14856/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.04.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Alois Stöger,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend Abfertigung neu

 

Mit BGBl I 100/2002 wurde das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in der Stammfassung eingeführt. In der Regierungsvorlage 1131 d.B. wurden folgende Eckpunkte beschrieben:

An Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.

Grundlegend ist die Modellvorstellung einer Auslagerung der Abfertigungsansprüche auf MV- Kassen. Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgeltes an die gewählte MV-Kasse zu leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit im Gegensatz zum bestehenden Abfertigungssystem mit den Sprüngen in der Abfertigungshöhe kontinuierlich an.

Die Beitragsleistungspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, sofern das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauert. Im Fall einer längeren Probezeit sind die Beiträge ab dem zweiten Monat nachzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst wird.

Bestimmte Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch werden über Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die MV-Kassen finanziert.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die MV-Kasse.

Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Nach der Neukonzeption der Abfertigung soll ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.

Das neue Abfertigungssystem gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Verordnung für nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ist die Möglichkeit der Vereinbarung des Übertritts vom „alten“ in das „neue“ Abfertigungsrecht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gegeben.“

In den Ausschussberatungen 1176 d.B. wurden einige beachtenswerte Grundsätze aufgestellt:

6. Durch die „Abfertigung neu“ ist sicherzustellen, dass allen Arbeitnehmern, die 25 Beschäftigungsjahre aufweisen, während der Zeit ihres Arbeitslebens eine Gesamtabfertigung eines Jahresentgelts zukommt. Die Arbeitnehmer können somit langfristig mit diesem Geld planen und damit für ihre Zukunft Vorsorgen, ohne ihren sonstigen Verdienst dafür verwenden zu müssen.

7. Für den Arbeitnehmer besteht im Rahmen dieses Abfertigungsmodells je nach Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Pensionierung eine freie Wahl zwischen einer Ausbezahlung oder einer Zusatzpension.

14. Auf Grund des derzeitigen Zinsniveaus könnte man mit einer Verzinsung der Deckungsrückstellung von 6 bis 7,5% p. a. rechnen. Aus der Gesamteinzahlungssumme inklusive Zinsen ergibt sich innerhalb von 25 Jahren zirka ein Jahresbezug als Gesamtabfertigung. Bei längerer Veranlagung ergibt sich sogar ein Betrag, welcher den derzeitigen Abfertigungsanspruch übertrifft.

Auf Grund des 20-jährigen Bestehens der Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher nachfolgende

Anfrage

1.       Wurde von ihrem Ministerium jemals eine Evaluierung der Erreichung der Ziele des BMSVG durchgeführt?

2.       Wenn nein, werden sie eine solche Studie zeitnah in Auftrag geben?

3.       Wie hoch waren die Beitragszahlungssummen pro Jahr in die MV-Kassen seit dem Inkrafttreten? - Auflistung pro Jahr und Kasse

4.       Wie hoch waren die Auszahlungen aus MV-Kassen pro Jahr seit der Einführung von Abfertigung neu? - Auflistung pro Jahr und Kasse

5.       Für wie viele Arbeitsverhältnisse wurden pro Jahr Auszahlungen der Abfertigung neu getätigt? - Auflistung pro Jahr und Kasse

6.       Wie hoch ist die Abfertigung neu bei einer Person, die am 1. 1. 2003 ein Arbeitsverhältnis begonnen hat und am 31.12. 2022 dieses wegen Pensionsantritt beendet hat auf Basis eines Einkommens in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in jedem Jahr der Einzahlung?

7.       Wie hoch ist die Abfertigung neu bei einer Person, die am 1. 1. 2003 ein Arbeitsverhältnis begonnen hat und am 31.12. 2022 dieses wegen Pensionsantritt beendet hat auf Basis eines Einkommens in der Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage in jedem Jahr der Einzahlung?

8.       Wenn die Ziele des Gesetzes nicht erreicht wurden, welche Maßnahmen werden sie jetzt setzen, damit in 5 Jahren, mit 31.12. 2027 das Ziel des Jahreseinkommens als Abfertigung neu erreicht wird?

9.       Wie viele Anspruchsberechtigte haben die Auszahlung in Form einer Pensionsleistung beantragt?

10.   Wie hoch ist die durchschnittliche Pensionsleistung aus einer umgewandelten Abfertigung neu, die im Jahr 2022 erstmalig zur Auszahlung gelangt ist?

11.   Wie viele Beiträge für die MV-Kasse wurden pro Jahr seit Inkrafttreten nicht an eine Pensionskasse zugewiesen? - Auflistung pro Jahr und Kasse

12.   Für wie viele Saisonarbeiter:innen, die im Jahr 2003 bereits das 40. Lebensjahr erreicht hatten, wurde bereits eine Abfertigungsleistung ausbezahlt?

13.   Wie viele Auszahlungen wurden ins Ausland geleistet? - Auflistung pro Jahr und Kasse

14.   Wie hoch war die reale (unter der Berücksichtigung der Verwaltungskosten} durchschnittliche Verzinsung der eingezahlten Beiträge in den einzelnen Jahren?

15.   Wie viele Menschen haben Konten bei nur einer MV-Kassa?

16.   Wie viele Menschen haben Konten bei zwei MV-Kassen?

17.   Wie viele Menschen haben Konten bei drei MV-Kassen?

18.   Wie viele Menschen haben Konten bei vier MV-Kassen?

19. Wie viele Menschen haben Konten bei fünf und mehr MV-Kassen?