15003/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.05.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Folgeanfrage Taxilenkerausweise: Wie man sich die Konkurrenz vom Leib hält

 

Mehr Wettbewerb wirkt preisdämpfend. Diese Tatsache zeigt sich nicht nur bei der Konzentration und fehlenden Konkurrenz im österr. Lebensmittelhandel. Auch bei der Ausstellung von Taxilenkerausweisen besteht der dringende Verdacht, dass die Taxi-Lobby in unausgesprochener Kooperation mit den Behörden alles unternimmt, um sich unliebsame Konkurrenz vom Leib zu halten. Ein Taxilenker muss nämlich "vertrauenswürdig" sein. Wer aber "vertrauenswürdig" ist und wer nicht, erweist sich als Entscheidung reiner Willkür. Dass Taxilenkerprüfungen nebenbei ein Körberlgeld für die prüfende Wirtschaftskammer bringen, ergibt bereits eine Anfragebeantwortung von Bundesministerin Gewessler. (1)

Diese AB weist also nach, dass die Wirtschaftskammer Wien bei insgesamt 3.788 Antritten zur Taxilenkerprüfung im Jahr 2022 alleine in Wien satte EUR 652.672,40 als Körberlgeld verdient hat. (2) Ebendiese Anfrage hat auch die Taxilenkerausweise erfragt, nämlich inwiefern das Ministerium eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich des Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994) vorbereitet. Aus der Beantwortung der Anfrage geht folgendes hervor: "Mein Ressort arbeitet an einer Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG); mit den inhaltlichen Anpassungen ist derzeit die Fachebene befasst." (3)

Es bleibt offen, ob die von Bundesministerin Gewessler angeführte "inhaltliche Anpassung" der Verordnungen auf Basis des GelVerkG (z.B. die erwähnte BO 1994) zu einer Konkretisierung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 führt. Momentan ist es so, dass die Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenkerausweisen der Willkür Tür und Tor öffnet, weil nicht explizit geregelt ist, nach welchen Kriterien Bewerber für den Taxilenkerausweis als vertrauenswürdig eingestuft werden. 

Die Volksanwaltschaft berichtete zudem am 26. März 2022 von einem Bewerber, der seit 30 Jahren Berufskraftfahrer ist und über zwei Millionen unfallfrei gefahrene Kilometer verzeichnen kann. Da der Mann "unter anderem wegen Überfahrens einer Haltelinie oder auch einer defekten Kennzeichenleuchte Strafmandate" kassierte, befand das Verkehrsamt ihn - auch nach einer erneuten Antragsstellung für den Ausweis - für nicht vertrauenswürdig. (4) Gerade Vielfahrer können bei der beachtlichen Kontrolldichte durchaus das eine oder andere Strafmandat erhalten, ohne deswegen für die Arbeit als Taxifahrer sofort ungeeignet zu sein. Vielmehr stellt es sich so dar, dass die Behörden hier den bestehenden Marktteilnehmern preisdämpfenden Wettbewerb ersparen und den Kunden den Mehrpreis aufdrücken.

 

 

 

§ 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr:

 

13646/AB - Anfragebeantwortung der Bundesministerin Gewessler:

 

Quellen:

(1)https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/14095

(2)https://www.krone.at/2975471

(3)https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/13646/imfname_1550410.pdf

(4)https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/Wegen-Strafmandaten-nicht-vertrauenswuerdig-fuer-Taxilenkerausweis

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Welche konkreten Kriterien werden herangezogen, um festzustellen, ob ein Bewerber vertrauenswürdig ist?
  2. Wie schwer welche Kriterien bzw. vergangene Verstöße gewichtet werden:
    1. Erfolgt dies mit einem Punktesystem? Bitte um Übermittlung der entsprechenden Bögen.
    2. Wie können Bewerber einsehen, welche Vergehen in der Vergangenheit dazu führen könnten, dass die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, oder nicht?
    3. Werden die verschiedenen Kriterien anhand eines Kriterienkataloges oder einem ähnlichen Tool gewichtet? Wenn ja: Wie?
    4. Wie wird anderweitig objektiv festgestellt, ob eine Vertrauenswürdigkeit vorliegt?
  1. § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994:
    1. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung nachweislich gegeben sein.

                                          i.    In welchen Fällen wird überprüft, ob die Vertrauenswürdigkeit länger als in den letzte fünf Jahren vor der Ausstellung nachweislich gegeben war?

    1. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere a) und b).

                                          i.    Welche Bestimmungen werden abseits von Z 3 a) und b) herangezogen, um eine fehlende Vertrauenswürdigkeit auszumachen?

  1. Zahl der Ablehnungen wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit:
    1. Ist dem BMK bekannt, in wie vielen Fällen seit In-Kraft-Treten des geänderten Gelegenheitsverkehrsgesetzes, die Ausstellung von Ausweisen wegen mangelhafter Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 verweigert wurde?

                                          i.    Wenn ja, wie viele Fälle waren es? Bitte Zahlen nach Jahren und Bundesland angeben

                                        ii.    Wenn nein, wie wird an einer Anpassung gearbeitet, ohne die Daten der letzten Jahre zu haben?

                                       iii.    Wenn nein, sollen diese Daten in den kommenden Monaten erhoben werden?

  1. 13646/AB - Anfragebeantwortung der Bundesministerin Gewessler - Frage 8:
    1. Welche Vorschläge für inhaltliche Anpassungen des GelverkG wurden seitens der Fachebene bereits ausgearbeitet?
    2. Welche Vorschläge für inhaltliche Anpassungen des GelverkG sind seitens der Fachebene geplant?