14833/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.04.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Einschüchterung von kritischen Bürgern via § 117 StGB
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Ehre des Bundespräsidenten, des Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, eines Landtags, des Bundesheeres oder einer zu konkretisierenden selbständigen Abteilung des Bundesheeres bzw. einer Behörde, so ist diese von Amts wegen zu verfolgen, wenn der Beleidigte die Ermächtigung zur Verfolgung erteilt.
Derart von Bundespräsident Alexander van der Bellen zur Verfolgung durch die Staatsgewalt freigegeben wurde nunmehr Florian Machl, der Chefredakteur und Herausgeber von www.report24.news, einem österreichischen Onlinemedium mit rund 3 Millionen Seitenzugriffen pro Monat. Gegen ihn wird wegen des Verdachts der üblen Nachrede zu Lasten des Bundespräsidenten gem. § 111 iVm. § 117 StGB ermittelt. Es stellt sich die Frage ob hier ein unliebsamer, weil kritischer Journalist eingeschüchtert werden soll oder ob das „Sonderverfolgungsrecht“ gem. § 117 StGB gar gezielt gegen Bürger eingesetzt wird, die öffentlich Kritik an politischen Entscheidungsträgern äußern.
Hintergrund der Causa ist, dass Machl im September 2022 in seinem Online-Medium einen offenen Brief als Teil eines Kommentars veröffentlichte, der bezugnehmend auf Bundespräsident Alexander Van der Bellen und einen von ihm im Rahmen seines Präsidentschaftswahlkampfes getätigten Wirtshausbesuch folgende Passage enthielt:
Dass genau dort Wahlkampf betrieben wird für einen Mann, der die Verfassung mit Füßen tritt und die Spaltung der Gesellschaft zulässt, wie kein anderer vor ihm, ist ein außerordentlich schmerzhaftes Ereignis.[1]
Diese Textpassage genügte offensichtlich, um ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bürger und Journalisten gemäß § 117 StGB nach Ermächtigung des beleidigten Vertretungskörper einzuleiten und ihn durch das Oberösterreichische Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) zu einer Beschuldigteneinvernahme vorzuladen. In dieser Einvernahme gab Machl an, dass es sich klar ersichtlichen um einen journalistischen Kommentar handelte und er auf die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit und das dadurch abgeleitete Recht zur kritischen Auseinandersetzung mit Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, bestehe.
Es stellt sich daher die Frage, ob und warum § 117 StGB von Seiten der Behörden und konkret in diesem Fall instrumentalisiert wird, um nicht nur gegen kritische Bürger vorzugehen, sondern auch einen unverhohlenen Angriff auf die Pressefreiheit durch die Festlegung eines präsidentiellen Meinungskorridors durchzuführen. Ebenso zeichnet dieses Vorgehen ein zumindest fragwürdiges Amtsverständnis des Bundespräsidenten nach, da er die Ermittlungen in diesem Falle ermächtigt hat, in anderen Fällen jedoch davon absah.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bzw. wie in den Ressorts der Bundesregierung von § 117 Abs. 1 3. Satz StGB Gebrauch gemacht wird. In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nachstehende
Anfrage