15015/J XXVII. GP

Eingelangt am 12.05.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Petra Bayr, MA; MLS, Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

betreffend Mutterschutz in Operationssälen

 

Eine Netzwerk deutscher ärztlicher Organisationen (Marburger Bund, der Deutsche
Ärztinnenbund, die Initiative Operieren in der Schwangerschaft, die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, der Verband der Chirurginnen und der Verband leitender Krankenhausärztinnen und -ärzte) führte im November und Dezember 2022 eine Online- Befragung unter schwangeren Ärztinnen und Medizinstudentinnen mit rund 4.800
Teilnehmerinnen durch.[1]

Etwa die Hälfte der befragten Ärztinnen hatte Bedenken, ihre Schwangerschaft dem/r Arbeitgeber*in zu melden. Gründe dafür sind vor allem die Sorge, Einschränkungen bei der Weiterbildung zur Fachärztin hinnehmen zu müssen, ein Verbot von Operationen oder
sonstige Tätigkeitsverbote. Viele Ärztinnen möchten in der Schwangerschaft
weiterarbeiten, werden aber daran gehindert. Oftmals machen sich die Arbeitgeber nicht die Mühe, genauer
zu ermitteln, wie und in welchem Umfang eine Weiterarbeit während der Schwangerschaft
möglich sein kann.

In Anlehnung an die Umfrage in Deutschland hat auch die Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe eine online Umfrage zur Erhebung des österreichischen Stimmungsbildes durchgeführt, bei der Über 500 Ärztinnen geantwortet haben. Dabei beantworteten über 90% der Teilnehmer*innen die Frage, ob es auf den ausdrücklichen
Wunsch der schwangeren möglich sein sollte, operativen Tätigkeiten in der Schwangerschaft nachzugehen, mit „ja".[2]

Das Thema „Operieren in der Schwangerschaft" betrifft auch in Österreich eine wachsende
Anzahl an Auszubildenden in der Medizin. Laut aktuellen Zahlen der Ärztekammer Österreich betrifft das Thema theoretisch derzeit 736 Assistenzärztin in Ausbildung in den
unterschiedlichsten Krankenanstalten in chirurgischen Fächern und 1350 angestellte,
chirurgisch tätige Ärztinnen unter 45 Jahren.

Operieren in der Schwangerschaft ist aufgrund der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch in Österreich nicht möglich. Das seit 1979 bestehende Mutterschutzgesetz wurde bisher diesbezüglich nicht angepasst.[3]

Schutzmaßnahmen wie: Starke Mitbestimmung der Schwangeren, individuelle angepasste Schutzmaßnahmen und auch die absolute Akzeptanz nicht zu operieren, falls das von der Schwangeren nicht gewünscht ist, wird von manchen betroffenen Ärztinnen als besserer Umgang mit der Situation als ein totales Verbot genannt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.    Ist Ihnen oder Ihrem Ressort das oben genannte Problem bekannt?

2.    Haben Sie Maßnahmen ergriffen, um die praxisorientierte Umsetzung des Mutterschutzes für Ärztinnen zu überprüfen beziehungsweise zu überarbeiten?

3.    Durch welche Änderungen im Mutterschutzgesetz könnte auf die Wünsche der
Ärztinnen eingegangen werden, ohne dabei den gesetzlichen Schutz für Schwangere
zu gefährden?

4.    Ist Ihnen oder Ihrem Ressort bekannt, wie Deutschland mit dem Thema damit umgeht
und wenn ja, wie werden die Regelungen in Deutschland bewertet?



[1] Karriereknick durch Schwangerschaft: Junge Ärztinnen unter Druck - Operieren in der Schwangerschaft (OPIDS)

[2] Thieme E-Journals - Geburtshilfe und Frauenheilkunde / Abstract (thieme-connect.de)

[3] Im § 4 Abs. 1 des aktuell gültigen österreichischen Mutterschutzgesetzes vermerkt: „Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind”. Dies ist weiter definiert unter § 4 Abs. 2 Z 4: „Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gesundheitsgefährdenden Strahlen, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann". Das Bundesministerium für Arbeit erläutert unter dem kommentierten Mutterschutzgesetz: „Im Operationssaal ist die Beschäftigung werdender und stillender Mütter unzulässig."3.