14922/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
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ANFRAGE
der
Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
betreffend Zahlen zum Freiwilligen Sozialjahr
Auf oesterreich.gv.at ist über das Freiwillige Sozialjahr folgendes zu lesen: [1]
Freiwilliges Sozialjahr
Das Freiwillige Sozialjahr vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.
Mögliche Einsatzstellen sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus den folgenden Bereichen:
· Sozial- und Behindertenhilfe
· Betreuung alter Menschen
· Betreuung von Drogenabhängigen
· Betreuung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind
· Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen
· Betreuung von Obdachlosen
· Kinderbetreuung
· Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Seniorinnen/Senioren
· Rettungswesen
Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei einer von einem anerkannten Träger zugewiesenen Einsatzstelle erbracht werden. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dürfen im jeweiligen Einsatzbereich keine einschlägige Berufsausbildung haben.
Mindestalter
Grundsätzlich kann man ab dem Alter von 17 Jahren ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren. Bei einer besonderen Eignung ist das Freiwillige Sozialjahr auch bei Jugendlichen ab 16 Jahren möglich. Ob eine besondere Eignung vorliegt, wird anhand der Bewerbung, eines Aufnahmegesprächs und Auswahlseminars festgestellt.
Dauer
Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt.
Taschengeld
Den Träger trifft die Verantwortung für die Auszahlung eines Taschengeldes an die Teilnehmerin/den Teilnehmer.
Familienbeihilfe
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Für das Freiwillige Sozialjahr besteht eine Sonderregelung, mit der die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich ist.
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres sind nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Anrechnung auf den Zivildienst
Eine zehnmonatige durchgehende Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr, Gedenk- bzw. Friedens- oder Sozialdienst im Ausland kann nach dem Freiwilligengesetz auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Menschen nahmen in den Jahren 2019 bis 2022 (aufgeschlüsselt nach Jahr) am freiwilligen Sozialjahr teil?
a. Wie alt waren die Teilnehmer jeweils?
b. Wie war die Verteilung nach Geschlecht der Teilnehmer?
c. Wie viele Teilnehmer konnten je Bundesland verzeichnet werden?
2. In welchen Bereichen wurde das freiwillige Sozialjahr absolviert? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Teilnehmeranzahl.)
3. Welche Kosten konnten durch die Teilnahme am freiwilligen Sozialjahr je nach Institution/Bereich eingespart werden?
4. Wie viele Teilnehmer verblieben in einschlägigen, dem Sozialjahr entsprechenden Berufen/Institutionen auch über das freiwillige Sozialjahr hinaus tätig?
5. Welche Staatsangehörigkeit hatten die Teilnehmer? (Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren.)
6. Wie hoch ist das Taschengeld, das an die Teilnehmer ausbezahlt wird?
a. Wer trägt die Kosten?
b. Wie hoch waren die Kosten in den einzelnen Jahren?
7. In wie vielen Fällen wurde das freiwillige Sozialjahr in den einzelnen Jahren auf den Zivildienst angerechnet?
8. In wie vielen Fällen wurde das freiwillige Sozialjahr im Ausland in den einzelnen Jahren absolviert?