14619/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.03.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Fälle mit Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens  

 

Bezüglich der Überprüfung der Höchstdauer von Ermittlungsverfahren gilt laut § 108a Strafprozessordung seit dem Jahr 2015 folgende Regelung:

„(1) Bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen.

(3) Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen.

(5) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.“[1]

Immer wieder wurden in den vergangenen Monaten überlange Ermittlungsverfahren öffentlich und medial kritisiert. Beispielsweise von Bundesministerin Karoline Edtstadler am 2.10.2022, die sich für eine Befristung der Ermittlungsverfahren einsetzte. Es könne nicht sein, dass Ermittlungsverfahren sieben, 13 oder sogar 14 Jahre dauern.[2] 

Das Justizministerium stellte demgegenüber klar, dass Verfahren in Österreich vergleichsweise schnell abgewickelt würden: „So laufe ein Ermittlungsverfahren durchschnittlich 3,6 Monate. Mitsamt Hauptverhandlung kämen Strafverfahren an Bezirksgerichten auf sechs Monate, an Landesgerichten auf 4,2 Monate.“, zitiert die APA am 5.10.2022. Dies ist auch auf der Homepage des Justizministeriums so nachzulesen.[3]

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

1.    Wie viele Anträge auf Verlängerung eines Verfahrens nach § 108a StPO wurden seit Einführung dieser Regelung im Jahr 2015 eingebracht? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren.

2.    Wie viele Anträge auf wiederholte Verlängerung eines Verfahrens nach § 108a (4) StPO wurden seit Einführung dieser Regelung im Jahr 2015 eingebracht? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren.

3.    Wie oft wurde Österreich in den vergangenen 20 Jahren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund von überlangen Verfahren verurteilt? Mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren.

4.    Liegen Ihnen Zahlen bezüglich der Situation Österreichs hinsichtlich Verfahrensdauer im europäischen bzw. internationalen Vergleich vor? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen ziehen Sie daraus?

5.    Welche Maßnahmen setzen Sie oder haben Sie gesetzt, um Verfahren möglichst kurz zu halten?

6.    Stehen in komplexen Verfahren ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung, um diese Verfahren möglichst kurz zu halten?

7.    In welchen Bereichen wird am häufigsten die Höchstdauer für Ermittlungsverfahren überschritten bzw. eine Verlängerung beantragt und warum?



[1] Vgl.: RIS - Strafprozeßordnung 1975 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 15.03.2023 (bka.gv.at)

[2] Vgl.: Edtstadler: Ermittlungsverfahren zeitlich befristen - news.ORF.at

[3] Vgl.: Verfahrensdauer (justiz.gv.at)