werden aktuell Schadenersatz-
bzw. Bereicherungsansprüche von der Finanzprokuratur
geprüft?" wurde in der genannten Anfragebeantwortung Folgendes
geantwortet: "Die Finanzprokuratur wurde nach Zustellung der
Anordnung der Sicherstellung der WKStA vom 4. Oktober 2021 beauftragt und
ersucht, das Bundesministerium für Finanzen bei der Umsetzung der
strafbehördlichen Maßnahmen und der Prüfung der daraus
ableitbaren Vorwürfe rechtlich zu beraten. Zur Unterstützung der
Strafbehörde und zur Evaluierung der vom Bundesministerium für
Finanzen zu setzenden dienstrechtlichen Ansprüche sowie der der
Republik Österreich allenfalls zustehenden zivilrechtlichen
Ansprüche wurde die Interne Revision mit der Aufarbeitung und
Untersuchung der aktenmäßigen Vorgänge zu den in Rede
stehenden Studien und Inseratenschaltungen betraut. Auf Grundlage des
Endberichtes der Internen Revision und der Ergebnisse aus dem noch
laufenden Ermittlungsverfahren wird die Finanzprokuratur alle
denkmöglichen Ansprüche gegen alle als Anspruchsgegner in Frage
kommenden natürlichen und juristischen Personen prüfen. Da
für die erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung die Ergebnisse der
strafbehördlichen Ermittlungen von wesentlicher Bedeutung sein
werden, sind diese abzuwarten." Daher sei hier die Frage wiederholt:
Gegen welche natürlichen oder juristischen Personen werden aktuell
Schadenersatz- bzw. Bereicherungsanprüche von der Finanzprokuratur
geprüft?
- Werden, insbesondere dort wo ein
offenkundiges Interesse der ÖVP als wahlwerbender Partei
("Themen für Wahlkampf") besteht, Ansprüche gegen die
ÖVP gestellt?
i. Wenn nein, warum nicht?
- Werden Ansprüche gegen aktive oder
ehemalige Beamt:innen des BMF geprüft?
i. Wenn ja, gegen welche Personen konkret?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Werden Ansprüche gegen aktive oder
ehemalige Mitarbeiter:innen eines Kabinetts geprüft?
i. Wenn ja, gegen welche Personen konkret?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Werden Ansprüche gegen Sabine
Beinschab, Research Affairs oder andere, dieser zuzurechnenden Firmen
geprüft?
i. Wenn nein, warum nicht?
- Werden Ansprüche gegen andere Personen
geprüft?
i. Wenn ja, gegen welche Personen konkret?
- Um welche konkreten Gutachten/Studien geht
es bei der aktuellen Anspruchsprüfung der Finanzprokuratur?
i. Gibt es Studien von Sabine Beinschab bzw. Research Affairs, die nicht
Gegenstand der aktuellen Schadenersatzprüfung sind?
1. Wenn ja, warum nicht?
- Auf die Fragen "Gegen welche Personen
(aktive oder ehemalige Beamt:innen oder Vertragsbedienstete) bzw. Personen
in welcher Funktion wurden wann disziplinarrechtliche Schritte
eingeleitet?" und "Mit welchem Ergebnis wann bzgl. welcher Person?"
antworteten Sie in der genannten Anfragebeantwortung: "Die Erhebungen
der Internen Revision brachten eine aktenmäßige Befassung von
insgesamt 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung GS/KO zutage.
Bis auf eine Person sind alle Bediensteten Vertragsbedienstete und
unterliegen daher keinem Disziplinarrecht wie Beamte. Das
Dienstverhältnis des Leiters der Abteilung GS/KO wurde nach dem
Vorliegen des Untersuchungsberichtes der Internen Revision und
der Würdigung der darin beschriebenen Vorgänge durch den
Dienstgeber gekündigt. Der Beitrag der anderen Bediensteten zu den
aktenmäßigen Vorgängen erfolgte aufgrund ihrer
unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Abteilung GS/KO
in verschiedener Intensität und reicht von der schlichten Schreibarbeit
bis zur Zahlungsfreigabe in den dafür vorgesehenen IT-Systemen. Die
Personalabteilung prüft derzeit diese unterschiedlichen Beiträge
auf eine allfällige Verletzung von Dienstpflichten der einzelnen
Bediensteten und wird in Abhängigkeit der Ergebnisse die
erforderlichen Maßnahmen setzen." Daher seien die Fragen zwecks
Aktualisierung der Fakten wiederholt: Gegen welche Personen (aktive
oder ehemalige Beamt:innen oder Vertragsbedienstete) bzw. Personen in
welcher Funktion wurden wann disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet?
- Mit welchem Ergebnis wann bzgl. welcher
Person?
