14836/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.04.2023
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mario Lindner, Genossinnen und Genossen,

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Verweigerung des parlamentarischen Interpellationsrechtes – Daten zur Hasskriminalität in Österreich 2022

 

„Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.“[1]

 

„Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.“[2]

 

Das parlamentarische Interpellationsrecht, also die Auskunftspflicht der Bundesregierung gegenüber dem gewählten Parlament, ist einer der Grundpfeiler unserer demokratischen Republik. Die bestellten Mitglieder der Regierung haben den gewählten Abgeordneten gegenüber transparent über die Arbeit der Verwaltung und die ihnen vorliegenden Daten Ihres Ressorts Auskunft zu geben. Dass dieses Recht in Einzelfällen nicht so ernst genommen wird, wie es eigentlich werden sollte, gehört leider schon seit einiger Zeit zu den demokratiepolitischen Herausforderungen unseres Landes. Dass jedoch die einem Ressort vorliegende Daten und Zahlen dem Parlament schlicht und einfach vorenthalten werden, ist nicht zu akzeptieren.

 

In Ihrer Anfragebeantwortung 13557/AB vom 31. März 2023 weigerten Sie sich, die Ihnen gestellten Fragen zu beantworten. Sie haben dem Parlament damit Auskunft über die Ihnen vorliegenden Anzeigezahlen in Fällen von Hasskriminalität verweigert. Die Statistik zu Hassverbrechen im Jahr 2022 soll erst im Zuge des Jahresberichts zu Hate Crime „im 3. Quartal veröffentlicht werden“. Sie verweisen außerdem auf Ihre Antwort auf eine parlamentarische Anfrage vom Herbst 2022, in der Sie Ihre Auskunftsverweigerung mit „Zwischenauswertungen“ von Rohdaten, „die noch nicht der Qualitätskontrolle und weiteren Prüfmechanismen unterzogen wurden“ begründen. All dies sind KEINE validen Begründungen, um das parlamentarische Interpellationsrecht zu verweigern: Weder der Wunsch eines Ressorts, abgefragte Daten nach eigenem Gutdünken zu veröffentlichen, noch der vage Begriff von Qualitätskontrollen finden sich als valdie Einschränkungen in der Bundesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Nationalrats.

 

Ihre Begründung scheint jedoch auch darüber hinaus fragwürdig, da nicht nur Ihr Vorgänger als Innenminister ähnliche parlamentarische Anfragen korrekt beantwortet hat, sondern da auch Sie selbst kurz nach Ihrem Amtsantritt das noch getan haben. In der Anfragebeantwortung 9378/AB gaben Sie im Frühjahr 2022 noch bereitwillig Auskunft über die gesamten Anzeigezahlen des Jahres 2021 – ein Jahr später weigern Sie sich, genau das zu tun.

 

Der Verdacht liegt nahe, dass die Gründe Ihrer Verweigerung politisch sind und Sie versuchen, für Sie möglicherweise „unangenehme“ Schlagzeilen über den weiteren Anstieg von Hasskriminalität zu verhindern. Diese Beweggründe rechtfertigen aber nicht, dass Sie das Anfragerecht des Parlaments unter Vorwänden verweigern.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

Anfrage:

 

1.    Welche konkreten Umstände haben sich zwischen den Anfragebeantwortungen 9378/AB vom 25. März 2022 und 13557/AB vom 31. März 2023 verändert, die rechtfertigen könnten, dass Sie die entsprechenden Anzeigenstatistiken dem Parlament gegenüber offenlegen?

2.    Gab es seit der Anfragebeantwortung 9378/AB vom 25. März 2022 wie auch immer geartete Gespräche, Anweisungen o.ä. von Ihnen oder Ihrem Kabinett, entsprechende Daten aus politischen Gründen nicht mehr zu veröffentlichen?

3.    Bitte beantworten Sie die, in der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 13787/J gestellten Fragen ordnungsgemäß und vollständig.



[1] Art. 52 (1) B-VG

[2] § 90 GOG-NR