1495/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.04.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
betreffend Familienleistungen EU-VO 883 2004, Part V

 

Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 und der Durchführungsverordnung 987/2009 sind Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu berücksichtigen. Die EU-Verordnungen müssen von 32 Staaten angewendet werden. Gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 gibt es Rangfolgen, die bei Familienangehörigen Erwerbstätigkeit, Rentenansprüche, Wohnortansprüche und Wohnort des Kindes berücksichtigen.

 

Österreich ist für Familienleistungen nachrangig zuständig, wenn der Elternteil in Österreich und der andere Elternteil in EU-, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig ist und das Kind in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz lebt. Österreich zahlt eine Differenzzahlung - es sei denn, die Leistung des EWR-Staats ist höher. Der zuständiger Träger bezahlt seine Leistung in voller Höhe - es sei denn, die Leistung ist einkommensabhängig.

 

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend folgende

 

Anfrage

 

1.      Wie viele Kinder waren von der oben angeführten Konstellation jeweils in den Jahren 2018 und 2019 getrennt aufgeschlüsselt betroffen?

2.      In welchen Staaten lebten die Kinder? (Geben Sie die Anzahl der Kinder in den Staaten bekannt)

3.      Für wie viele dieser Kinder gab es Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld?

4.      In welchen Staaten lebten die Kinder? (Geben Sie die Anzahl der Kinder in den Staaten bekannt)

5.      Für wie viele Kinder hat Österreich eine Differenzzahlung der Familienleistungen überwiesen?

6.      Für wie viele Kinder hat Österreich obwohl nachrangig zuständig dennoch die volle Höhe der Familienleistungen bezahlen müssen?

7.      In welchen Staaten lebten die Kinder, für die Österreich obwohl nachrangig zuständig, die volle Höhe der Familienleistungen bezahlen musste? (Geben Sie die Anzahl der Kinder des jeweiligen Staats bekannt)

8.      Wie viele Bezieher waren von dieser Konstellation jeweils in den Jahren 2018 und 2019 getrennt aufgeschlüsselt betroffen?

9.      In welchen Staaten waren die Bezieher und wie viele Bezieher waren es jeweils aufgeschlüsselt, die Familienleistungen vom Finanzamt erhalten haben?

10.  Für wie viele dieser Bezieher gab es Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld?

11.  In welchen Staaten waren die Bezieher und wie viele Bezieher waren es jeweils aufgeschlüsselt, die Familienleistungen von den Krankenkassen erhalten haben?

12.  Wie viel bezahlte bei dieser oben angeführten Konstellation das Finanzamt gesamt an Familienleistungen getrennt nach Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, Geschwisterstaffelung und Mehrkindzuschlag in den angefragten Jahren?

13.  Wie viel bezahlte bei dieser Konstellation das Finanzamt gesamt an Familienleistungen in voller Höhe getrennt nach Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, Geschwisterstaffelung und Mehrkindzuschlag in den angefragten Jahren?

14.  Wie viel bezahlte bei dieser Konstellation das Finanzamt gesamt an Familienleistungen jeweils Differenzzahlungen getrennt nach Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, Geschwisterstaffelung und Mehrkindzuschlag in den angefragten Jahren, sofern die Staaten gleichartige Leistung hatten?

15.  Wie viel wurde von den zuständigen Trägern an Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2018 und 2019 überwiesen?

16.  Wie viel bezahlten bei dieser Konstellation die Krankenkassen gesamt an Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe in den angefragten Jahren?

17.  Wie viel bezahlten bei dieser Konstellation die Krankenkassen gesamt an Kinderbetreuungsgeld jeweils Differenzzahlungen in den angefragten Jahren, sofern die Staaten gleichartige Leistung hatten?

18.  Für wie viele Kinder musste Österreich keine Familienleistung bezahlen?