- Zu welchem Ergebnis kam
wer in Ihrem Ressort, in welcher Höhe der Republik durch welches
im Verfahren 17 St 5/19d von wem gesetztes Verhalten ein Schaden
erwachsen ist? Bitte um Aufschlüsselung nach Verhalten, die/der
dieser verdächtige Person/Rechtsträger, Zeitpunkt, Höhe des
angenommenen Schadens.
- Haben Sie der
Finanzprokuratur den Auftrag erteilt, dass sie sich als Vertretung der
Republik Österreich dem Verfahren 17 St 5/19d als Privatbeteiligte
anschließt?
-
- Wenn ja, wann?
- Wenn ja, warum (erst)
zu diesem Zeitpunkt?
- Wenn nein, warum
nicht?
- Wenn nein, für
welchen Zeitpunkt ist dies geplant?
- Wenn nein, von welchen
Kriterien wird dies abhängig gemacht?
i. Wer hat diese Kriterien aufgestellt?
- Hat sich die
Finanzprokuratur von sich aus als Vertretung der Republik Österreich
dem Verfahren 17 St 5/19d als Privatbeteiligte angeschlossen?
- Wenn ja, wann?
- Wenn nein, warum
nicht?
- Wenn nein, nach welchen
Kriterien ist dies für wann geplant?
- Haben Sie der
Finanzprokuratur den Auftrag erteilt, dem Rechtsvertreter der Agentur
ICG die Kontodaten nicht bekannt zu geben?
- Wenn ja, warum?
- Wenn ja, seit wann
erteilen Sie den Auftrag, dass die Finanzprokuratur bei geständigen
Tätern dieselbe Prüfobliegenheit hat wie die
Staatsanwaltschaft?
- Wenn nein, warum
unternahm dann die Finanzprokurator diese Schritte?
- Haben Sie der
Finanzprokuratur den Auftrag erteilt, auch der WKStA nicht die Kontodaten
für die ICG-Zahlung bekanntzugeben?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, warum
unternahm dann die Finanzprokurator diese Schritte?
- Haben Sie der
Finanzprokuratur den Auftrag erteilt, dem Rechtsvertreter der Agentur
ICG die Zahlung zurückzuüberweisen?
- Wenn ja, warum?
- Wenn ja, seit wann
erteilen Sie den Auftrag, dass die Finanzprokuratur bei geständigen
Täter:innen dieselbe Prüfobliegenheit hat wie die
Staatsanwaltschaft?
- Wenn nein, warum
unternahm dann die Finanzprokurator diese Schritte?
- Aus Sicht der Finanzprokuratur war der
Tatausgleich im Rahmen einer Diversion kein ausreichender Grund, um Geld
von Beschuldigten anzunehmen. Gab es solche Fälle zuvor, in denen bei
einem derartigen Verfahrensstand die Geldannahme verweigert wurde?
- Wenn ja, wann genau?
- Wenn ja, in welcher Causa?
- In welchen wann stattfindenden
Gesprächen unter Einbindung welcher Expert:innen wurde letztlich
wann durch wen entschieden, dass das Finanzministerium die
Position vertritt, dass eine Schadensgutmachung mit der Republik
Österreich nicht möglich sei?
- Wie oft gab es eine Schadensgutmachung
bisher?
- Wann genau?
- In welchen Causen?
- Haben Sie der
Finanzprokuratur den Auftrag erteilt, Maßnahmen
zu setzen, um in der Eurofighter-Causa einen
etwaigen Schaden für die Republik Österreich zu minimieren?
- Wenn ja, durch welche
Maßnahmen?
- Wenn ja, wurden
zivilrechtliche Klagen oder dergleichen erhoben?
i. Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Wann erfolgte in dieser Causa der
Privatbeteiligtenanschluss?
- In Folge eines wann durch welchen
Finanzminister ergangenen Auftrages oder wann aus Eigenem?
- Welche Maßnahmen wurden von Seiten der
Finanzprokuratur gesetzt, um in der
Eurofighter-Causa einen etwaigen Schaden für die Republik
Österreich zu minimieren?
- Wurden zivilrechtliche
Klagen oder dergleichen erhoben?
i. Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
ii. Wenn nein, warum nicht?
- Haben Sie der Finanzprokuratur den Auftrag
erteilt, Einspruch wegen Rechtsverletzung zu Ermittlungsschritten
im Verfahren 17 St 5/19d zu erheben?
- Wenn ja, wann gegen welche
Sicherstellungsanordung, welches Amtshilfeersuchen oder sonstigen
intendierten Ermittlungsschritt?
- Wenn ja, jeweils warum?
- Wenn nein, wann haben Sie von diesem
Schritt der Finanzprokuratur erfahren?
