14944/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.04.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Christian Ragger, Peter Schmiedlechner
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Gerichtliche Kuratorenbestellung über die Betriebsspargemeinschaft der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales
Folgendes Gerichtsedikt wurde am 1. März 2023 durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (001) unter der Aktenzahl 98 P 7/23k veröffentlicht:
BG Innere Stadt Wien (001), 98 P 7/23k
Kuratorenbestellung
Dienststelle:
BG Innere Stadt Wien (001)
Aktenzeichen:
98 P 7/23k
Bekannt gemacht am:
01.03.2023
Rechtssache
Name der 1. Partei:
Betriebsspargemeinschaft der Faktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales, -
wegen:
Abwesenheitspflegschaftssache
Zweck der Bestellung:
Abwesenheitskuratorenbestellung
Vertretene Partei
Name:
Betriebsspargemeinschaft der Faktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales, -
Vertreten durch
Art des Kurators:
Abwesenheitskurator
Name:
Ruckenbauer, Wolfgang
Beruf:
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
Adresse:
An der
Hülben1/Top 15
1010 Wien
Da der Aufenthalt von - Betriebsspargemeinschaft der Faktion
Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales unbekannt
ist, wird Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, An der
Hülben1/Top 15, zum Abwesenheitskurator bestellt, der
diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt
oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.
Gesetzlich sind die Sparvereine folgendermaßen im § 95 Bankwesengesetz geregelt:[1]
XXI. Sparvereine und Werkssparkassen
§ 95. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen als für das Bankwesen zuständigem Finanzminister die Existenz der „Betriebsspargemeinschaft der Faktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bekannt?
a. Wenn ja, seit wann war die „Betriebsspargemeinschaft der Faktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“ gemäß § 95 Bankwesengesetz im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) bzw. in den jeweiligen Vorgängerressorts gemäß Bundesministeriengesetz „aktiv“?
2. Wie hoch waren bzw. sind die Gelder, die durch die „Betriebsspargemeinschaft der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“ seit dem Jahr 2007 angenommen und auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt wurden?
3. Bei welchen Finanzinstituten in Österreich bzw. der EU oder außerhalb der EU wurden Gelder, die durch die „Betriebsspargemeinschaft der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“ seit dem Jahr 2007 angenommen wurden, angelegt bzw. sind sie aktuell angelegt?
4. Welche Personen waren die gemäß § 95 Bankwesengesetz gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) bzw. der Finanzmarktaufsicht (FMA) bekanntgegebenen bzw. legitimierten Organwalter der „Betriebsspargemeinschaft der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“?
5. Wie ist sichergestellt, dass die bisherigen bzw. ehemaligen Mitglieder und Anleger ihre Spareinlagen gemäß § 95 Bankwesengesetz durch die „Betriebsspargemeinschaft der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter des BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales“ wieder zurückerhalten bzw. über diese verfügen können?
[1] https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004827&Artikel=&Paragraf=95&Anlage=&Uebergangsrecht=