14599/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.03.2023
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Christian Ragger

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Repräsentation von Menschen mit Behinderungen bei Laienrichtern

 

 

Der Webseite oestereich.gv.at ist betreffend die Auswahl von Laienrichtern folgendes zu entnehmen:[1]

 

Allgemeines zu Laienrichtern

 

Bürger werden als Laienrichter zu Schöffen und zu Geschworenen berufen.

 

Grundsätzlich sind Richter Personen mit juristischer Ausbildung, die vom Bundespräsidenten ernannt werden. Der Bundespräsident hat dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen. Laut österreichischer Verfassung hat aber auch "das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken". Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

 

Laienrichter in der Rechtsprechung sollen das Verständnis der Bürger für die Justiz und ihr Vertrauen in staatliche Einrichtungen sicherstellen. Laienrichter zu sein, ist ein Ehrenamt und gehört zur allgemeinen Bürgerpflicht in Österreich. Es gibt aber Kostenersatz für Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Verdienstentgänge, die durch die Ausübung dieses Amts entstehen.

 

Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten (→ BMJ) zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Welche Daten und Zahlen liegen Ihnen zu Menschen mit Behinderungen vor, die an österreichischen Gerichten den Schöffen- oder Geschworenen-Dienst wahrnehmen?

2.    Entspricht diese Anzahl an Menschen mit Behinderungen dem vorgegebenen Verhältnis des Zufallsprinzips aus der Wählerevidenz?

a.    Wenn ja, trifft dieses Verhältnis auf jede gerichtliche Instanz zu?

b.    Wenn nein, auf welche nicht?

c.    Wenn nein, mit welcher Begründung nicht?

d.    Wenn nein, warum wird diesbezüglich nicht nachgebessert?

3.    Welche Zahlen von Menschen mit Behinderungen, die den Schöffen- oder Geschworenen-Dienst wahrnehmen, liegen Ihnen zu den jeweiligen Gerichten, geordnet nach Bundesland und Instanz, vor?

4.    Sind Sie der Auffassung, dass Menschen mit Behinderungen ausreichend Repräsentanz als Laienrichter erfahren?

a.    Wenn ja, mit welcher Begründung?

b.    Wenn nein, warum wird diesbezüglich nicht nachgebessert?

 



[1] https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafrecht/6/1/Seite.2460901.html