14715/J XXVII. GP
Eingelangt am 30.03.2023
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Alois Stöger, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
betreffend
Strategie, Datenmanagement und Mittelverwendung von staatlich erhobenen Fahrzeugdaten
Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist ein umfassendes Europäisches Thema und unterliegt auch einer Vielzahl europäischen Rechtsnormen. Dies beginnt bei der Herstellung eines Fahrzeuges mit der Vergabe einer Fahrgestellnummer durch den Hersteller, der Genehmigung und geht über die Zulassung zum Straßenverkehr, die periodische technische Fahrzeugüberprüfung bis hin zu dessen Entsorgung und Recycling. Gerade in Zeiten technologischer und digitaler Entwicklungen werden seitens der Europäischen Union die bestehenden Rechtsnormen evaluiert und darauf aufbauend neue Vorschläge erarbeitet. Wesentlicher Bestandteil bei der Evaluierung und Neugestaltung der betroffenen Rechtsnormen wird im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung, des Umweltschutzes und der Reduktion der Unfalltoten, der Austausch diverser Daten unter den Mitgliedsstaaten sein.
Auch wenn Österreich in vielen Bereichen der staatlichen Digitalisierung Vorreiter ist und auch im Bereich der Kraftfahrzeuge im Laufe der Jahre einige Datenbanken entstanden sind, gilt es hier eine transparente und ganzheitliche Strategie zum Schutz unserer BürgerInnen zu entwickeln. Im Sinne der parlamentarischen Kontrolle ist es essenziell alle notwendigen Informationen zu erhalten, um feststellen zu können, ob die Bundesregierung den kommenden Herausforderungen bestmöglich und transparent agieren wird können.
Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Die Genehmigungsdatenbank gem. § 30a KFG 1967 ist Teil der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer gem. § 47 Abs. 4a KFG 1967. Neben dieser Zulassungsevidenz der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer besteht auch eine zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres (§§ 47 Abs. 4, 40b Abs. 6 Z2 KFG 1967).
- Wie verhalten sich die beiden genannten Zulassungsevidenzen zueinander? Warum bedarf es neben der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres einer weiteren Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer?
- Wie werden diese Datenbanken finanziert?
- Wurde hinsichtlich der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer eine Auftragsvergabe nach BVerG 2006 ausgeschrieben und wenn nein warum nicht?
- Wird die Finanzierung der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer vom Rechnungshof kontrolliert und wie ist ggf. sonst sichergestellt, dass es durch die zugewiesene Finanzierung zu keiner Überkompensierung iSd Altmark-Kriterien kommt?
2. Über die beliehenen Zulassungsstellen gem. § 40a KFG 1967 werden Kennzeichen für Kraftfahrzeuge nach Vorgabe § 49 Abs. 5 iVm § 25d KDV und Anlage 5e Pkt. C KDV ausgegeben.
- Gern § 49 Abs. 5 KFG 1967 erteilt das zuständige Bundesministerium Bewilligungen zur Herstellung von Kennzeichentafeln.
o Wie viele aktive Bewilligungen sind derzeit vergeben?
o Wie viele wurden in den letzten zehn Jahren vergeben?
- Wie hoch ist die das in § 49 Abs. 5c KFG 1967 beschriebene Entgelt?
- Wie wird dieses Entgelt ermittelt, evaluiert und festgesetzt?
o Wer ist bei dieser Entgelt-Festsetzung eingebunden?
- Wird dieses Entgelt auch zur Finanzierung des Betriebs der Genehmigungsdatenbank und der Zulassungsevidenz der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verwendet?
- Wurde hinsichtlich der Herstellung der Kennzeichen eine Auftragsvergabe nach BVerG 2006 ausgeschrieben, wie bereits im Erkenntnis des VwGH vom 8.8.2018, GZ Ro 2015/04/0023 festgestellt und wenn nein, warum nicht?
- Wird die Mittelverwendung vom Rechnungshof kontrolliert und wie ist ggf. sonst sichergestellt, dass es durch die zugewiesene Finanzierung zu keiner Überkompensierung iSd Altmark-Kriterien kommt?
3. Die wiederkehrende Fahrzeugüberprüfung wird § 57a KFG 1967 iVm mit der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung normiert. § 57c KFG 1967 beschreibt die Rahmenbedingungen einer Begutachtungsplakettendatenbank. Diese wird von den Herstellern der Plaketten betrieben. Deren Entgelt wird in § 8 Abs. 4 PBStV festgelegt. Da es sich hier um den gleichen Prozess der Abgabe an den Zulassungsbesitzer handelt wie bei den Kennzeichen, dürften auch die gleichen Voraussetzungen bestehen.
