14880/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
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Anfrage
des Abgeordneten
Dr. Christoph Matznetter,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend ausreichende Aufsicht nach dem Alternativfinanzierungsgesetz?
Für den Vollzug des Alternativfinanzierungsgesetz ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (im Gesetz noch mit Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bezeichnet), teilweise im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Gesetz noch mit Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bezeichnet), betraut. Als Strafbehörde sieht § 6 AltFG die Bezirksverwaltungsbehörde vor.
Zu einem konkreten Insolvenzfall des Jahres 2023 (Kitzventure) wird berichtet, dass 140 Gläubiger mit Gesamtforderungen von 2,9 Mio. € betroffen wären, wobei die Firma von der FMA wegen irreführender Werbung im Jahr 2017 betraft worden wäre, und die StA Innsbruck hätte wegen Betrugsverdacht iZm dem AIFMG im November 2018 ua. wegen überhöhter Zinsversprechen Anklage erhoben.[1]
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
(1) Hatten Sie oder das Ministerium Informationen zu möglichen Malversationen des Unternehmens? Wenn ja, seit wann? Welche Veranlassungen haben Sie getroffen?
(2) Im Mai 2022 hat das Unternehmen offenbar noch medial geworben[2], lagen dem Ministerium hierzu Anfragen Dritter, insbesondere möglicher Privatanleger, zur Angebotsseriosität vor? Welche Veranlassungen haben sich daraus ergeben? Wurden sie ignoriert, oder einer Behörde weitergeleitet um aufsichtsähnliche Maßnahmen zu prüfen?
(3) Welche aufsichtsähnliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft im letzten Jahr eingeleitet?
(4) Welche Erkenntnisse hat das Ministerium aus diesem Fall für die Beaufsichtigung von Unternehmen nach dem Alternativfinanzierungsgesetz?
(5) Gem. § 6 AltFG sind Verstöße gegen die Bestimmungen des Anlegerschutzes oder weiterer besonderer Anforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden. Hat sich das System der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde bewährt?
(6) Gem. § 9 AltFG hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft das Gesetz zu vollziehen. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen haben Sie gesetzt?
(7) Sind die gesetzlichen Regelungen für die Aufsicht nach dem AltFG ausreichend, oder beabsichtigt das Ministerium diese allfällige Lücke mit einem Gesetzesvorschlag zu schließen? Wenn nein, warum nicht?
(8) Ist daran gedacht, die Aufsicht einer Bundesbehörde, z.B. der FMA zu zuweisen? Wenn nein, warum nicht?