14806/J XXVII. GP

Eingelangt am 31.03.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker

an die Präsidentin des Rechnungshofes

betreffend Auch der Rechnungshof muss transparent sein

 

 

Für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen sind der Präsidentin des Rechnungshofs engere Parameter vorgegeben als Ministern. § 91a Abs. 1 2. Satz GOG-NR normiert, was vom Interpellationsrecht umfasst ist:

 

Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie 1die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, 2die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und 3die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.[1]

 

Nachdem die Präsidentin des Rechnungshofes bei der Beantwortung[2] der schriftlichen Anfrage betreffend „Illegale Spende an Abgeordnete von ÖVP und Grünen aus dem Innenministerium“ (13211/J),[3] mehrere Fragen nicht beantwortet hat, wurde eine Folgeanfrage betreffend „Rechnungshof-Anfragen: Selektive Interpretation des Interpellationsrechts“ (14300/J)[4] gestellt. In dieser Anfrage wurden Argumente für die Notwendigkeit der Anfragebeantwortung vorgebracht, denen die Präsidentin des Rechnungshofes in ihrer Beantwortung[5] argumentativ entgegentrat.

 

  1. Ad Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes

 

Obwohl die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 1. Fall NRGO dem parlamentarischen Fragerecht unterliegt, hat die Rechnungshofpräsidentin die Frage, ob eine illegale Spende des Bundesministeriums für Inneres zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bereits an den Rechnungshof weitergeleitet wurde, nicht beantwortet.[6]

 

Seitens des Rechnungshofs wird argumentiert, dass „diese Spenden keine Einnahmen des Rechnungshofes [sind] und nicht in den Haushalt des Rechnungshofes [fließen], sondern auf einem gesonderten Konto verwahrt [werden]. Schon aus diesem Grund sind mögliche unzulässig erhaltene Spenden an politische Parteien nicht von der Haushaltsführung des Rechnungshofes umfasst und unterliegen aus diesem Grund auch nicht dem Anfragerecht gemäß § 91a GOG-NR.“

 

§ 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes legt jedoch fest, dass das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts Teil der Haushaltsführung ist. Die an den Rechnungshof weitergeleiteten Spenden werden von diesem an mildtätige oder wissenschaftliche Einrichtungen weitergeleitet, wobei es dem Rechnungshof überlassen bleibt diese auszuwählen. Der Rechnungshof hat die volle Verfügungsgewalt über die Mittel, sie sind jedenfalls seinem Vermögen zuzurechnen. Ob er diese Mittel gesondert von der sonstigen Haushaltsführung verwahrt, ist nicht relevant.

 

Auf seiner eigenen Website gibt der Rechnungshof Auskunft über seine Verfügungsgewalt: „Das Parteiengesetz sieht keine genaueren Richtlinien zur Vorgangsweise vor, wie die Weiterleitung von unzulässigen Spenden erfolgen soll. Rechnungshof-Präsidentin Margit Kraker hat daher entschieden, folgenden Weg zu wählen: Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Vorschläge zu machen, welche Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen bedacht werden sollen. Die Präsidentin legt überdies Wert darauf, dass es sich um überparteiliche und allgemein anerkannte Organisationen, die in Österreich wirken, handelt. Aus den Vorschlägen der Bevölkerung wird eine Liste erstellt. Aus dieser Liste wird per Los ermittelt, welche drei Organisationen jeweils 1.970 Euro erhalten werden. Das Ergebnis wird Anfang 2022 veröffentlicht werden.“[7]

 

Nach welchen Kriterien die Präsidentin Begünstigte vorsortiert und letztlich entscheidet bleibt ihrer Willkür überlassen. Ein konkretes Verfahren wurde nicht definiert. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass die Verwaltung der Gelder laut der Anfragebeantwortung am Rechnungshof vorbei erfolgt.

 

  1. Ad Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG

 

Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird gem. Art. 125 Abs. 3 B-VG vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt. Die Gestaltung dieser Dienstverhältnisse unterliegt sohin gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 2. Fall NRGO dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Die Frage 17 der Anfrage 14300/J (Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin betreffend die Kommunikation falscher Vorwürfe auf Twitter und gegenüber Medien von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?), wäre daher jedenfalls dahingehend zu beantworten gewesen, ob die Präsidentin des Rechnungshofes Maßnahmen der Dienstaufsicht (insb. Weisungen gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG) oder dienstrechtliche Bescheide in diesem Zusammenhang erlassen hat.

 

Seitens des Rechnungshofs wird argumentiert, dass „bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Parteiengesetz nicht als Dienstbehörde tätig wird, sondern diese (Prüf)Tätigkeit der Staatsfunktion „Legislative" zuzuordnen ist.“ Wenn die (Prüf)Tätigkeit nach dem Parteiengesetz der Staatsfunktion „Legislative" zuzuordnen ist, spricht das jedoch für das Bestehen einer Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament und nicht dagegen. Der Rechnungshof ist monokratisch organisiert und die Diensthoheit des Präsidenten besteht unabhängig vom konkreten Tätigkeitsbereich.

