14594/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.03.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Rentenansprüche aufgrund der EU-VO 883/2004

 

Die Unionsregeln ermöglichen, dass Beschäftigungszeiten von zwei oder mehreren Staaten erworben werden können, was auch bedeutet, dass sich Rentenansprüche von mehreren Staaten zusammensetzen können.

 

Die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 (vor ihr die Verordnungen 1408/71 sowie 574/72 und zuvor die Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) regeln, wie die Leistungen der sozialen Sicherheit zu koordinieren sind. Koordiniert werden Rentenansprüche, außerdem u.a. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Invalidität, Krankheit, Todesfall, Unfall, Familienleistungen oder besondere beitragsunabhängige Geldleistungen.

 

Die Zuerkennung einer Pension aus dem österreichischen Pensionsystem ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So besteht u.a. für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen ein Anspruch auf eine Regelalterspension für Männer ab dem 65. Lebensjahr bzw. für Frauen ab dem 60. Lebensjahr (Anm.: Anhebung des Alters ab dem Jahr 2024) gem. § 4 Abs.1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), wenn am Pensionsstichtag 180 Versicherungsmonate vorliegen, von denen mindestens 84 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

 

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung sind neben den österreichischen Versicherungszeiten auch Zeiten aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten, die nicht in Österreich erworben wurden, sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Person ausschließlich in Österreich erwerbstätig war (siehe EuGH-Rechtsprechungen C‑522/10 und C‑576/20).

 

Außerdem sind auch Versicherungszeiten aus jenen Drittstaaten, mit denen Österreich ein Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, zu berücksichtigen, sofern sich diese nicht mit österreichischen Versicherungszeiten zeitlich decken.

 

Sollte unter Berücksichtigung aller zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung nicht erfüllt sein, ist der Antrag abzulehnen. Ist die Anspruchsvoraussetzung für eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung erfüllt, ergibt sich die Höhe der monatlichen österreichischen Bruttopensionsleistung gem. § 5 Abs. 1 APG aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift, geteilt durch 14.

 

Grundsätzlich richtet sich die Pensionsberechnung danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder nur unter Anwendung der zwischenstaatlichen Zusammenrechnungsregelungen. Wenn der Anspruch auf eine österreichische Pension ohne Zuhilfenahme von ausländischen Versicherungszeiten besteht, so ist die österreichische Leistung als sogenannte Alleinpension zu gewähren. In diesem Fall wäre nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem zweiten Schritt grundsätzlich immer ein Vergleich mit der nach der sog. „Pro-Rata-Temporis-Methode“ berechneten Leistung vorzunehmen.

 

Diese anteilige Berechnung kann aber in jenen Fällen unterbleiben, in denen Zeiträume für die Berechnung der Leistung an sich keine Rolle spielen. Durch die österreichischen Eintragungen in den Anhang VIII schreibt die VO (EG) Nr. 883/2004 bei Alterspensionen nach dem APG generell keine Pro-Rata-Berechnung mehr vor.

 

Lebt eine Person in Österreich und bezieht nicht nur von Österreich, sondern auch von einem anderen Staat eine Rente, dann unterliegt diese Person den österreichischen Rechtsvorschriften, weshalb Österreich jenes Land ist, dass für die Krankenversicherung zuständig ist. Die für die Krankenversicherung zuständigen Träger wissen daher über die Höhe der Auslandsrenten Bescheid, da diese bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind.

 

 

Die unterfertigte Abgeordnete stellt daher an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele in Österreich wohnhafte Einfachrentner haben zum Zeitraum Dezember 2022 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich gehabt, bei der gemäß der EU-VO 883/2004 auch ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren?

a.    Bitte geben Sie aufgeschlüsselt nach Anzahl bekannt, um welche Pensionsart (Alterspension, Invaliditätspension, Witwenpension, etc.) es sich jeweils gehandelt hat.

b.    Bitte geben Sie auch die Staatsangehörigkeit der Personen jeweils nach Anzahl bekannt.

c.    Wie viele Personen davon waren Männer und Frauen?

d.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2022 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

e.    Wie viele dieser Rentner haben, wie in der EuGH-Rechtsache C‑576/20 angeführt, neben den österreichischen Versicherungszeiten ausschließlich Kindererziehungszeiten erworben, die in einem anderen Staat stattgefunden haben?

2.    Wie viele Mehrfachrentner haben zum Zeitraum Dezember 2022 einen Anspruch auf eine Pension aus Österreich gehabt und zeitgleich auch Rentenansprüche von zumindest einem anderen Staat?

a.    Bitte geben Sie die Staatsangehörigkeit der Personen jeweils nach Anzahl bekannt.

b.    Wie viele Personen davon waren Männer und Frauen?

c.    Bitte geben Sie die Staaten bekannt, von denen die Auslandsrenten stammen und wie viele Renten jeweils pro Staat an die Rentner mit Sitz in Österreich bezahlt wurden.

d.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2022 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

3.    Wie viele Personen gab es zum Zeitraum Dezember 2022, die von Österreich eine Rente beziehen, aber in einem anderen Staat wohnhaft waren, wo also die Rente ins Ausland überwiesen wird?

a.    Bitte geben Sie auch die Staatsangehörigkeit der Personen jeweils nach Anzahl bekannt.

b.    Wie viele Personen davon waren Männer und Frauen?

c.    Wie viele Personen waren jeweils in welchem Staat wohnhaft?

d.    Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Österreich im Jahr 2022 an diese Gruppe der Rentner bezahlt hat?

4.    Wird EESSI von allen Trägern der Mitgliedstaaten für die Prüfung der Rentenansprüche bereits voll genützt?

a.    Wenn nein, mit welchen Staaten ist ein Austausch über EESSI für die Prüfung von Rentenansprüchen noch nicht möglich?

5.    Hat Österreich mit einigen Mitgliedstaaten eigene Abkommen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 der EU-Verordnung 883/2004 für die Punkte a, b, c, d, e, f und i des Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung?

a.    Wenn ja, mit welchen Staaten und wegen welcher Leistung?

6.    Mit welchen Drittstaaten hat Österreich Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, die den Bereich der Rentenansprüche betreffen, womit auch Versicherungszeiten dieser Staaten berücksichtigt werden können?