14877/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Aufforderungsschreiben nach §8 AHG
Art 23 B-VG bestimmt, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften gemäß §1 AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Gemäß § 8 AHG soll der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Die Aufforderungsschreiben werden an die Finanzprokuratur gerichtet, die dann den zuständigen Vollzugsbereich eruiert und in weiterer Folge das zuständige Bundesministerium um Erhebung des Sachverhalts ersucht. (https://finanzprokuratur.bmf.gv.at/buergerinnen-services/geltendmachung-von-anspruechen.html)
Im Sinne der parlamentarischen Kontrolle sind Informationen über die Anzahl der Amtshaftungsansprüche gegen den Bund sowie der Höhe ihrer Beträge gegen den Bund essentiell.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Bei der Beantwortung der Fragen wird um eine generelle Aufschlüsselung nach Jahren, nach zuständigen Ministerien (aufgeschlüsselt nach Jahren), in deren Zuständigkeitsbereiche die Angelegenheiten fallen, und nach Angelegenheiten unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung ersucht. Bei einer gegebenenfalls vorhandenen mittelbaren Bundesverwaltung wird zusätzlich um eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ersucht.