1497/J XXVII. GP

Eingelangt am 09.04.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
betreffend Familienleistungen EU-VO 883 2004, Part III

 

Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 und der Durchführungsverordnung 987/2009 sind Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu berücksichtigen. Die EU-Verordnungen müssen von 32 Staaten angewendet werden. Gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 gibt es Rangfolgen, die bei Familienangehörigen Erwerbstätigkeit, Rentenansprüche, Wohnortansprüche und Wohnort des Kindes berücksichtigen.

 

Österreich ist nachrangig für Familienleistung zuständig und muss keinen Unterschiedsbetrag bezahlen, wenn der Elternteil in Österreich und der andere Elternteil in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz Wohnortanspruch hat und das Kind in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz lebt.

 

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend folgende

 

Anfrage

 

1.             Hat Österreich, obwohl es nicht musste, bei der oben angeführten Konstellation Familienleistungen überwiesen?

2.             Wenn ja, wie viele Kinder waren von dieser Konstellation in den Jahren 2018 und 2019 betroffen und in welchen Staaten lebten die Kinder jeweils aufgeschlüsselt nach Anzahl?

3.             Wie viele Bezieher von Familienleistungen waren von dieser Konstellation in den angefragten Jahren betroffen?

4.             Wie viel bezahlte bei dieser Konstellation das Finanzamt gesamt an Familienleistungen getrennt nach Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, Geschwisterstaffelung und Mehrkindzuschlag jeweils in den Jahren 2018 und 2019 an Differenzzahlungen?

5.             Wie viel bezahlten die Krankenkassen an Differenzzahlungen?