15138/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.05.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Auskünfte zu den gegenständlichen Erläuterungen zum §10a WGG
Im Sommer 2022 verabschiedete der Nationalrat eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, mit der unter anderem Spekulation beim gemeinnützigen Wohnbau unterbunden werden sollte. Statt den Verkauf von gemeinnützigen Wohnungen zu erschweren wurde aber - laut Rechtsansicht einiger Expert:innen wie Alois Feichtinger und Verfassungsrichter Michael Holoubek - ein Schlupfloch geschaffen, das den Paketverkauf von geförderten Wohnungen erleichtert. Im konkreten Falle sind die Erläuterungen zu §10a WGG missverständlich formuliert, wodurch nicht klar ist, ob der Verkauf von bis zu drei Wohnungen an Personen ohne Selbstnutzung jeweils ohne Zustimmung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde möglich ist. Auch die Zuordnung zum Geschäftskreis (Hauptgeschäft, Nebengeschäft oder nicht privilegierter Geschäftskreis) geht aus den Erläuterungen nicht klar hervor.
Beim Land Steiermark sind deswegen Medienberichten zufolge bereits neun rechtliche Anfragen von gemeinnützigen Trägern zur neuen Regelung eingegangen. Das Land suchte laut Berichten beim zuständigen Ministerium, beim Revisionsverband der Gemeinnützigen und bei der zuständigen Finanzbehörde um Klarstellung an.1 Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist für das WGG legistisch zuständig. Das Ministerium hat aber gem. § 33 Abs. 2 WGG keine Parteistellung in aufsichtsbehördlichen Verfahren. Die Erteilung von Rechtsauskünften, insbesondere in konkreten Verfahren bzw. Einzelfällen, von Seiten des Ministeriums sind im WGG nicht vorgesehen.
1https://www.kleinezeitung.at/steiermark/6268602/Wohnungen_Steiermark-muss-Tabu-fuer-Anleger-von-Grund-auf-pruefen
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende