14889/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
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ANFRAGE
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend ORF-Sendung Help: Kaum Zinsen, aber hohe Spesen: Was ein Bankkonto kostet – Folgeanfrage zu 13294/AB
In der Anfragebeantwortung 13294/AB vom 24.03.2023 zu 13646/J (XXVII. GP) wurden folgenden Informationen erteilt:
Fragen 1 und 2: Wie beurteilen Sie die Kontokonditionen der heimischen Banken für die österreichischen Konsumenten aktuell vor dem Hintergrund des Berichts der ORF-Redaktion Help vom 21. Jänner 2023?
Werden
Sie als Konsumentenschutzminister den Verein für
Konsumenteninformation (VKI) beauftragen, die
Kontokonditionen der heimischen
Banken zu überprüfen?
a. Wenn ja, bis wann?
b. Wenn nein, warum nicht?
Hierzu
sind folgende gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher:innen
wesentlich:
· Gemäß § 10 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) ist die Bundesarbeitskammer mit dem Betrieb einer Vergleichswebsite beauftragt, auf der Verbraucher:innen einfach und rasch die Konditionen für Zahlungskonten bei den einzelnen Banken miteinander vergleichen können (siehe https://www.bankenrechner.at/girokonto).
· Gemäß § 51 Zahlungsdienste-Gesetz (ZaDiG) können Kund:innen ein Zahlungskonto grundsätzlich jederzeit kostenlos kündigen.
· Gemäß § 14 VZKG müssen alle Banken Verbraucher:innen, die ihr Zahlungskonto wechseln wollen, einen Kontowechselservice zur Verfügung stellen, beim dem sich die empfangende (neue) Bank um alle mit dem Kontowechsel zusammenhängenden Tätigkeiten kümmert (Kündigung des bestehenden Kontos; Umstellung der laufenden Daueraufträge und Lastschriften; Verständigung alle Personen, die regelmäßig Zahlungen auf das alte Konto geleistet oder Einzüge vom alten Konto durchgeführt haben).
Auf der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer lagen am 20.2.2023 die jährlichen Kontokosten für ein Gehaltskonto ohne Kreditkarte mit Pauschalverrechnung für einen Normalnutzer (280 Buchungen pro Jahr) zwischen 0 und 272,51 Euro und die jährlichen Sollzinsen (Überziehungszinsen) zwischen 6,75 und 13,25 % (siehe Beilage). Soweit es um die Kontokosten und Überziehungszinsen geht, gibt es daher in Österreich einen funktionierenden Wettbewerb. Es gibt neben teuren Zahlungskonten auch genügend günstige Kontoangebote und es ist gesetzlich gewährleistet, dass man sich einfach und rasch über diese Angebote informieren und einfach und rasch sein Konto wechseln kann.
Keinen funktionierenden Wettbewerb gibt es jedoch offensichtlich bei den Habenzinsen für Kontoguthaben, die bei allen Banken trotz der zwischenzeitlich wesentlich gestiegenen Zinssätze am Kapitalmarkt (der 3-Monats-Euribor lag am 17.2.2021 bei 2.667%) immer noch durchwegs bei 0 oder 0,01% lagen. Das ist aus der Sicht des Konsument:innenenschutzes weder nachvollziehbar noch akzeptabel.
Gemäß § 355 UGB in Verbindung mit § 1000 ABGB stehen bei einem Kontokorrent (einer laufenden Rechnung) nämlich derjenigen Partei, die ein Guthaben hat, Zinsen in der Höhe von 4% jährlich zu. Diese gesetzliche Regelung ist dispositiv, das heißt abweichende Vereinbarungen sind daher grundsätzlich zulässig, solange sie nicht sittenwidrig sind. Es stellt sich aktuell die Frage, ob eine Vereinbarung, nach der der Bank im Fall einer Überziehung des Kontos für ihre Kontoforderung Zinsen in der Höhe von z.B. 13,25% zustehen, während der:die Verbraucher:in für Guthaben auf dem Konto überhaupt keine Zinsen erhält, noch zulässig ist.
Bislang
wurde die fehlende Verzinsung von Kontoguthaben der Kund:innen mit dem
Argument sachlich gerechtfertigt, die Bank könne
mit diesen Guthaben keine Zinserträge erwirtschaften.
Dieses Argument ist aufgrund der Entwicklung der Zinssätze am Geldmarkt
nunmehr weggefallen. Mein Ressort wird die
Entwicklung weiter beobachten und in entsprechende
Gespräche eintreten. Falls die Banken diese Geschäftspraxis weiterhin
nicht ändern sollten, besteht für
mich als Konsumentenschutzminister die Möglichkeit, klären zu lassen, ob eine derartige einseitige Benachteiligung der
Verbraucher:innen zulässig ist.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Bis wann wird die „Beobachtungsphase“ betreffend „fehlender Verzinsung von Kontoguthaben“ der Bankkunden durch Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister bzw. das BMSGPK noch andauern?
2. Stehen Sie als zuständiger Konsumentenschutzminister bzw. steht das BMSGPK betreffend „fehlender Verzinsung von Kontoguthaben“ der Bankkunden mit den Vertretern des Bankwesens in Österreich in Verhandlung?
3. Warum wird betreffend „fehlender Verzinsung von Kontoguthaben“ der Bankkunden kein Verfahren durch den Verein für Konsumenteninformation (VKI) von Seiten des BMSGPK angestrengt?
4. Warum wird betreffend „fehlender Verzinsung von Kontoguthaben“ der Bankkunden kein Verfahren durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) von Seiten des BMSGPK angestrengt?