15015/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.05.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Petra Bayr, MA; MLS, Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Mutterschutz in Operationssälen
Eine Netzwerk deutscher ärztlicher
Organisationen (Marburger Bund, der Deutsche
Ärztinnenbund, die Initiative Operieren in der Schwangerschaft, die
Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, der Verband
der Chirurginnen und der Verband leitender Krankenhausärztinnen und
-ärzte) führte im November und Dezember 2022 eine Online- Befragung
unter schwangeren Ärztinnen und Medizinstudentinnen mit rund 4.800
Teilnehmerinnen durch.[1]
Etwa die Hälfte der befragten Ärztinnen
hatte Bedenken, ihre Schwangerschaft dem/r Arbeitgeber*in zu melden.
Gründe dafür sind vor allem die Sorge, Einschränkungen bei der
Weiterbildung zur Fachärztin hinnehmen zu müssen, ein Verbot von
Operationen oder
sonstige Tätigkeitsverbote. Viele Ärztinnen möchten in der
Schwangerschaft weiterarbeiten, werden aber daran gehindert. Oftmals machen sich
die Arbeitgeber nicht die Mühe, genauer
zu ermitteln, wie und in welchem Umfang eine Weiterarbeit während der
Schwangerschaft
möglich sein kann.
In Anlehnung an die Umfrage in Deutschland hat
auch die Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und
Geburtshilfe eine online Umfrage zur Erhebung des österreichischen
Stimmungsbildes durchgeführt, bei der Über 500 Ärztinnen
geantwortet haben. Dabei beantworteten über 90% der Teilnehmer*innen die
Frage, ob es auf den ausdrücklichen
Wunsch der schwangeren möglich sein sollte, operativen Tätigkeiten in
der Schwangerschaft nachzugehen, mit „ja".[2]
Das Thema „Operieren in der Schwangerschaft"
betrifft auch in Österreich eine wachsende
Anzahl an Auszubildenden in der Medizin. Laut aktuellen Zahlen der
Ärztekammer Österreich betrifft das Thema theoretisch derzeit 736
Assistenzärztin in Ausbildung in den
unterschiedlichsten Krankenanstalten in chirurgischen Fächern und 1350
angestellte,
chirurgisch tätige Ärztinnen unter 45 Jahren.
Operieren in der Schwangerschaft ist aufgrund der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch in Österreich nicht möglich. Das seit 1979 bestehende Mutterschutzgesetz wurde bisher diesbezüglich nicht angepasst.[3]
Schutzmaßnahmen wie: Starke Mitbestimmung der Schwangeren, individuelle angepasste Schutzmaßnahmen und auch die absolute Akzeptanz nicht zu operieren, falls das von der Schwangeren nicht gewünscht ist, wird von manchen betroffenen Ärztinnen als besserer Umgang mit der Situation als ein totales Verbot genannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Ist Ihnen oder Ihrem Ressort das oben genannte Problem bekannt?
2. Haben Sie Maßnahmen ergriffen, um die praxisorientierte Umsetzung des Mutterschutzes für Ärztinnen zu überprüfen beziehungsweise zu überarbeiten?
3. Durch welche Änderungen im
Mutterschutzgesetz könnte auf die Wünsche der
Ärztinnen eingegangen werden, ohne dabei den gesetzlichen Schutz für
Schwangere
zu gefährden?
4.
Ist Ihnen oder Ihrem Ressort
bekannt, wie Deutschland mit dem Thema damit umgeht
und wenn ja, wie werden die Regelungen in Deutschland bewertet?
[1] Karriereknick durch Schwangerschaft: Junge Ärztinnen unter Druck - Operieren in der Schwangerschaft (OPIDS)
[2] Thieme E-Journals - Geburtshilfe und Frauenheilkunde / Abstract (thieme-connect.de)
[3] Im § 4 Abs. 1 des aktuell gültigen österreichischen Mutterschutzgesetzes vermerkt: „Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind”. Dies ist weiter definiert unter § 4 Abs. 2 Z 4: „Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gesundheitsgefährdenden Strahlen, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann". Das Bundesministerium für Arbeit erläutert unter dem kommentierten Mutterschutzgesetz: „Im Operationssaal ist die Beschäftigung werdender und stillender Mütter unzulässig."3.