14886/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend 900.000 Euro Großspende der Arbeiterkammer an das neomarxistische Momentum-Institut
Der Jahresbericht 2022 des Momentum-Instituts legt dessen „Finanzierungsstruktur“ offen. Dabei fällt auf, dass allein die Arbeiterkammer einen Betrag von nicht weniger als 900.000 Euro im Finanzjahr 2022 aus Zwangsmitgliedsbeiträgen der AK-Mitglieder an dieses neomarxistische „Wissenschaftsinstitut“ gespendet hat. Auch weitere „Großspender“ sind von Interesse, und sollen hier aufgelistet werden:[1]
Arbeiterkammer 900.000 Euro
Marlene Engelhorn (linke Millionärin, Bruno-Kreisky-Preisträgerin) 458.787,30 Euro
Gerhard Zeiler (Ex-ORF-Generalintendant, SPÖ) 25.000 Euro
RD Foundation Vienna 20.000 Euro
Daneben gibt es Kleinspender, unter anderem BM a.D. Dkfm. Ferdinand Lacina (SPÖ), STS a.D. Dr. Brigitte Ederer (SPÖ) usw., die alle dem linken Flügel der SPÖ angehören.
Jetzt stellt sich die Frage, ob die 900.000-Euro-Großspende der Arbeiterkammer an das neomarxistische Momentum-Institut auf der Grundlage des § 4 Abs 1 und 2 Arbeiterkammergesetz zulässig ist.
Eigener Wirkungsbereich
§ 4.
(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten - erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,
1. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten;
2. den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen;
3. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in Gesetzen vorgesehen ist;
4. bei allen Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder die zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen; Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
5. in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit, der Wohnverhältnisse und der Förderung der Vollbeschäftigung Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
6. an Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen mitzuwirken;
7. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmern betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken;
8. über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten zu informieren;
9. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen;
10. die Interessen der Arbeitnehmer in internationalen Beziehungen durch Gutachten, Vorschläge und sonstige gesetzliche Mitwirkungsrechte wahrzunehmen sowie die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften zu pflegen.
Gemäß § 91 Abs 4 Arbeiterkammergesetz, ist die Arbeiterkammer zu folgendem verpflichtet:
(4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Unter der Rubrik „Unsere Prinzipien“ veröffentlicht das Momentum-Institut folgenden Text: [2]
Unsere Prinzipien
0 Euro hat das Momentum Institut 2022 aus Auftragsforschung eingenommen, auf die wir aus Prinzip verzichten – dabei bestimmen nicht die Forscher:innen die Forschungsfrage, oft genug bleiben Studien in der Schublade oder Auftraggeber bleiben ungenannt. Ebenso nichts zur Finanzierung beigetragen hat Werbung – die Website des Moment Magazins bleibt werbefrei.
Ebenso nimmt Momentum kein Geld von politischen Parteien und keine Mittel, an
die inhaltliche Bedingungen geknüpft sind.
In diesem Zusammenhang stellen die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft folgende
Anfrage
1. Halten Sie es für mit den gesetzlichen Aufgaben der Arbeiterkammer grundsätzlich vereinbar, eine Spende von 900.000 Euro im Jahr 2022 an ein privates Forschungsinstitut zu vergeben?
a. Wenn ja, handelt es sich um die Erfüllung des § 4 Abs 1 Z 7 Arbeiterkammergesetz: „wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmern betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken“?
2. Wenn der § 4 Abs 1 Z 7 Arbeiterkammergesetz: „wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmern betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken“ durch diese 900-000 Euro Großspende erfüllt wird, wie verträgt sich das dann mit der „Selbstauskunft“ des Momentum-Instituts, dass das Institut „0 Euro aus Auftragsforschung“ eingenommen habe?
3. Ist die 900.000 Euro Großspende im Rechnungsabschluss der Bundesarbeiterkammer für das Wirtschaftsjahr 2022 ausgewiesen und enthalten und wurde dieser Rechnungsabschluss durch Sie als dem zuständigen Arbeitsminister genehmigt?
4. Welche anderen Großspenden hat die Bundesarbeiterkammer im Wirtschaftsjahr 2022 getätigt, insbesondere an Vereine und Institute und sind diese im Rechnungsabschluss ausgewiesen und durch Sie als dem zuständigen Arbeitsminister genehmigt?
5. Wie bewerten Sie die 900.000 Euro Großspende der Bundearbeiterkammer, im Hinblick auf die Gebarungsgrundsätze gemäß § 62 Arbeiterkammergesetz, wo normiert wird: „Die Gebarung der Arbeiterkammern hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.“?
6. Werden Sie als zuständiger Arbeitsminister gemäß § 91 Abs 4 Arbeiterkammergesetz in Ausübung des gesetzlichen Aufsichtsrechts entsprechende Auskünfte über die 900.000 Euro Großspende von der Bundesarbeiterkammer verlangen?
a. Wenn ja, wann?
b. Wenn nein, warum nicht?
7. Wie sehen Sie das „Auskunftsrecht“ der kammerzugehörigen Arbeitnehmer gemäß § 13 Arbeiterkammergesetz „Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“ im Zusammenhang mit der 900.000 Euro Großspende der Bundearbeiterkammer an das Momentum-Institut?
8. Welche Konsequenzen gemäß § 91 Abs 4 Arbeiterkammergesetz in Ausübung des gesetzlichen Aufsichtsrechts durch Sie als dem zuständigen Arbeitsminister hätte es, wenn die Arbeiterkammer einem der kammerzugehörigen Arbeitnehmer gemäß § 13 Arbeiterkammergesetz eine Information über die 900.000 Euro Großspende der Bundearbeiterkammer an das Momentum-Institut verweigern würde bzw. diese nicht umfassend zur Verfügung stellen würde?
9. Wie bewerten Sie als für das gesetzliche Aufsichtsrecht über die Arbeiterkammer zuständiger Arbeitsminister den Fall, dass es mutmaßlich durch das Momentum-Institut in Tateinheit mit der Bundesarbeiterkammer zu einem Verstoß gegen den § 108 StGB „Täuschung“ gegenüber einem kammerzugehörigen Arbeitnehmer gemäß § 13 Arbeiterkammergesetz gekommen ist bzw. aktuell kommt?
10. Welche Konsequenzen gemäß § 91 Abs 4 Arbeiterkammergesetz in Ausübung des gesetzlichen Aufsichtsrechts durch Sie als dem zuständigen Arbeitsminister hätte die Verwirklichung einer solchen „Täuschung“ gemäß § 13 StGB?