14945/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.04.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordnetem Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Mag. Christian Ragger, Peter Schmiedlechner

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Gerichtliche Kuratorenbestellung über Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien)

 

 

Folgendes Gerichtsedikt wurde am 17. März 2023 durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (001) unter der Aktenzahl 59 P 42/23k veröffentlicht:

 

BG Innere Stadt Wien (001), 59 P 42/23w

 

Kuratorenbestellung

Dienststelle:

BG Innere Stadt Wien (001)

Aktenzeichen:

59 P 42/23w

Bekannt gemacht am:

17.03.2023

 

Rechtssache

Name der 1. Partei:

Sparverein SPÖ Sektion 11,

wegen:

Abwesenheit

Zweck der Bestellung:

Vertretung im Verfahren vor der LPD Wien

 

Vertretene Partei

Name:

Sparverein SPÖ Sektion 11, .

Adresse:

Fiakerplatz 1
1030 Wien

 

Vertreten durch

Art des Kurators:

Abwesenheitskurator

Name:

Pojar, Barbara

Beruf:

Private

Adresse:

Charasgasse 8/8
1030 Wien


Da der Aufenthalt von Sparverein SPÖ Sektion 11 unbekannt ist, wird Barbara Pojar, Private, 1030 Wien, Charasgasse 8/8, zur/zum Abwesenheitskurator/-in bestellt, die/der diese Person auf ihre Gefahr und Kosten vertreten wird, bis sie selbst auftritt oder eine bevollmächtigte Person namhaft macht.

 

Gesetzlich sind die Sparvereine folgendermaßen im § 95 Bankwesengesetz geregelt:[1]

 

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

 

§ 95. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß § 6 Abs. 3 FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.

 

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.

 

(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

 

(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist Ihnen als für das Bankwesen zuständigem Finanzminister die Existenz des Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) bekannt?

a.    Wenn ja, seit wann war der Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) „aktiv“?

2.    Wie hoch waren bzw. sind die Gelder, die durch den Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) seit Gründung angenommen wurden und auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt wurden?

3.    Bei welchen Finanzinstituten in Österreich bzw. der EU oder außerhalb der EU wurden die Gelder, die seit Gründung durch den Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) angenommen wurden, angelegt bzw. sind sie aktuell angelegt?

4.    Welche Personen waren für den Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) die gemäß § 95 Bankwesengesetz gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) bzw. der Finanzmarktaufsicht (FMA) bekanntgegebenen bzw. legitimierten Organwalter?

5.    Wie ist sichergestellt, dass die bisherigen bzw. ehemaligen Mitglieder und Anleger ihre Spareinlagen gemäß § 95 Bankwesengesetz durch den Sparverein SPÖ Sektion 11 (SPÖ Wien) wieder zurückerhalten bzw. über diese verfügen können?



[1]

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004827&Artikel=&Paragraf=95&Anlage=&Uebergangsrecht=