- Welche Maßnahmen setzten Sie in der
Folge wann?
- Welche personellen und finanziellen
Ressourcen wurden durch diese Maßnahme jeweils gebunden?
- Wann haben Sie vom Einspruch der
Finanzprokuratur wegen Rechtsverletzung gegen die
Sicherstellungsanordnung zu ausschließlich dienstlichen Emails der
Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Bundeskanzleramtes erfahren?
- Welche Maßnahmen setzten Sie in der
Folge wann?
- Welche personellen und finanziellen
Ressourcen wurden durch diese Maßnahme gebunden?
- Haben Sie der Finanzprokuratur den Auftrag
erteilt, gegen die gerichtliche Entscheidung, die dem Einspruch
Finanzprokuratur wegen Rechtsverletzung gegen die
Sicherstellungsanordnung zu ausschließlich dienstlichen Emails der
Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des
Bundeskanzleramtes eine sehr deutliche Absage erteilt hatte,
Beschwerde einzulegen?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, wann haben Sie von diesem
Schritt der Finanzprokuratur erfahren?
- Welche Maßnahmen setzten Sie in der
Folge wann?
- Welche personellen und finanziellen
Ressourcen wurden durch diese Maßnahme gebunden?
- Haben Sie der Finanzprokuratur den Auftrag
erteilt, Einspruch in eigener Sache zu einem Aktenvermerk wegen eines vermeintlich
"verkürzten", jedenfalls rechtlich völlig
unerheblichen Zitats des Präsidenten zu erheben?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, wann haben Sie von diesem
Schritt der Finanzprokuratur erfahren?
- Welche Maßnahmen setzten Sie in der
Folge wann?
- Welche personellen und finanziellen
Ressourcen wurden durch diese Maßnahme gebunden?
- Haben Sie der Finanzprokuratur den Auftrag
erteilt, gegen die gerichtliche Entscheidung, die auch diesem Einspruch
wiederum eine sehr deutliche Absage erteilt hatte, Beschwerde
einzulegen?
- Wenn ja, warum?
- Wenn nein, wann haben Sie von diesem
Schritt der Finanzprokuratur erfahren?
- Welche Maßnahmen setzten Sie in der
Folge wann?
- Welche personellen und finanziellen
Ressourcen wurden durch diese Maßnahme gebunden?
- Die Finanzprokuratur unterstellte in ihrer
Beschwerde an das LGS Wien der WKStA Leaks. Wer entschied, dass der
Vorwurf in die Beschwerde aufgenommen wird, der mit dem
Beschwerdegegenstand absolut nichts zu tun hat?
- Für ihre Unterstellung von Leaks
verweist die Finanzprokuratur als Beweis auf ein E-Mail vom 6.12.2022, das
nicht existiert. Wie kam es zu diesen, wie die Finanzprokuratur dann
selbst auf Nachfrage der WKStA einräumen musste, Falschbehauptungen
vonseiten der Finanzprokuratur gegenüber einer
Justizbehörde?
- Haben Sie sich mit diesem Fall
im Rahmen Ihrer Dienst- und Fachaufsicht befasst?
- Wenn ja, wann inwiefern und mit welchem
wann vorliegenden Ergebnis?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein, für wann haben Sie dies
geplant?
- Welche Konsequenzen hatte es, dass so
sensible Behauptungen ohne Vorlage der Emails aufgestellt wurden?
- Haben Sie sich mit einem anderen Fall
im Rahmen Ihrer Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der
Finanzprokuratur befasst?
- Wenn ja, wann inwiefern in welchem Fall und
mit welchem wann vorliegenden Ergebnis?
- Welche Konsequenzen hatte es wann, dass
einer Justizbehörde das Leaken von einer für die
Finanzprokuratur unangenehmen Gerichtsentscheidung, die deren
Einspruch abgewiesen hatte, unterstellt wurde (die diese Behörde zum
Zeitpunkt der medialen Veröffentlichung nicht besaß)?
- Wurde eruiert, wem
das Leaken möglich war - abseits des Richters und der
Finanzprokuratur?
- Wenn ja, durch wenn mit welchem wann
vorliegenden Ergebnis?
- Wenn ja, mit welchen Konsequenzen?
- Welche weiteren
Aufträge erteilten Sie der Finanzprokuratur bezüglich des
Verfahrens 17 St 5/19d wann genau?
- Aus welchem Grund bzw.
Anlass jeweils?
- Welche Maßnahmen
setzte die Finanzprokuratur bezüglich des Verfahrens 17 St 5/19d ohne
Ihren Auftrag?
- Welche personellen und
finanziellen Ressourcen wurden durch diese Maßnahmen gebunden?