14604/J XXVII. GP

Eingelangt am 23.03.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Corona-Verwaltungsstrafen gemäß Covid-19-Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz seit 2020

 

 

Nach mehr als drei Jahren Covid-19-Maßnahmen inklusive der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im Epidemiegesetz ist es Zeit, Bilanz zu ziehen und sich als Öffentlichkeit und Politik einen Überblick über die verhängten Strafen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in unseren Land zu verschaffen.

 

Dem Epidemiegesetz und Covid-19-Maßnahmengesetz sind folgende Strafbestimmungen und Mindeststrafen zu entnehmen.

 

Epidemiegesetz:[1]

 

Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

 

§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

 

Sonstige Übertretungen.

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

            a)         den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

            b)         den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

            c)         den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

            d)         in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

 

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

 

Covid-19-Maßnahmengesetz:[2]

 

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

 

(3) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

 

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(6) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(7) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

2. entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;

5. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

6. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(9) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusammenkunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator

1. zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Abs. 5 und 6 oder Abs. 8 Z 2, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,

2. zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Abs. 4 oder Abs. 8 Z 1 und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder

3. die Übertretung gemäß Abs. 4 bis 6 oder Abs. 8

    a) in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder

    b) unter Anstiftung der gemäß Abs. 1 bis 3 oder Abs. 8 Z 1 bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten

begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

 

(10) Wer entgegen § 9 den zur Vollziehung von gesundheitsrechlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, den Organen der Arbeitsinspektion, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

Aus den Erläuterungen der damaligen Novelle zu den Mindeststrafen geht hervor:[3]

 

Die Festlegung von Mindeststrafen im COVID-19-Maßnahmengesetz verfolgt den Zweck der Einhaltung der in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegten Ge- und Verbote, die dem rechtmäßigen Ziel des Schutzes der Gesundheitsinfrastruktur vor Überlastung dienen. Im Lichte einer gesamthaften und sachlichen Betrachtung sind zur Erreichung dieses Schutzzieles nicht nur die Strafbestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, sondern auch solche des Epidemiegesetzes 1950 mit einer Mindeststrafe zu versehen. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen nur Krankenheiten, die vor dem Hintergrund der Wahrung der öffentlichen Gesundheit, auf Grund der zugrundeliegenden Übertragbarkeit und Gefährlichkeit, die Setzung behördlicher Maßnahmen erfordern. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur ist es demnach auch erforderlich, die mit diesen Krankheiten uU verbundene Mehrbelastung gering zu halten. Darüber hinaus werden behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz auch im Hinblick auf COVID-19 getroffen (z.B. Absonderungen nach§ 7). Ferner darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass nach§ 20 VStG die Mindeststrafe bis zur ·Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Ungeachtet der Formulierung handelt es sich hierbei nicht um eine „Ermessensbestimmung", sondern besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (s Weilguni in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG 2 § 20 Rz 3 [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Da diese Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch die gegenwärtige COVID-19-Pandemie bedingten Belastung des Gesundheitssystems steht, werden die mit diesem Bundesgesetz verankerten Mindeststrafen - im Einklang mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz - mit 30. Juni 2022 wieder außer Kraft gesetzt.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 8 Covid-19-Maßnahmengesetz in den einzelnen Bundesländern eingeleitet?

2.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) endeten jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 8 Covid-19-Maßnahmengesetz in den einzelnen Bundesländern mit einer Verwaltungsstrafe?

3.    Wie hoch waren die Einnahmen (Gesamtsumme) jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 8 Covid-19-Maßnahmengesetz in den einzelnen Bundesländern aus eingehobenen Verwaltungsstrafen?

4.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 39 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern eingeleitet?

5.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) endeten jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 39 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern mit einer Verwaltungsstrafe?

6.    Wie hoch waren die Einnahmen (Gesamtsumme) jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 39 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern aus eingehobenen Verwaltungsstrafen?

7.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 40 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern eingeleitet?

8.    Wie viele Verwaltungsstrafverfahren (Anzahl) endeten jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 40 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern mit einer Verwaltungsstrafe?

9.    Wie hoch waren die Einnahmen (Gesamtsumme) jeweils in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 gemäß § 40 Epidemiegesetz in den einzelnen Bundesländern aus eingehobenen Verwaltungsstrafen?



[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073

[3] https://www.parlament.gv.at/dokument/BR/I-BR/10820/fnameorig_1063864.html