14866/J XXVII. GP
Eingelangt am 25.04.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend private Wildtierhaltung
Nicht nur in zoologischen Gärten und Tierparks werden Wildtiere gehalten, auch in österreichischen Wohnzimmern steigt die Zahl der nicht domestizierten Tierarten laut Medienberichten an. Die artgerechte Haltung dieser Tiere ist jedoch eine große Herausforderung, denn die Haltung von Wildtieren ist schwierig und aufwändig. Aus Tierschutzsicht sind viele Arten als Heimtier völlig ungeeignet. Im Gegensatz zu domestizierten Arten haben sich Wildtiere nicht über Jahrtausende an die Haltung in menschlicher Obhut angepasst. Insbesondere exotische Arten sind äußerst sensibel und haben hohe Ansprüche an ihr Lebensumfeld, die Privathalter kaum erfüllen können. Für manche Arten gibt es nicht einmal genug Informationen über die Lebensgewohnheiten in der freien Natur. Aber nicht nur Tierschutzaspekte sprechen gegen den Leguan, den Ara oder den exotischen Kleinsäuger in Haus und Garten. Der internationale Handel mit Wildfängen für die Privathaltung gefährdet wildlebende Tierarten. In Österreich dürfen auf Grundlage der 2. Tierhaltungsverordnung zwar verschiedene exotische Säugetierarten nicht als Heimtiere gehalten werden, dennoch ist die Artenliste, mit Tieren die ganz legal gehandelt werden dürfen, schier unendlich. Zusätzlich haben Bundesländer eigene Regelungen. Aktuell besteht für exotische Tiere eine Meldepflicht, die allerdings oft nicht eingehalten wird.(1,2)
Aber auch heimische Tiere, wie etwa Singvögel sind der Wildtierhaltung zuzurechnen. So ist etwa die Tradition des Vogelfangs im Salzkammergut, die den Fang einzelner heimischer Waldvögel im Herbst, und die Haltung der Vögel außerhalb der Fangzeit in Volièren beinhaltet, noch immer Bestandteil des Brauchtums, wobei diese Tiere per Definition ebenfalls unter Wildtiere fallen. (3) Im Tierschutzgesetz sind Wildtiere so definiert: Alle Tiere außer Haus- und Heimtieren. (4) Laut der Tierhalteverordung stellen folgende Wildtierarten besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige – unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – Arthg) – BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) – BGBl. II Nr. 321/1998 – an die Behörde gehalten werden: Alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies), alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata), alle Arten der Reptilien (Reptilia), alle Arten der Lurche (Amphibia), Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden. (5)
Nach dem Erfolgsmodell des Wiener Sachkundenachweises für neue Hundehalter*innen setzt Wien weitere Maßstäbe im präventiven Tierschutz: Mit dem verpflichtenden Sachkundenachweis für Reptilien, Amphibien und Papageienvögel sollen potenzielle Halter*innen vor einer möglichen Anschaffung über die besonderen Bedürfnisse und schwierigen Haltungsanforderungen der sensiblen Wildtiere informiert werden. „Wien setzt mit der Exoten-Kunde einen neuen Standard für eine verantwortungsbewusste Tierhaltung, mit dem das stille Leid dieser einzigartigen Tiere von vornherein verhindert werden kann“, betont Tierschutzstadtrat Jürgen Czernohorszky. Der Sachkundenachweis muss ab 1. Jänner 2023 im Rahmen der verpflichtenden Meldung der Wildtierhaltung bei der Behörde vorgelegt werden. Bereits bestehende Haltungen können bis Ende 2022 nachgemeldet werden.(6)
Der Nationalrat hat die Bundesregierung ja in der Entschließung vom 15.12.2021 betreffend Maßnahmen zur Umsetzung des Tierschutzvolksbegehrens auch dazu aufgefordert, eine rechtliche Regelung zu erarbeiten, mit der die für die Privathaltung erlaubten Wildtierarten durch eine abschließende Auflistung der erlaubten Arten eingegrenzt werden. Eine der wichtigsten Grundlagen dafür ist es, zu wissen, welche Wildtierarten aktuell in Österreich außerhalb von Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 2 Tierschutzgesetz gehalten werden. § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz dürfen Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gehalten werden. Die Anzeige hat u.a. die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere zu enthalten. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen.(7)
(1)https://www.vier-pfoten.at/unsere-geschichten/publikationen/kaufen-sie-keine-wildtiere-exoten
(2)https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860
(3)https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/salzkammergut-vogelfang
(4)https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
(5)https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860
(6)https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221003_OTS0058/ab-1-jaenner-2023-wien-fuehrt-verpflichtenden-sachkundenachweis-fuer-halterinnen-exotischer-wildtiere-ein
(7)https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/E/215
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende