14596/J XXVII. GP
Eingelangt am
23.03.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Arbeitslosengeld im Sinne der Rechtsprechung
W238 2169043-1
Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2022 anerkannt, dass einem Erwerbstätigen, der in Folge arbeitslos wurde, nicht ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 53,36 Euro pro Tag für 364 Tage gebührt, sondern in der Höhe von 60,44 Euro pro Tag (W238 2169043-1).
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat offenbar für einen bis dato unbekannten Zeitraum eine falsche Berechnung beim Arbeitslosengeld vorgenommen. Dies betraf Personen, die ein Einkommen über der jeweiligen Beitragsgrundlage hatten. Die Beitragsgrundlage wäre aufgrund der Sonderzahlungen höher zu bemessen gewesen. Dem betroffenen Fall wären rund 2.500 Euro aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgangen.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht von einem legistischen Fehler, da im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ein Absatz aus dem Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz keine Berücksichtigung fand. Letzteres sieht vor, dass auch von den Sonderzahlungen ein Beitrag für die Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist. Umgekehrt allerdings wird bei der Höchstbeitragsgrundlage zum Arbeitslosengeld die Sonderzahlung nicht berücksichtigt. Der Höchstbeitragsgrundlage von 4.530 Euro im Jahr 2014 waren weitere 755 Euro aufgrund der Sonderzahlungen anzurechnen. Daraus ergibt sich ein neuer Wert von 5.285 Euro. Entsprechend vorangegangener Jahre wären ebenfalls die Sonderzahlungen bei der Beitragsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengelds zu berücksichtigen.
Die unterfertigte Abgeordnete stellt daher an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen oder Ihrem Ressort das Erkenntnis W238 2169043-1 bekannt?
2. Welche Maßnahmen wurden zur Umsetzung seit Kenntnisnahme dieses Erkenntnisses durch Ihr Ressort getroffen?
3. Handelt es sich bei dem Umstand, dass in § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG der § 2 Abs. 1 AMPFG anführt wurde, aber nicht auch der § 2 Abs. 2 AMPFG, um einen legistischen Fehler?
a. Wenn ja, wann soll dieser Fehler behoben werden?
b. Wenn nein, war dieser Umstand vom Gesetzgeber gewollt?
c. Wenn nein, wie begründet Ihr Ressort die daraus resultierende Diskriminierung?
4. Ist eine gesetzliche Änderung bzw. Ergänzung des AlVG in dieser Sache geplant?
5. Wie viele Personen hatten zum Stichmonat Dezember 2022 gemäß § 18 (1) AlVG einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld, bei dem für den Bemessungszeitraum eine Beitragsgrundlage beim Dachverband gespeichert war, dessen Beitragsgrundlage den Höchstbeitrag gemäß § 21 (1) letzter Satz AlVG erreicht bzw. überschritten hat?
a. Bitte beantworten Sie die Frage getrennt auch nach einem Anspruch im Sinne des § 18 (2) a, b und c. AlVG.
b. Bitte überdies um Beantwortung in Bezug auf den Stichmonat Dezember der Jahre 2021, 2020, und 2019.