- Gem. § 57a Abs. 7 KFG 1967 erteilt das zuständige Bundesministerium Bewilligungen zur Herstellung von Begutachtungsplaketten.
o Wie viele aktive Bewilligungen sind derzeit vergeben?
o Wie viele wurden in den letzten zehn Jahren vergeben?
- Wie hoch ist die das in § 8 Abs. 4 PBStV beschriebene Entgelt?
o Wer ist bei dieser Entgelt-Festsetzung eingebunden?
- Wie viele Plaketten wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils ausgegeben?
- Welche betraglichen Ansätze wurden für die aus dem Plakettenentgelt zu finanzierenden Leistungen (Herstellung, Betrieb der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank gem.
§ 57c Abs. 1 KFG 1967 und Zurverfügungstellung der Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes gem. § 8 Abs. 3 PbStV, allfällige weitere) in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils in Abzug gebracht und wie hoch war der verbleibende angemessene Gewinn iSv § 57a Abs. 7c KFG 1967?
- Wie ist ggf. sichergestellt, dass
o die aus dem Plakettenentgelt finanzierten Kosten nicht die Kosten
überschreiten, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen für die Erbringung dieser Leistungen hätte (im Sinne der Altmark-Kritierien) und
o hinsichtlich der Kosten für den Betrieb der zentralen
Begutachtungsplakettendatenbank und die Zurverfügungstellung der Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes diese klar von Kosten anderer Leistungen der Vertriebsgesellschaft der Plakettenhersteller gem. § 57c Abs. 1 KFG 1967 getrennt sind.
o Wer ist bei dieser Entgelt-Festsetzung eingebunden?
- Wird die Mittelverwendung vom Rechnungshof kontrolliert und wie ist ggf. sonst sichergestellt, dass es durch die zugewiesene Finanzierung zu keiner Überkompensierung iSd Altmark-Kriterien kommt?
- Wurde hinsichtlich der Plakettenherstellung eine Auftragsvergabe nach BVerG 2006 ausgeschrieben, zumal eine solche Ausschreibung unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des VwGH vom 8.8.2018, GZ Ro 2015/04/0023, hinsichtlich der Kennzeichentafeln getroffenen Wertungen auch für Plaketten erforderlich sein muss?
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 v 4. März 2021 verpflichtet in Artikel 10
die Mitgliedsstaaten ab 20. Mai 2023 über die §57a KFG 1967 ermächtigten Stellen
Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs von neuen Personenkraftwagen
und neuen leichten Nutzfahrzeugen zu erheben und den Kraftstoff- und/oder
Stromverbrauch an die Europäische Umweltagentur zu melden.
- Wie erfolgt die Umsetzung dieser Durchführungsverordnung in Österreich?
- Wird hierfür eine bestehende Datenbank verwendet? Wenn ja, welche?
- Gibt es hierfür einen gesetzlichen Auftrag bzw. eine Verordnungsermächtigung?
- Soweit mit der Erfassung bzw. datenbankmäßige Verarbeitung dieser zusätzlichen Meldungen ein Rechtsträger des Privatrechts betraut wird:
o Wie erfolgt dessen Auswahl und wie ist ggf. der Kostenersatz für dessen Aufwand für die Erfassung bzw. datenbankmäßige Verarbeitung dieser zusätzlichen Meldungen kalkuliert und aus welchen Mitteln und auf welcher gesetzlichen Grundlage wird ein solcher Kostenersatz ggf. geleistet?
o Wurde hinsichtlich der Erhebung der Daten aus dem praktischen
Fahrbetrieb und FINs von
neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen
eine Auftragsvergabe nach BVerG 2006 ausgeschrieben, zumal eine
solche Ausschreibung unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des VwGH vom
8.8.2018, GZ Ro 2015/04/0023, hinsichtlich der Kennzeichentafeln getroffenen Wertungen
auch für diese Leistungen erforderlich sein muss?
o Wird die Mittelverwendung vom Rechnungshof kontrolliert und wie ist
ggf. sonst sichergestellt, dass es durch die
zugewiesene Finanzierung zu keiner Überkompensierung iSd
Altmark-Kriterien kommt?
5. Österreich hat es geschafft Digitalisierungspionier zu sein. Dies bedarf einer verstärkten Aufmerksamkeit in Bezug auf Cyber-Security. Einerseits um die Reputation Österreich zu gewährleisten, andererseits vor allem um unsere BürgerInnen zu schützen.
- Gibt es im Bereich der Kraftfahrzeuge noch weitere Datenbanken, insb. solche die mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Daten austauschen?
- Stehen diese Datenbanken in Hinblick der Finanzgebarung und der Datensicherheit unter staatlicher Kontrolle?
- Um die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen, gibt es eine Strategie diese Daten in einer Datenbank zu bündeln?