14622/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.03.2023
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Mag.a Dr.in Petra Oberrauner, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend „Wann kommt die Verordnung zur Routerfreiheit?“

 

Anfang September 2022 sorgte einer der großen österreichischen Serviceprovider für Aufsehen: Ein neuer WLAN Router, der laut Angaben des Anbieters höhere Internetgeschwindigkeiten und stabilere Verbindungen bringt. Im „Kleingedruckten“ versteckte sich jedoch die wohl größte Neuerung im Vergleich zu bisherigen Geräten: Der neue Router des Anbieters bietet ein zentrales Feature, den Bridgemodus, nicht mehr. Dabei erlaubt es eben dieser Modus, den Router des jeweiligen Anbieters als reines Modem zu verwenden und einen WLAN Router der eigenen Wahl zuzuschalten.

 

Das Recht, jenes Verbindungsmodem frei wählen zu können, das einem den Zugang ins Internet ermöglicht, ist jedoch nicht weniger als essentiell. Ein fix vorgeschriebener Router ohne Bridgemodus bildet die Grundlage für die jeweiligen Provider, Daten ihrer Kund*innen zu sammeln und weiterzuverwenden. Man überträgt so die Entscheidung über Datenschutz (-einstellungen) gezwungenermaßen an die Provider.

 

Das Recht auf freie Wahl des Routers sollte rechtlich gewährleistet sein. Das betreffende Telekommunikationsgesetz wurde im Jahr 2021 reformiert und bietet die Möglichkeit, die Festlegung des Netzwerkabschlusspunktes (Freie Wahl des Routers) zu verankern. Dies ist jedoch bislang nicht geschehen. Stattdessen wurde die Entscheidungsbefugnis an die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) ausgelagert.

 

In der Debatte um die "Routerfreiheit" werden oftmals technische Bedenken vorgebracht. Diese Bedenken werden in der Regel allerdings nicht weiter belegt oder spezifiziert. Darüber hinaus sind aus den Ländern, die die Routerfreiheit bereits etabliert haben (z.B. Finnland seit 2014, Deutschland seit 2016, Italien seit 2018, Niederlande seit 2022), keine technischen Probleme bekannt.

 

Im Dezember 2022 wurde der Antrag 2945/A, der eine entsprechende Regelung vorsah, im zuständigen Ausschuss vertagt. Die Regierungsfraktionen haben im Rahmen des FID-Ausschusses am 07.12.2022 jedoch die Umsetzung der Verordnung in Aussicht gestellt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordnete stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.       Wieso wurde Ihres Wissens nach von der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) als Telekom-Regulierungsbehörde noch keine Verordnung umgesetzt, obwohl sie gem. § 49 TKG 2021 dazu befugt wäre?

a.       Inwieweit bestand in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit zwischen Ihrem Ressort und der RTR und welche Standpunkte wurden von hrem Ressort diesbezüglich vertreten?

b.       Wann ist mit einer Umsetzung der Verordnung zu rechnen?

 

2.       Welche Schritte sind von Ihnen noch heuer geplant, um die Einführung der Routerfreiheit auf den Weg zu bringen?

 

3.       Inwiefern ist zur Einführung der Routerfreiheit geplant, eine Änderung des TKG 2021vorzuschlagen?

 

4.       Welche konkreten technischen Bedenken liegen bei der Umsetzung der Routerfreiheit vor? Wenn ja, wie werden diese begründet?

a.       Welche konkreten technischen Bedenken bestehen im Hinblick auf die Interoperabilität und wie werden diese begründet?

b.       Welche konkreten technischen Bedenken bestehen im Hinblick auf die IT-Sicherheit und wie werden diese begründet?

c.       Welche konkreten technischen Bedenken bestehen im Hinblick auf die Übertragungsqualität und wie werden diese begründet?

 

5.       Weshalb sind diese technischen Bedenken einschlägig für Österreich, obwohl andere Länder wie Deutschland Routerfreiheit bereits seit Jahren umgesetzt haben?

 

6.       Wie wird im Falle der Umsetzung der Routerfreiheit sichergestellt, dass vertraglich zugesicherte Minimum-, Durchschnitts- und Maximum - Bandbreiten bei Festnetzinternetanschlüsseln im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 weiterhin gewährleistet bleiben?

 

7.       Wie werden Sie sicherstellen, dass im Zuge der Einführung der Routerfreiheit sich die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsrechten nicht generell verschlechtert?