 

  1. Ad Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG

 

Das Rechnungshofgesetz ist gem. § 26 Abs. 2 leg cit, soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, durch die Präsidentin des Rechnungshofes zu vollziehen. Dabei unterliegt diese gem. § 91a Abs. 1 2. Satz 3. Fall NRGO dem Interpellationsrecht. Sie ist zudem gem. § 23 Abs. 2 RHG verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen. Dem parlamentarischen Fragerecht unterliegt gem. § 13 Abs. 1 RHG jedenfalls die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes, wobei Prüfgegenstand die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung ist. Die Frage, ob die Präsidentin des Rechnungshofes die Organisation des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle in einem konkret benannten Fall einsetzt, ist jedenfalls Gegenstand des Interpellationsrechts.

 

Dennoch hat die Präsidentin des Rechnungshofs nicht beantwortet, ob die von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge dahingehend überprüft wurden, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden.

 

Der Rechnungshof argumentiert, dass er diese Überprüfung nicht vornehmen kann, da er nicht zur Kontrolle der Legislative berufen ist. Tatsächlich zielen die Fragen aber darauf ab, zu erfahren, ob der Rechnungshof in den Ministerien nachprüft, ob dort legistische Arbeiten getätigt werden und diese als illegale Spenden an Abgeordnete der Regierungsparteien gehen. Der Rechnungshof argumentiert an der Fragestellung vorbei und verschweigt sich willentlich.

 

 

In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an die Präsidentin des Rechnungshofes folgende

 

Anfrage

 

1.    Waren dem Rechnungshof die in den parlamentarischen Anfragen 13211/J[8] und 13761/J[9]  geschilderten Fälle mutmaßlich illegaler Parteispenden bekannt bzw. sind im Zug der anhängigen Prüfung zum Thema „Social Media Accounts von Regierungsmitgliedern“ oder der Prüfung der Rechenschaftsberichte von ÖVP und Grünen entsprechende oder vergleichbare Verdachtsmomente aufgekommen?

 

2.    Welche Wahrnehmungen hat der Rechnungshof über den in den parlamentarischen Anfragen 13211/J geschilderten Fall hinaus hinsichtlich illegaler Spenden durch legistische Tätigkeiten oder dem Textieren von Entschließungsanträgen in den Ministerien zugunsten der Regierungsparteien ÖVP und Grüne bzw. deren Parlamentsklubs oder Abgeordneten?

 

3.    Wurden die 331 im Nationalrat gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge[10] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

 

4.    Wurden die 13 im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam eingebrachten selbstständigen Gesetzesanträge von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

5.    Wurden die 110 im Nationalrat eingebrachten selbstständigen Entschließungsanträge[11] bzw. 79 unselbstständigen Entschließungsanträge[12] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023), in welchen diese ihre eigenen Minister auffordern tätig zu werden, dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden, oder sich hier die Ressortmitarbeiter die Aufforderung tätig zu werden selbst geschrieben haben?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

 

6.    Wurde der im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam von ÖVP und Grünen eingebrachten selbstständige Entschließungsantrag 3161/A(E) bzw. die unselbstständigen Entschließungsanträge 998/UEA und 999/UEA auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

7.    Wurden die 190 im Nationalrat eingebrachten Abänderungsanträge[13] von Abgeordneten der ÖVP und der Grünen (Stand 14.02.2023) dahingehend überprüft, ob diese tatsächlich von den einbringenden Abgeordneten bzw. deren Mitarbeitern verfasst wurden?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Wenn ja, nach welchen Kriterien wurde die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags beurteilt?

e.    Wenn ja, mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde diesbezüglich Kontakt aufgenommen?

f.     Wenn ja, wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

g.    Wenn nein, warum nicht?

 

8.    Wurden die im Jahr 2023 im Nationalrat gemeinsam von ÖVP und Grünen eingebrachte Abänderungsanträge (AA-310 – AA-315) auf das Vorliegen eines „begründeten Verdachts“ gem. § 10 Abs. 5 PartG überprüft?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

d.    Hat der Rechnungshof ÖVP oder Grüne zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gem. § 10 Abs. 5 PartG aufgefordert?

e.    Hat der Rechnungshof gem. § 10 Abs. 5 PartG schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangt?

f.     Nach welchen Kriterien beurteilt der Rechnungshof die Plausibilität einer eigenständigen Ausarbeitung des eingebrachten Antrags jeweils?

g.    Mit wem (zB. Abgeordneten, Mitarbeiter von Abgeordneten, Ministerien bzw. Bediensteten in Ministerien, usw.) wurde darüber hinaus betreffend der Vorwürfe jeweils Kontakt aufgenommen?

h.    Wurde in dem Zusammenhang beim fachlich zuständigen Ressort nachgefragt, ob man für den jeweiligen Antrag Leistungen erbracht hat?

i.      Wenn nein, warum nicht?

 

9.    Welche Prüfhandlungen hat der Rechnungshof seit Bekanntwerden der in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisierten illegalen Parteispenden an ÖVP und Grüne in dem Zusammenhang darüber hinaus gesetzt?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

 

10. Planen Sie vor dem Hintergrund der in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisierten illegalen Parteispenden an ÖVP und Grüne Prüfhandlungen?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen budgetieren Sie dadurch iSd. Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes?

b.    Inwiefern wird die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch machen?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in Hinblick auf diese Prüfhandlungen gesetzt?

 

11. Wurden illegale Spenden illegalen Parteispenden durch öffentlich-rechtliche Körperschaften an die Regierungsparteien ÖVP und Grüne, wie auch in den parlamentarischen Anfragen 13211/J und 13761/J thematisiert, bereits an den Rechnungshof weitergeleitet?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen budgetieren Sie dadurch iSd. Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes? (Bitte Zahlungen nach Absender und Eingangsdatum aufschlüsseln.)

b.    Inwiefern macht die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in Hinblick auf diese Prüfhandlungen gesetzt?

 

12. Planen Sie vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts bezüglich illegaler Spenden aus Ministerien in Form von legistischer Arbeit oder dem Textieren von Entschließungsanträgen eine Prüfung?

a.    Wenn ja, in welchem Umfang bzw. Rahmen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

13. Wurde die in der parlamentarischen Anfragen 13211/J beschriebene illegale Spende des Bundesministeriums für Inneres zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bereits iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam und an den Rechnungshof weitergeleitet?

a.    Wenn ja, wie hoch wurde der Wert der Spende bemessen?

b.    Wenn ja, nach welchen Gesichtspunkten wurde der Wert festgesetzt?

c.    Wenn nein, mit welcher Begründung wurde dem seitens der Spendenempfänger jeweils nicht unverzüglich nachgekommen?

d.    Wenn nein, wann ist mit einem Eingang der Spende zu rechnen?

 

14. Wurde die in der Begründung der in der parlamentarischen Anfragen 13211/J beschriebene Spende gem. § 6 Abs. 4 iVm. Abs. 9 PartG unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders ausgewiesen?

a.    Wenn ja, welche Schritte sind dem vorangegangen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

15. Wann wird der Rechnungshof betreffend der in der Begründung dargestellten Spende bzw. vergleichbarer legistischer Spenden oder dem Textieren von Entschließungsanträgen in Ministerien für Abgeordnete der Regierungsparteien ÖVP und Grüne an den unabhängige Parteien-Transparenz-Senat Mitteilung erstatten?

a.    Welche Aufwendungen oder Einnahmen wurden dadurch iSd Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes budgetwirksam?

b.    Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin in diesem Zusammenhang von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

c.    Welche die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 RHG betreffende Schritte wurden in dem Zusammenhang gesetzt?

16. Wieso kommentiert der Pressesprecher des Rechnungshofes auf Twitter proaktiv falsche Vorwürfe betreffend illegaler Parteispenden, während man sich gegenüber dem Parlament verschweigt?

 

17. Inwiefern hat die Rechnungshofpräsidentin betreffend die Kommunikation falscher Vorwürfe auf Twitter und gegenüber Medien von ihrer Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG Gebrauch gemacht?

 



[1] Die Hochzahlen wurden zur Übersichtlichkeit der weiteren Darstellung eingefügt.

[2] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/12872

[3] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13211

[4] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14300

[5] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/13248

[6] Siehe Frage 5 der Anfrage 13211/J. Nach § 6 Abs. 6 PartG unzulässige Spenden sind unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

[7] https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/news/news_2/Wer_soll_Geld_aus_unzulaessigen_Parteispenden_erhalten_1.html

[8] Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Michael Schnedlitz, Kolleginnen und Kollegen an die Präsidentin des Rechnungshofes betreffend Illegale Spende an Abgeordnete von ÖVP und Grünen aus dem Innenministerium, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13211.

[9] Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Michael Schnedlitz, Kolleginnen und Kollegen an die Präsidentin des Rechnungshofes betreffend illegale Spende an Wolfgang Sobotka?, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/13761.

[10] 324 ÖVP und Grüne: https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/gesetzesinitiativen/?GP=XXVII&RGES=A&FR=V%7CG; 7 Grüne und ÖVP: https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/gesetzesinitiativen/?GP=XXVII&RGES=A&FR=G%7CV

[11] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&DOKTYP=A%28E%29&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G

[12] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G&DOKTYP=UEA

[13] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?NRBR=NR&GP_CODE=XXVII&VHG=ANTR&FRAK_CODE=V&FRAK_CODE=G&DOKTYP=AA